Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.05.1985, Az.: VIII S 18/84
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 16.05.1985
- Aktenzeichen
- VIII S 18/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1987, 186
Gründe
1
Prozeßkostenhilfe war für 1/12 der Kosten der Prozeßführung zu bewilligen, weil nur in diesem Umfang die beabsichtigte Prozeßführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung, § 114 Abs.1.Satz 1 der Zivilprozeßordnung). Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Senats zur Hauptsache. Danach kommt ein Erfolg des Rechtsmittels gemäß nachfolgender Berechnung in Betracht:
2
Möglicher Umfang des Erfolgs des Rechtsmittels nach den Ausführungen im Urteil vom ...1975 1976 ... (Berechnung folgt) Erfolg, höchstens6,5 % 8,5 % Mißerfolg, mindestens93,5 % 91,5