Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2008, Az.: IX ZB 193/07
Erlangung von Vollstreckungsschutz aus einem möglicherweise im Ursprungsstaat noch angreifbaren Titel während der Anhängigkeit eines Rechtsbeschwerdeverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.2008
- Aktenzeichen
- IX ZB 193/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 13747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 20.03.2007 - AZ: 327 O 6/07
- OLG Hamburg - 14.09.2007 - AZ: 6 W 46/07
- nachfolgend
- BGH - 21.01.2010 - AZ: IX ZB 193/07
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 4 EuZVO
- Art. 46 Abs. 1 EuGVVO
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 24. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 14. März 2008, das Verfahren auszusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
Der - nicht eindeutig hilfsweise gestellte - Antrag, das Verfahren auszusetzen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, den Wiedereinsetzungsantrag aus Art. 19 Abs. 4 EuZVO beim Tribunal in Mailand zu stellen, ist nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO zu behandeln. Die Vorschrift räumt dem Rechtsmittelgericht Ermessen ein. Im Regelfall ist von der weit reichenden Möglichkeit der Aussetzung kein Gebrauch zu machen (OLG Hamm NJW-RR 1995, 189 [OLG Hamm 28.12.1993 - 20 W 19/93]; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 46 Rn. 1). Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist hier nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in zweiter Instanz obsiegt; sie hat daher kein schützenswertes Interesse, während der Anhängigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens Schutz vor der Vollstreckung aus einem möglicherweise im Ursprungsstaat noch angreifbaren Titel zu erlangen (vgl. Kropholler, aaO Rn. 1, 6). Darüber, ob und welche Anordnungen im Blick auf diesen Umstand zu treffen sind, wenn dem Hauptantrag der Rechtsbeschwerdeführerin stattgegeben werden sollte, ist erst in der abschließenden Entscheidung zu befinden.
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape