Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1959, Az.: VI ZR 68/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 68/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 09.01.1959
Prozessführer
des Kaufmanns Wilhelm S. in B., O.straße ...,
Prozessgegner
den Architekten Dr. Ing. Max Sä. in B., S.str. ...,
Sonstige Beteiligte
1. Firma Si. & M. in B., P.allee ...,
2. Abbruchunternehmer Heinrich E. in B., B.str. ...,
3. Be.- und Mo.bau Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung B. in B., Bü. Straße/Ecke W.,
4. Ho. Aktiengesellschaft für Ho.- und T.bauten vorm. Gebr. H. Zweigniederlassung in B., Am D.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision, einschließlich der Kosten der Streithelfer, werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines zwischen O.straße ... und G. H.straße ... in B. belegenen etwa 50 m langen und 6 m bis 6,97 m breiten Grundstücks. Eigentümer des ostwärts anschließenden etwa 25 m breiten Nachbargrundstücks ist die Emil K. AG (D.). Beide Grundstückseigentümer beabsichtigten im Jahre 1954, die durch Kriegseinwirkung zerstörten Geschäftshäuser wieder aufzubauen. Für den Kläger war der Architekt Ha., für die D. der Beklagte mit der Bauleitung beauftragt. Als Statiker war von beiden Bauherren der Dipl. Ing. Ber. zugezogen. Vor Beginn der Aufbauarbeiten wurden die Grundstücke im Auftrag der Stadt B. (Wohnungsbauamt) von den Firmen Si. & M. und dem Abbruchunternehmen E. enttrümmert. Am 18. September 1954 war das Grundstück des Klägers von den Trümmerresten mit Einschluß der Fundamente freigelegt. Die Oberfläche des Grundstücks lag nach der Räumung höher als die Grundfläche des enttrümmerten D.-Geländes, da die Fundamente der hier geräumten Ruinen tiefer im Boden gestanden hatten. Die durch den Höhenunterschied bedingte Kante bildete eine Böschung, die nach der Abräumung senkrecht abgestochen wurde, nachdem die genaue Grenze durch die Katasterverwaltung vermessen war. Diese senkrechte Wand wurde bei einer Sprengung beschädigt, die im Zuge der Enttrümmerung auf dem D.-Gelände erfolgte. Auf dem rückwärtigen Teil des klägerischen Grundstücks trat hierdurch ein Bodenverlust ein. Im Verlauf der Bauarbeiten auf beiden Grundstücken kam es auch im übrigen Verlauf der Grenzkante zu Bodenabbrüchen, die zur Folge hatten, daß sich auf dem Grundstück des Klägers der Grenze entlang wieder eine Böschung mit unterschiedlichem Neigungswinkel bildete.
Als der Kläger von dem Plan der D. hörte, auf dem rückwärts der G. H.straße belegenen Teil ihres Grundstücks einen Tiefkeller anzulegen, forderte er sie auf, an der Grenze der beiden Grundstücke entlang eine Spundwand zu ziehen oder eine andere Möglichkeit zu finden, um ein Wegsacken der auf seinem Grundstück zu errichtenden Fundamente zu verhindern. Nach mehrfachen Verhandlungen über die Abstimmung und Sicherung der geplanten Bauvorhaben ließ der Beklagte als Architekt der D. durch die Be. & M. bau AG an der Grenze der beiden Grundstücke in ihrem rückwärtigen Teil eine 21 m lange Schutzwand (Spundwand) aus nebeneinander gestellten Kanaldielen anlegen, die in den Boden eingerammt wurden. Die am 18. September 1954 begonnene Arbeit wurde am 28. September 1954 beendet. Später wurde dann nach erfolgter Ausschachtung und Betonierung der Tiefkeller des D.-Gebäudes angelegt. Weiter wurden auch an der übrigen Grundstücksgrenze entlang die Fundamente des D.-Gebäudes in Stahlbeton errichtet. Die vom Kläger mit der Bauausführung beauftragte Firma K.A. M. kam mit der Arbeit nach. Der Kläger ließ den vorderen Teil seines Neubaues mittels Fundamentplatten gründen, während auf Vorschlag des Statikers Dipl. Ing. Ber. im hinteren Teil eine Tiefgründung auf Bohrpfählen erfolgte. Der Bau des Klägers wurde, statt wie ursprünglich von ihm geplant am 1. März 1955, erst Anfang Juli 1955 fertig.
