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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.02.1963, Az.: 5 AZR 357/62

Urlaubsabgeltungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.02.1963
Aktenzeichen
5 AZR 357/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 19.06.1962 - 2 Sa 162/62

Fundstellen

  • BB 1963, 644
  • DB 1963, 771-772 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Geltendmachung eines anteiligen Urlaubsabgeltungsanspruchs von 11 Tagen nach Maßgabe des § 7 Ziffer 5 des oben genannten Tarifvertrages stellt auch dann keinen Rechtsmißbrauch dar, wenn der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit nur 2 1/2 Monate tatsächliche Arbeitsleistungen während des insgesamt 7 1/2 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses erbracht hat.

Der Einwand, daß infolge des Eintritts dauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers der Zweck des Urlaubs, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich für neue Arbeit zu kräftigen, hinfällig werde und aus diesem Grunde das Urlaubsbegehren rechtsmißbräuchlich sei, widerspricht bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Urlaub ebenso der Erholung von geleisteter Arbeit dient, den Grundsätzen des § 242 BGB und ist deshalb nicht geeignet, die Annahme eines unter den gegebenen Umständen in der Geltendmachung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs liegenden Rechtsmißbrauchs zu rechtfertigen.