Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1971, Az.: BVerwG I C 37.69
Zulässigkeit des Erlasses von Bestimmungen über die Verpflichtung von Pfandleihern zur Duldung einer behördlichen Nachschau; Möglichkeit der Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Pflicht des Pfandleihers zur Gewährung von Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsichtnahme in Unterlagen; Behördliche Nachschau in Pfandleihbetrieben als Maßnahme der Gewerbeüberwachung; Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden; Unzuverlässigkeit eines Pfandleihers; Zulässigkeit einer behördlichen Nachschau ohne vorherige richterliche Anordnung; Ermessen der Behörden hinsichtlich der Kontrolle der gewerblichen Pfandleiher
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 37.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.05.1969 - AZ: IV A 725/68
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 2 Nr. 4 GewO
- Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 13 Abs. 3 GG
- §4 Abs. 2 PfandlV
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 360 Abs. 1 Nr. 12 StGB
Fundstellen
- BVerwGE 37, 283 - 293
- BerwGE 37, 283 - 293
- DVBl 1971, 799 (Kurzinformation)
- DÖV 1971, 462-465 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1971, 153
- VerwPrax 1971, 277
- VerwRspr 23, 243 - 250
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Befugnis der Verwaltungsbehörden, zum Zweck der Überwachung in den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher Einsicht zu nehmen (behördliche Nachschau), ist auf die Feststellung beschränkt, ob der Pfandleiher die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
- 2.
Dieser Zweck der Überwachungsmaßnahme ist auch für den Zeitabstand maßgebend, in dem sie in einem Betrieb vorgenommen werden darf.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung, vom 2. März 1971
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler
und
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1969 wird zurückgewiesen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt das Geschäft eines gewerblichen Pfandleihers in E. Der dortige Polizeipräsident hält sich für befugt, durch die behördliche Nachschau in den Geschäftsräumen der Pfandleiher gestohlene Sachen zu ermitteln. Er ließ daher durch Beamte der Kriminalpolizei im Abstand weniger Tage, später etwa einmal wöchentlich im Betrieb der Klägerin die durch Fabriknummern gekennzeichneten Pfänder sowie die auswärts wohnenden Verpfänder festzustellen. Die Namen dieser Verpfänder teilte er der örtlich zuständigen Kriminalpolizei mit dem Hinweis mit, die Tatsache, daß eine dort wohnhafte Person im hiesigen Bereich Sachen absetzt, lasse darauf schließen, daß es sich möglicherweise um Gegenstände aus strafbaren Handlungen handele. Da die Klägerin diese Art von Gewerbeüberwachung für rechtswidrig hielt, erklärte sie dem Beklagten, daß sie nur noch polizeiliche Nachforschungen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und eine behördliche Nachschau nur zur Überwachung der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung in angemessenen Zeitabständen dulden werde.
Der Beklagte forderte daraufhin die Klägerin auf, den zuständigen Beamten seiner Behörde während der Geschäftszeit ungehindert den Zutritt zu den Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen, unterlagen und Belege des Geschäftsbetriebes zu gewähren, "d.h. die polizeiliche Nachschau ... zu dulden". Die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehung dieser Verfügung begründete er wie folgt: "Die Nachschau in Ihrem Betrieb liegt im öffentlichen Interesse, weil dabei u.a. Gegenstände festgestellt werden sollen, die der Polizei als aus strafbaren Handlungen herrührend bekannt geworden sind und von Tätern oder Beteiligten inzwischen verpfändet worden sein können. Darüber hinaus dient eine Sicherstellung solcher Gegenstände dem Fortgang der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und der Sicherung des Eigentums der Geschädigten. Das überwiegende Interesse der Kreispolizeibehörde ergibt sich aus dem der Polizei erteilten gesetzlichen Auftrag."
Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hob die polizeiliche Verfügung und den Widerspruchsbescheid auf, im wesentlichen aus folgenden Gründen (Abdruck des Urteils im GewArch. 1969, 248): Nach dem geltenden Recht solle durch die behördliche Nachschau die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Pfandleiher festgestellt werden. Die Nachschau habe dagegen nicht den Zweck, strafbare Handlungen Dritter aufzudecken. Ein Pfandleiher, der sein Gewerbe bisher ordnungsgemäß ausgeübt habe, dürfe nur in nicht zu kleinen unregelmäßigen Zeitabständen überprüft werden. Hierbei könnten zwar Diebstahlsahzeigen und andere Verlustmeldungen verwertet werden. Die Befugnis der Überwachungsbehörde gehe aber nicht so weit, laufend und in kurzen Zeitabständen nach gestohlenen Sachen zu forschen.
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Ansicht, die Allgemeinheit werde durch die Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Pfandleihers nicht genügend geschützt. Da in Pfandleihbetrieben Diebesgut sofort zu Bargeld gemacht werden könne, werde durch dieses Gewerbe ein Anreiz zur Begehung von Eigentumsdelikten ausgeübt. Pfandleiher könnten im allgemeinen nicht wissen, woher die ihnen angebotenen Sachen stammen. Die Polizei könne dagegen mit Hilfe ihrer Unterlagen gestohlene Sachen ermitteln und ihrem Eigentümer zurückgeben. Hierdurch könne der Begehung von strafbaren Handlungen vorgebeugt werden. Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil zu.
II.
Die Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist zulässig (BVerwGE 31, 5), jedoch nicht begründet.