Mit der Klage hat der Kläger vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 40.047,85 DM nebst Zinsen gefordert. Er wirft dem Beklagten vor, dieser habe bei Planung und Leitung der Bauarbeiten der D.seine Pflicht verletzt, dafür zu sorgen, daß dem Boden des klägerischen Grundstücks die erforderliche Stütze erhalten bleibe. Durch die gemäß seiner Weisung durchgeführten und seiner Aufsicht unterstellten Ausschachtungs- und Bauarbeiten sei dem Grundstück des Klägers fortlaufend Boden entzogen worden. Der Beklagte habe den Tiefkeller unmittelbar an der Grundstücksgrenze nur anlegen dürfen, wenn er gleichzeitig durch ausreichende Schutzmaßnahmen sichergestellt habe, daß das Grundstück des Klägers und seine Bebauungspläne nicht beeinträchtigt wurden. Eine solche Sicherung habe die auf seine Veranlassung gezogene, schon in der Art der Anlage fehlsame und im Höhenmaß unzureichende Schutzwand nicht geboten. Entgegen einer getroffenen Abrede habe der Beklagte die Schutzwand auch nicht an der ganzen Grenze der beiden Grundstücke entlang ziehen lassen. Durch unsachgemäßes Schlagen der Schutzwand sei weiterer Boden verloren gegangen. Er, der Kläger, sei angesichts der Bodenverluste gezwungen gewesen, Sand und Magerbeton auffüllen zu lassen. Die Kosten hierfür stellt er dem Beklagten in Rechnung. Sodann macht der Kläger geltend, er habe infolge der vom Beklagten gemäß § 909 BGB zu verantwortenden Maßnahmen für den hinteren Teil seines Neubaues von der ursprünglich geplanten Flachgründung (Fundamentierung auf Stahlbeton und Streifenbanketten) auf Tiefgründung übergehen müssen, die kostspieliger und langwieriger gewesen sei. Der Statiker Dipl. Ing. Ber. habe den Entschluß, zur Bohrpfahlgründung überzugehen, am 7. Oktober 1954 gefaßt. Für diesen Entschluß sei neben der ungenügenden Stärke der Tiefkellerseitenwände und den Bodenverlusten die ungenügende Schutzwand entscheidend gewesen, die bei einer Flachgründung dem Druck der Bodenmassen seines Grundstücks nicht gewachsen gewesen sei. Durch Verschulden des Beklagten sei die Fertigstellung seines Geschäftshauses verzögert worden, was zu hohen Zinsbelastungen aus den in Anspruch genommenen Baukrediten geführt habe.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er hat vorgetragen, die Bodenabbrüche auf dem Grundstück des Klägers seien durch die unter Leitung des Wohnungsbauamtes der Stadt B. durchgeführten Abräumungsarbeiten entstanden, für die er nicht verantwortlich gewesen sei. Ihm unterstellte Arbeiter hätten die Baustelle erst am 18. September 1954 (Beginn der Spundwandarbeiten) betreten. Der Tiefkeller sei erst ab 9. Oktober 1954 ausgeschachtet worden. In diesem Zeitpunkt seien die angeblichen Bodenfehlmengen von 140 cbm schon vorhanden gewesen. Die Spundwand sei ordnungsmässig angelegt worden. Insbesondere sei sie der Länge und Höhe nach ausreichend gewesen. Auf dem vorderen Teil der Grundstücksgrenze sei das Setzen einer Spundwand nicht erforderlich gewesen, da die Höhenunterschiede der Grundstücksflächen hier unerheblich gewesen seien. Das Setzen einer Spundwand auf der ganzen Länge der Grundstücksgrenze sei nicht vereinbart worden. Den Entschluß, von der Flachgründung zur Tiefgründung überzugehen, habe der Kläger unabhängig von der Anlegung des Tiefkellers und dem Zustand der Spundwand gefaßt. Die Bohrpfahlgründung sei infolge der allgemein schlechten Bodenverhältnisse auf dem hinteren Teil des klägerischen Grundstücks und deshalb geboten gewesen, weil der Kläger gemäß der Auflage des Bauaufsichtsamtes von der ursprünglich geplanten zweigeschossigen auf eine sechsgeschossige Bauausführung habe übergehen müssen. Er, der Beklagte, habe am 24. September 1954, also lange vor der Ausschachtung des Tiefkellers, von dem für die Gründungsarbeiten verantwortlichen Statiker des Klägers, dem Dipl. Ing. Ber., die Bestätigung erhalten, daß der Kläger eine Tiefgründung vornehmen müsse und die D. daher nicht gehalten sei, zur Übernahme eines Erddrucks aus dem klägerischen Grundstück die Tiefkellerwände zu verstärken. Er habe mit Erfolg für eine zeitige Ausführung der unter seiner Leitung stehenden Bauarbeiten Sorge getragen. Das gelte insbesondere von der Anlage der Schutzwand. Der Kläger sei schon mit seinen Projektierungsarbeiten im Rückstand gewesen. Später habe der Prost die Durchführung der Arbeiten hinausgezögert. Der Beklagte bestreitet, daß von ihm zu vertretende Maßnahmen zu einer Verzögerung der Fertigstellung des klägerischen Gebäudes geführt haben.
Auf die Streitverkündung des Beklagten sind die im Urteilskopf angeführten Firmen dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Streithelfer beigetreten. Diese haben sich dem Antrag des Beklagten angeschlossen.
Der Kläger hat seine Berufung auf die Weiterverfolgung des Klageanspruchs in Höhe von 21.000 DM beschränkt. Von diesem Betrag sollen 20.206,81 DM auf Anfüllungskosten zum Ausgleich der Bodenverluste und auf die Mehraufwendungen für die Bohrpfahlgründung entfallen, während der Restbetrag einen Teil des Verzögerungsschadens darstellen soll.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit dieser 18.228 DM nebst anteiligen Zinsen fordert. In Höhe von 2.772 DM ist die Entscheidung dem weiteren Verfahren vorbehalten worden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag in Höhe des vom Berufungsgericht abgewiesenen Betrages weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Die Streithelfer schließen sich diesem Antrag an.
Entscheidungsgründe:
1.
Aus zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht die Auffassung abgelehnt, daß durch die Besprechungen zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen entstanden seien. Dieser Gedanke wird auch von der Revision nicht weiter verfolgt. Es kann sich daher nur fragen, ob sich der Beklagte durch die von ihm angeordneten Maßnahmen nach den §§ 823 ff BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Das wäre insbesondere der Fall, wenn er bei der Leitung der Bauarbeiten auf dem D.-Gelände schuldhaft gegen § 909 BGB verstossen hätte. Nach dieser Vorschrift darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Das in dieser Vorschrift ausgesprochene Verbot wendet sich nicht nur an den Nachbarn des gefährdeten Grundstücks, sondern trifft auch Unternehmer und Architekten, die für den Nachbarn auf dessen Grundstück Erd- und Bauarbeiten ausführen lassen. Der Architekt hat in gleicher Weise wie sein Auftraggeber die Bauarbeiten so einzurichten, daß die nachbarrechtlichen Pflichten nicht verletzt werden (vgl. RGZ 103, 174, 176; RGZ 132, 51, 56; RGZ 167, 14, 28; RG WarnRspr. 1937 Nr. 140; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 1956 § 20 I 5).
2.
Die Eigenart des vorliegenden Falles besteht darin, daß gewisse Bodenbewegungen an der Grenze unausweichlich waren, einmal weil schon bei der Räumung der Fundamente der Boden an der Grenze der im Niveau unterschiedlichen Grundstücke nicht ganz unberührt bleiben konnte, sodann weil sich die anschließenden Ausschachtungsarbeiten für die ohne Abstand anschließenden Neubauten notwendig bis zur Grenze hinziehen mußten. Diese Lage forderte von beiden Nachbarn, ebenso aber auch von den für sie tätigen Architekten und Unternehmern Rücksichtnahme und tunliche Abstimmung der eigenen Arbeiten mit denen des Nachbarn. Die D. und der Beklagte haben, da es offenbar nicht fernlag, daß die Ausführung der von ihnen geplanten Gebäudeerrichtung mit den Bauplänen des Klägers kollidieren würde, dem Kläger bestimmte Vorschläge unterbreitet, um dem zu erwartenden Interessenwiderstreit zu begegnen. Der zweite vom Beklagten weitergegebene Vorschlag enthielt das Angebot, auf Kosten der D. die Fundamente des klägerischen Gebäudes an der Grenze bis zum Tiefkellerfundament des D.-Gebäudes herabzuführen. Inwieweit dem Kläger ein Eingehen auf diese Vorschläge zuzumuten gewesen wäre, ist nicht geprüft worden. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang nur, daß immerhin der Versuch einer Abstimmung der Baupläne unternommen worden ist, der Vorwurf also fehl geht, es sei auf Seiten der D. und des Beklagten von vornherein ohne jede Rücksicht auf die Interessen des Klägers geplant worden.
3.
Wie die im Berufungsurteil niedergelegten Besprechungen und Schreiben ergeben, war die entscheidende Frage der Vorplanung diese, ob die geplanten Arbeiten auf dem D. Gelände zur Folge haben konnten, daß die Bauarbeiten auf dem Grundstück des Klägers gefährdet wurden. Der Kläger selbst hatte aufgefordert, eine Möglichkeit zu finden, um ein Wegsacken der auf seinem Grundstück zu errichtenden. Fundamente zu verhindern. Die Revision wird den besonderen, unter 2.) erörterten Verhältnissen nicht gerecht, wenn sie ausführt, es habe der gewachsene Boden unmittelbar an der Grenze überhaupt nicht getrennt oder zerstört werden dürfen. Das war bei den Ausschachtungsarbeiten angesichts des von beiden Nachbarn beabsichtigten Bauens bis an die Grenze nicht zu vermeiden. § 909 BGB verlangte in Hinsicht auf die spezielle Bestimmungen des klägerischen Grundstücks zum unmittelbar bevorstehenden Bau eines Gebäudes nur, daß diese Verwendung des Grundstücks nicht beeinträchtigt wurde, soweit sich die Baupläne des Klägers - wie unterstellt werden kann - im Rahmen ortsüblicher Bauweise halten (vgl. Meisner/Stern/Hodes a.a.O. S. 269). Das Berufungsgericht hat daher die Maßnahmen des Beklagten mit Recht unter diesem besonderen Gesichtspunkt gewürdigt, den der Kläger selbst als den entscheidenden herausgestellt hatte.
4.
Bereits das Landgericht hatte festgestellt und das Berufungsgericht ist dem gefolgt, daß der Beklagte für die Durchführung der Räumungs- und Enttrümmerungsarbeiten keine Verantwortung trug. Sind schon durch diese Arbeiten Bodenbewegungen erfolgt, die dem Grundstück des Klägers die für die ursprünglich geplante Flachgründung erforderliche Stütze nahmen, so können die erst später einsetzenden Maßnahmen, für die der Beklagte die Verantwortung trug, die Umstellung der Baupläne des Klägers nicht verursacht haben.
5.
