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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2007, Az.: IX ZR 170/06

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivortrags in den Entscheidungsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.2007
Aktenzeichen
IX ZR 170/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 44200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ellwangen - 11.11.2005 - AZ: 5 O 275/05
OLG Stuttgart - 23.08.2006 - AZ: 3 U 252/05
BGH - 09.11.2006 - AZ: IX ZR 170/06
BGH - 14.06.2007 - AZ: IX ZR 170/06
BGH - 14.06.2007 - AZ: IX ZR 170/06
BGH - 27.09.2007 - AZ: IX ZR 170/06
BGH - 27.09.2007 - AZ: IX ZR 170/06
nachfolgend
BGH - 13.12.2007 - AZ: IX ZR 170/06

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 13. Dezember 2007
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens ( § 321a ZPO) gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

2

Die beabsichtigte Anhörungsrüge ist aussichtslos. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f) [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]. Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. September 2007 sowohl die Revisionsbegründung des Klägers als auch dessen nach Erlass des Hinweisbeschlusses des Senats vom 7. August 2007 gehaltenen ergänzenden Vortrag in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob die Voraussetzungen der Zulassung der Revision vorliegen oder die Revision Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 552a Satz 1 ZPO). Beide Fragen hat der Senat aus den Gründen des Beschlusses vom 27. September 2007 verneint. Hiermit hat es sein Bewenden.

3

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache von dem Senat beantwortet werden.

Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer