Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1970, Az.: 4 StR 63/70

Anforderungen an das Fahren ohne Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1970
Aktenzeichen
4 StR 63/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 12466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 23.10.1969

Verfahrensgegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Prozessführer

Kaufmann Werner B. aus H., geboren am ... 1939 in C./Saale.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten
in der Sitzung vom 25. März 1970
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom 23. Oktober 1969 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 315 b StGB in Tateinheit mit Widerstand, Trunkenheit am Steuer und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen über den Nichtbesitz einer Fahrerlaubnis bleiben jedoch bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

1.

Soweit der Angeklagte eines Verbrechens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Widerstand und mit Trunkenheit am Steuer für schuldig befunden worden ist, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage sowie wegen Vortäuschung einer Straftat.

2

Dagegen bestehen den Urteilsfeststellungen zufolge rechtliche Bedenken dagegen, daß der Angeklagte in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 315 b StGB, mit Widerstand und mit Trunkenheit am Steuer auch wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Das Schwurgericht hat die Behauptung des Angeklagten für unwiderlegbar erachtet, er habe vor seiner 1957 ausgeführten Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland in seiner Heimat in Mitteldeutschland (der DDR) einen Führerschein der Klassen 3 und 4 erworben, den er später verloren haben will (UA S. 3). Ist somit von der Richtigkeit dieser Behauptung auszugehen, so hat der Angeklagte bei der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis nicht verloren (Floegel/Hartung - Jagusch - Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 4 StVZO Anm. 4 a.E.) und sie ist auch durch den bloßen Verlust des Führerscheins nicht erloschen. Auch die Anordnung durch das Urteil des Amtsgerichts Herne vom 13. Mai 1964 (UA S. 3), dem Angeklagten dürfe vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis erteilt werden, kann nicht in eine Entziehung der Fahrerlaubnis umgedeutet werden (OLG Hamm in VerkBl 1959, 396).

3

Zu einer abschließenden Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 StPO, daß der Angeklagte nicht auch des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig sei, ist der Senat nicht in der Lage. Es ist nicht ausgeschlossen, daß - etwa durch entsprechende Vorhaltungen aus den Akten 8 Cs 316/61 und 11 Ds 22/64 des Amtsgerichts Herne (UA S. 3, Nrn. 1 und 3), wonach der Angeklagte in mehreren Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist - geklärt werden kann, welche Bewandtnis es mit dem angeblichen Erwerb einer Fahrerlaubnis in der DDR wirklich gehabt hat.

4

Durch den hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unterlaufenen Rechtsfehler werden die Urteilsfeststellungen über das Tatgeschehen im übrigen (auch hinsichtlich der inneren Tatseite) nicht berührt. Diese Feststellungen können daher bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34 ff) [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59].

5

Ebensowenig berührt der unterlaufene Rechtsirrtum die Verurteilung des Angeklagten wegen der selbständigen Straftaten der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und der Vortäuschung einer Straftat.

6

Bei der hiernach gebotenen teilweisen Zurückverweisung der Sache macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch.

7

2.

Die maßvoll festgesetzten Geldstrafen für die Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und für die Vortäuschung einer Straftat werden in ihrer Höhe nicht davon berührt, ob für das Verbrechen nach § 315 b StGB und die damit tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren oder in geringerer Höhe festgesetzt wird. Die Geldstrafen - und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen - können daher bestehen bleiben.

8

3.

Der Senat hält folgenden Hinweis für die weitere Sachbehandlung für geboten: Sollte das Landgericht auch in der neuen Verhandlung die Behauptung des Angeklagten über den Erwerb seiner Fahrerlaubnis nicht widerlegen können und daher von der Verurteilung auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis absehen müssen, so ist es zwar durch den § 358 Abs. 2 StPO nicht daran gehindert, für das Verbrechen nach § 315 b StGB und die übrigen damit in Tateinheit stehenden Straftaten wiederum eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren aus zusprechen. Es wird dann aber den Gesichtspunkt, daß der Angeklagte "schon zu wiederholten Malen ... auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ... zur Rechenschaft gezogen werden mußte" (so UA 14), nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen.

Meyer
Börtzler
Mayr
Sanders
Spiegel