Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.2018, Az.: 3 StR 10/18

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Freiheitsberaubung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.2018
Aktenzeichen
3 StR 10/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 14086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:200318B3STR10.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 21.07.2017

Fundstellen

  • NStZ-RR 2018, 210
  • StV 2019, 97
  • StraFo 2018, 305
  • ZAP EN-Nr. 377/2018
  • ZAP 2018, 661

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Der Umstand, dass der Täter die Tür zu seiner im Erdgeschoss eines Hauses liegenden Wohnung abschloss und der betreffenden Geschädigten dadurch die Möglichkeit nahm, die Wohnung auf diesem Wege zu verlassen, trägt für sich genommen die Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung nicht.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es stößt auf rechtliche Bedenken, dass das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) in den dem Urteil zugrunde liegenden Fällen jeweils allein darauf gestützt hat, dass er die Tür zu seiner im Erdgeschoss eines Hauses liegenden Wohnung abschloss und der betreffenden Geschädigten dadurch die Möglichkeit nahm, die Wohnung auf diesem Wege zu verlassen. Dies trägt für sich genommen die Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung nicht.

Der Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer die Möglichkeit genommen wird, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1960 - 1 StR 212/60, BGHSt 14, 314, 316; S/S-Eser/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 239 Rn. 4). Daran fehlt es, wenn die Fortbewegung lediglich erschwert wird (vgl. LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239 Rn. 14; S/S-Eser/Eisele, aaO Rn. 6a). Dies kommt beim Versperren einer Wohnungstür in Betracht, wenn ein Sprung aus dem Fenster möglich und nicht mit unzumutbarer Gefährlichkeit verbunden ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Lage des Objekts. So stellt es regelmäßig keine zumutbare alternative Fortbewegungsmöglichkeit dar, wenn ein Sprung aus großer Höhe erforderlich wäre (LK/Schluckebier, aaO; S/S-Eser/Eisele, aaO). Anders verhält es sich dagegen, wenn es sich - wie hier - um eine Erdgeschosswohnung handelt. Dann liegt es in der Regel nahe, dass ein Sprung aus dem Fenster nicht mit unzumutbarer Gefährlichkeit verbunden und deshalb als bloße Erschwernis der Fortbewegung anzusehen ist (vgl. LK/Schluckebier, aaO). Deshalb bedarf es in solchen Fällen der Erörterung, weshalb ein Verlassen der Wohnung durch ein Fenster gleichwohl als alternative Fortbewegungsmöglichkeit ausscheidet. Daran fehlt es hier.

Auf diesem Erörterungsmangel beruht das Urteil indes nicht. Denn die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte die Geschädigten anderweitig in einem Maße an der Fortbewegung gehindert hat, welches über das zur Tatbestandsverwirklichung der jeweils anderen, tateinheitlich begangenen Delikte hinausging. Danach hielt er sie jeweils zumindest mehrere Stunden lang in seiner Wohnung fest, indem er sie durch massive Gewaltanwendung und Drohung mit Gewalt einschüchterte. § 265 StPO steht der Aufrechterhaltung der Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung unter diesem Gesichtspunkt nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte insoweit anders hätte verteidigen können.

Becker
Spaniol
Tiemann
Berg
Leplow