Die erste vom Beklagten veranlaßte Maßnahme auf dem Grundstück der D. ist die Anlegung der Schutzwand aus Kanaldielen an der Grenze der Grundstücke in dem bis zur G. H.straße belegenen Teil (18. bis 28. September 1954). Auf die Rügen der Revision, die sich mit dem Zustand dieser Schutzwand befassen, braucht im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Denn die Parteien sind sich darüber einig, daß diese Schutzwand nicht ausreichend war, um dem von einem flachgegründeten Gebäude des Klägers ausgehenden Druck standhalten zu können. Die Wand hatte nur den sehr beschränkten Zweck, ein Abrutschen der Erdmassen vom Grundstück des Klägers in die Baugrube zu verhindern, die bei der Ausschachtung des Klägers auf dem D.-Gelände entstehen mußte. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß bei der Anlegung dieser Wand wesentliche Bodenveränderungen vorgekommen sind, die zu einer Umstellung der klägerischen Bauplanung führen mußten. Das Einrammen der Wand an der Grenze kann also noch nicht als unzulässige, weil gegen § 909 BGB verstossende Maßnahme angesehen werden. War die Flachgründung des klägerischen Gebäudes schon vorher nicht mehr möglich, so haben die eingerammten Bohlen die Planung des Klägers überhaupt nicht berühren können. Unterstellt man aber, daß die Flachgründung vorher möglich war, so ist diese Möglichkeit nicht schon dadurch beseitigt worden, daß an der Grenze Kanaldielen eingerammt wurden, sondern allenfalls dadurch, daß später jenseits der Dielen auf dem D.-Gelände Erde in grösserer Tiefe abgestochen und entfernt wurde, um den Keller des D.-Geländes auszuschachten. Nach der Ausschachtung mochte es allerdings fraglich erscheinen, ob der Boden auf dem Grundstück des Klägers noch genügend Halt hatte, um dem Druck eines flachgegründeten Gebäudes gewachsen zu sein. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Zustand der - von vornherein nur für einen beschränkten Zweck vorgesehenen - Schutzwand keine ursächliche Rolle für eine Änderung der Pläne über die Gründung des klägerischen Gebäudes gespielt hat, findet in der Aussage des für die Gründung verantwortlichen Statikers Dipl. Ing. Ber. ihre Bestätigung.
6.
Allerdings war vorauszusehen, daß - möglicherweise - die Planung des Klägers über die Gründung der Fundamente seines Gebäudes berührt wurde, wenn der Tiefkeller auf dem D.-Gelände ausgeschachtet wurde. Als mit diesem Erdaushub begonnen wurde - nach Feststellung des Berufungsgerichts am 9. Oktober 1954 -, war die Entscheidung bereits gefallen, auf dem Grundstück des Klägers zur Bohrpfahlgründung überzugehen. Der Kläger selbst hat vorgetragen, daß der für ihn verbindliche Entschluß seines Statikers Ber. am 7. Oktober 1954 gefaßt wurde (vgl. Bl. 34 der Urteilsgründe). Nach dem Vortrag des Beklagten lag dieser Zeitpunkt noch früher. Jedenfalls ist also der Würdigung die Feststellung zugrunde zulegen, daß die vom Beklagten veranlaßte und von ihm zu vertretende Erdaushebung in einem Zeitpunkt erfolgte, als der Kläger von dem Plan einer Flachgründung bereits abgegangen war. Daher ist nicht einzusehen, weshalb der Beklagte in diesem Zeitpunkt noch eine Veranlassung und eine Verpflichtung hatte, seine Maßnahmen auf eine Flachgründung des Klägers einzustellen und von der Ausschachtung der Erde zur Anlegung des Tiefkellers abzusehen.
7.
