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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1996, Az.: 2 StR 683/95

Revisionsbegründung zu Protokoll; Normale Dienststunden; Begrenzte personelle Möglichkeiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1996
Aktenzeichen
2 StR 683/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1996, 353 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1997, 230

Amtlicher Leitsatz

Das Recht des Revisionsführers, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, kann nur innerhalb der normalen Dienststunden bestehen. Auch in diesem Rahmen muß den begrenzten personellen Möglichkeiten der Justiz Rechnung getragen werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet. Neben der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionsbegründung seines Pflichtverteidigers hat der Angeklagte in einer am 7., 8., 9., 10., 15., 16., 17., 21., 22., 23., 24. und 28. August 1995 vom Rechtspfleger des Landgerichts protokollierten umfangreichen Erklärung die Revision mit der Sachrüge und zahlreichen Verfahrensrügen selbst begründet.

2

Der Angeklagte hat am letzten Tag der Frist im Anhang zum Rechtspflegerprotokoll vom 28. August 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt und dazu im wesentlichen ausgeführt, ihm sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seine Revisionsbegründung vollständig zu Protokoll zu erklären.

3

Der in der Folge wiederholte und ergänzte Antrag hat keinen Erfolg.

4

Daß Verfahrensrügen, die innerhalb der Frist nicht erhoben worden sind, grundsätzlich nicht nachgeholt werden können, liegt in der Natur der Fristvorschrift. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht dazu dienen, die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung zu unterlaufen (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 4, 6; Maul in KK 3. Aufl. Rdn. 13 f. zu § 44; Pikart in KK 3. Aufl. § 345 Rdn. 26 m.w.N.). Eine besondere Verfahrenslage, bei der von diesem Grundsatz abgesehen werden kann, ist nicht schon darin zu sehen, daß der Rechtspfleger am letzten Tag der Frist um 16.34 Uhr sich geweigert hat, weitere 100 Seiten umfassende Ausführungen des Angeklagten zu überarbeiten und zu Protokoll zu nehmen. Das Recht des Revisionsführers, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, kann nur innerhalb der normalen Dienststunden bestehen. Ein amtliches Verschulden, das den Angeklagten gehindert hat, seine Rügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vollständig anzubringen, ist aber auch nicht deshalb gegeben, weil der Rechtspfleger nicht von Beginn der Frist an und nicht während seiner gesamten Arbeitszeit dem Angeklagten zur Verfügung gestanden hat. Die den Form- und Fristvorschriften zugrundeliegende Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und den Interessen des Revisionsführers, umfassend vorzutragen, kann auch hier nicht außer Betracht bleiben. Sie muß den begrenzten personellen Möglichkeiten der Justiz Rechnung tragen. Bei Berücksichtigung des Umfangs der Sache, die zwei überschaubare Sachverhaltskomplexe umfaßte und 25 Verhandlungstage in Anspruch nahm, war die dem Angeklagten gewährte Möglichkeit, an 12 Tagen jeweils zirka 2 1/2 Stunden eine Revisionsbegründung von mehr als 700 Seiten zu Protokoll zu erklären, ausreichend. Die Protokollaufnahme ist auch innerhalb angemessener Frist begonnen worden. Nach Zustellung des Urteils am 26. Juli 1995 ist der Angeklagte am 2. und 3. August vom Rechtspfleger aufgesucht worden, um die Revisionsbegründung zu besprechen.

5

Für weitere Ausführungen zur Sachrüge ist eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht erforderlich, weil der Senat auf die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge hin verpflichtet ist, das Urteil unter jedem Gesichtspunkt auf eine Verletzung des materiellen Rechts zu prüfen (BGH, Beschluß vom 9. August 1995 - 1 StR 59/95). Im übrigen läßt sich dem Vorbringen des Angeklagten insgesamt entnehmen, daß es ihm wesentlich um eine andere - im Revisionsverfahren nicht mögliche - Würdigung des Beweisergebnisses geht.

6

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, daß der Pflichtverteidiger sich geweigert hat, für den Angeklagten ausreichend tätig zu werden. Weder seine Äußerung, kein Revisionsspezialist zu sein, noch sein Antrag auf Entpflichtung wegen Störung des Vertrauensverhältnisses aufgrund beleidigender Behauptungen des Angeklagten lassen den Schluß zu, daß er Erfolgsaussichten von etwaigen Verfahrensrügen nicht geprüft hat.