Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.11.2025, Az.: B 2 U 28/25 AR
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.11.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 28/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:211125BB2U2825AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 24.06.2025 - AZ: S 34 U 494/24
- LSG Nordrhein-Westfalen - 26.09.2025 - AZ: L 4 U 289/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2025 - L 4 U 289/25 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 9.10.2025 nebst Anlage sinngemäß Beschwerde eingelegt. Mit weiteren, teilweise vom LSG weitergeleiten Schreiben hat er ergänzend vorgetragen.
II
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).