Die Revision des Klägers verkennt, daß die Planung und die Vorarbeiten zur Ausschachtung und zur Kelleranlage auf dem D.-Gebäude noch keinen Eingriff im Sinne des § 909 BGB darstellen. Es bedarf keines Eingehens auf die Rechtsfrage, ob eine Planung des Architekten, deren noch bevorstehende Ausführung gegen § 909 BGB verstossen würde, schon als schuldhafte Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers angesehen werden und ob aus ihr die Verpflichtung zum Schadensersatz abgeleitet werden kann, wenn der Kläger seine eigenen Baupläne unter Inkaufnahme von Mehraufwendungen auf die bevorstehenden Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück einstellt. Dann jedenfalls scheitert, soweit aus der Planung und den Vorbereitungsarbeiten ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden soll, der Schuldvorwurf daran, daß der Beklagte am 22. September 1954 - also während der Spundwandarbeiten und lange vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten - bei dem Statiker der Parteien Dipl. Ing. Ber. angefragt hat, in welcher Weise er möglichen Schwierigkeiten begegnen könne. Der Beklagte hat dabei darauf aufmerksam gemacht, daß evtl. die Wände des Tiefkellers der D. verstärkt werden müßten, um den zu erwartenden Druck von Seiten des flachgegründeten Gebäudes des Klägers aufnehmen zu können. Damit war eine Schutzmaßnahme angeboten, die "wie auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen wird" (Bl. 28 der Urteilsgründe) im Rahmen des § 909 BGB gelegen und dem Kläger die ursprünglich geplante Gründung ermöglicht hätte, wenn diese im Zeitpunkt der Anfrage überhaupt noch möglich war (vgl. auch die Feststellung Bl. 29/30 Urteilsgründe). Auf dieses Schreiben hat Ber. am folgenden Tage auf eine "Umdisponierung" der Pläne des Klägers hingewiesen und erklärt, eine Verstärkung der Tiefkellerwände sei nicht erforderlich, weil die Lasten aus dem Nachbargebäude durch eine Gründung in solcher Tieflage aufgenommen würden, daß ein Erddruck aus dieser Last auf die Tiefkellerwände nicht entstehen werde. Die Bedeutung dieses Schreibens versucht die Revision vergeblich mit dem Hinweis auf gesetzliche Vorschriften über die Stellung und Befugnisse der Prüfungsingenieure zu schmälern. Ber. war auch beratender Ingenieur und nach seiner Aussage vom Kläger beauftragt, für das Bauvorhaben des Klägers die konstruktiven Entwürfe herzustellen und die statischen Berechnungen zu prüfen. Der Kläger selbst hatte vorgetragen, er habe Ber. als Statiker zugezogen, Ber. sei allein für die Art und den Umfang der Gründung Sachverständiger und letztlich verantwortlich gewesen. Ber. hat nach dem Vortrag des Klägers auch den Entschluß gefaßt, zur Bohrpfahlgründung überzugehen. Von diesem Vortrag kann der Kläger im Revisionsrechtszug nicht abgehen. Die Frage, ob Ber., nachdem er bei den Entwurfsarbeiten vom Bauherrn zugezogen war, später noch für die Baubehörde die Abnahme des Gebäudes unter statischen Gesichtspunkten erklären oder vorbereiten konnte, ist im vorliegenden Rechtsstreit ohne jeden Belang. Daß sich der Beklagte an den für die Gründung verantwortlichen Statiker wandte, ist bei der Eilbedürftigkeit des zu fassenden Entschlusses umso eher zu verstehen, als der Kläger und sein Architekt Ha. damals, wie der Kläger selbst vorträgt, in Urlaub waren. Bestätigte der Dipl. Ing. Ber. als der maßgebliche Statiker aber dem Beklagten, daß die ursprünglich geplante Flachgründung des Klägers aufgegeben sei, so hatte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine Verpflichtung mehr, die eigene Planung in Zukunft noch auf eine Flachgründung des Klägers einzustellen. Bei der Plan ausführung (Ausschachtung und Kelleranlegung) war, wie bereits oben hervorgehoben wurde, der Entschluß des Klägers endgültig gefaßt, zur Bohrpfahlgründung überzugehen.
8.
Das Berufungsgericht hat unter Würdigung des Verhandlungsergebnisses festgestellt, daß die Senkung der Sohle des Tiefkellers des D.-Gebäudes von 8,76 m unter dem O-Maß auf 9,72 m unter dem O-Maß (oder nach der Behauptung des Beklagten auf 9,19 m) für die Wahl der Bohrpfahlgründung unerheblich war. Bei seiner Würdigung ist das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers aus der Berufungsbegründung entgegen der Ansicht der Revision durchaus gerecht geworden.
9.
Nach allem kann der Feststellung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, daß die Aufwendungen für die Mehrkosten der Bohrpfahlgründung nicht durch Maßnahmen entstanden sind, die vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der sich aus § 909 BGB ergebenden Pflichten zu vertreten wären. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht seine Würdigung der für die Umstellung der Fundamentgründung leitenden Motive vornehmlich auf die Aussage des Zeugen Ber. gestützt hat, der als verantwortlicher Statiker über die Gründe des eigenen Entschlusses am zuverlässigsten urteilen konnte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte in diesem Punkt nicht weiterhelfen.
10.
Vergeblich versucht die Revision, Schadensersatzansprüche des Klägers mit einer ganz neuen eigenen Begründung in den Rechtsstreit einzubeziehen. Wird der Standpunkt gebilligt, daß die in Rechnung gestellten Mehrkosten der Bohrpfahlgründung nicht auf schuldhaften Maßnahmen des Beklagten beruhen, so muß dieser Anspruch abgewiesen werden. Wollte der Kläger die Klage wenigstens hilfsweise auch darauf stützen, daß sich durch gewisse Maßnahmen des Beklagten (etwa die Senkung der Tiefkellersohle) die Kosten der Bohrpfahlgründung verteuert hätten, so hätte er einen solchen Anspruch in den Tatsacheninstanzen näher begründen und auch der Höhe nach substantiieren müssen. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlaß, den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen. Hier wie in anderen Punkten bedarf es eines näheren Eingehens auf solche Ausführungen der Revision nicht, die weitgehend das tatrichterliche Gebiet berühren und die den Tatsachenvortrag des Klägers zu ergänzen suchen.
11.
Das Berufungsgericht hat ausreichend dargelegt, daß durch möglicherweise vom Beklagten zu vertretende Bodenverluste auf dem rückwärtigen Teil des klägerischen Grundstücks, auf dem die Bohrpfahlgründung erfolgte, kein Schaden entstanden ist. Auf diesem Teil ist nach dem eigenen Zugeständnis des Klägers Erde oder Beton nicht aufgefüllt worden, weil dies nicht erforderlich war. Die Entscheidung, ob der Beklagte für Bodenverluste auf dem übrigen Teil des Grundstücks verantwortlich gemacht werden kann und daher für einen Teil der Auffüllung die Kosten zu ersetzen hat, ist dem weiteren Verfahren vorbehalten worden.
12.
Es bleibt der behauptete Verzögerungsschaden. Die wesentliche Begründung für diesen Schaden ist bereits mit der Feststellung entfallen, daß der Beklagte für die Bohrpfahlgründung des Klägers nicht verantwortlich ist, die angeblich die Gründungsarbeiten hinausgeschoben hat. Aber auch die übrigen Gründe (verzögertes Ziehen der Spundwand, Sperrung der G. H.straße infolge ungenügender Absteifung der Bauarbeiten) erweisen sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht als gerechtfertigt. Die Erwägungen der Revision zu diesem Punkt bringen keine Gesichtspunkte, die unter dem Gesichtspunkt der Rechtskontrolle beachtlich sind. Der Kläger hat insbesondere nicht unter Beweis gestellt, daß durch die ganz kurze Sperrung der G. H.straße eine Verzögerung eingetreten ist, so daß es offen bleiben mag, ob der Beklagte überhaupt als Architekt für die Gründe der Sperrung verantwortlich gemacht werden kann. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nicht zu entnehmen, daß der Beklagte den Kläger in seinen Bauplänen hingehalten hat. Im übrigen ist zu bemerken, daß die Fertigstellung der Baupläne des Klägers nicht so sehr davon abhing, wann er bauen wollte, sondern in erster Linie davon, wann er mit seinen Bauvorbereitungen fertig war. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision ist nicht einzusehen, weshalb der Beklagte dafür verantwortlich sein soll, daß sich die Bauarbeiten des Klägers länger hingezogen haben.
13.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge der §§ 97, 101 ZPO zurückzuweisen.