Die Verfügung des Beklagten ist nicht schon wegen ungenügender Bestimmtheit rechtswidrig. Da die Klägerin dem Beklagten gegenüber nicht bestritten hatte, daß seine Beauftragten zum Zweck der Überwachung in ihren Geschäftsbetrieb Einsicht nehmen dürfen, war ihre Verpflichtung zur Duldung der behördlichen Nachschau im Grunde nicht regelungsbedürftig. Meinungsverschiedenheit bestand lediglich über den rechtlich zulässigen Zweck der Nachschau und die hiervon abhängige Frage, in welchen Zeitabständen die behördliche Nachschau im Betrieb der Klägerin erfolgen darf. Da die Klägerin, die Nachschau in den bisherigen kurzen Zeitabständen nicht mehr dulden wollte, war vom Beklagten allein diese Frage zu regeln. Demgemäß wollte er durch die Verfügung die Klägerin veranlassen, die polizeiliche Überwachung ihres Geschäftsbetriebs in der bisherigen Weise auch weiterhin zu dulden. Die polizeiliche Verfügung regelt daher ausschließlich die behördliche Nachschau im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 GewO, wie die Klägerin selbst richtig erkannt hat, und gilt nicht auch für Amtshandlungen der Beauftragten des Beklagten als Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 94 ff., 102 ff. und 163 StPO und Durchsuchungen nach §§ 30 f. des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1969 (GV NW S. 740) - PolG -.
Die Klägerin betreibt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (§ 34 Abs. 1 GewO). Gemäß § 34 Abs. 2 GewO kann der Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung dieses Gewerbes. Er kann insbesondere Bestimmungen über die Verpflichtung der Pfandleiher zur Duldung der behördlichen Nachschau treffen und das Grundrecht des Art. 13 GG für die Nachschau einschränken (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 GewO). Diese Ermächtigung entspricht den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach Art. 13 Abs. 3 GG darf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (BGBl. I S. 58) in der Fassung vom 27. Februar 1969 (BGBl. I S. 181) - PfandlV - sind die Beauftragten der zuständigen Behörden befugt, zum Zweck der Überwachung in den Geschäftsbetrieb eines gewerblichen Pfandleihers Einsicht zu nehmen. Der Pfandleiher ist verpflichtet, zu diesem Zweck den Beauftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen und Einsichtnahme in die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Auch diese Regelung ist verfassungsgemäß. Sie verletzt nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Eine Regelung der Berufsausübung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt, in deren Rahmen weithin auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können. Die behördliche Nachschau in Pfandleihbetrieben ist eine geeignete Maßnahme der Gewerbeüberwachung, da hierdurch festgestellt werden kann, ob der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird. Die Einschränkung der Berufsfreiheit durch die Nachschau steht nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung, die einer wirksamen Überwachung des Pfandleihgewerbes zukommt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 PfandlV steht auch im Einklang mit Art. 13 Abs. 3 GG, wobei dahingestellt bleiben kann, ob geschäftlich oder gewerblich genutzte Räume überhaupt unter den Begriff "Wohnung" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 17, 232 [251 f.]).
Das Berufungsgericht hat § 4 Abs. 2 PfandlV richtig angewandt. Durch Satz 1 dieser Vorschrift wird die Verwaltung ermächtigt, "zum Zweck der Überwachung in den Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen"; in Satz 2 werden die Verpflichtungen des Pfandleihers bei der behördlichen Nachschau näher bestimmt. Diese Einschränkung der Berufsausübung steht im engen sachlichen Zusammenhang mit der gesetzlich geregelten Berufszulassung. Gemäß § 34 Abs. 1 GewO ist die Erlaubnis zur Ausübung des Geschäfts eines Pfandleihers zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder 2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten nicht nachweist. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GewO darf die Erlaubnis zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich ergibt, daß der Pfandleiher nicht die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Eigenschaften besitzt. Einem Pfandleiher darf somit die Erlaubnis entzogen werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche seine Unzuverlässigkeit in bezug auf das von ihm betriebene Gewerbe dartun. Durch einen unzuverlässigen Pfandleiher werden schutzwürdige Belange gefährdet. Die Allgemeinheit und die Verpfänder können vor Schaden bewahrt werden, wenn die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden rechtzeitig festgestellt und die Erlaubnis alsbald entzogen wird. Den Verwaltungsbehörden ist somit durch §§ 34 Abs. 1 und 53 Abs. 2 GewO die Aufgabe einer besonderen vorbeugenden Gefahrenabwehr übertragen, deren Erfüllung einer wirksamen gewerberechtlichen Überwachung der Pfandleihbetriebe bedarf. Diese wird durch § 4 PfandlV geregelt. Hiernach steht den zuständigen Behörden u.a. das Überwachungsmittel der behördlichen Nachschau zur Verfügung. Der "Zweck der Überwachung", zu dem nach § 4 Abs. 2 PfandlV in den Geschäftsbetrieb Einsicht genommen werden darf, ist demnach, daß die Behörde feststellt, ob der Pfandleiher die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Ein Gewerbetreibender ist unzuverlässig, wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß er keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des von ihm betriebenen Gewerbes bietet. Von einem Gewerbetreibenden muß insbesondere erwartet werden, daß er die für seinen Beruf geltenden Vorschriften beachtet. Gewerbliche Pfandleiher müssen besondere Vorschriften über die Buchführung, die Annahme, Aufbewahrung, Verwertung und Versicherung der Pfänder, die Zinsen und die Vergütung einhalten. Durch die behördliche Nachschau wird festgestellt, ob der Gewerbetreibende seine Berufspflichten erfüllt.
Die Unzuverlässigkeit eines Pfandleihers kann sich auch daraus ergeben, daß er selbst oder Personen, deren er sich in seinem Betrieb bedient, strafbare Handlungen begangen haben. Da das Pfandleihgewerbe hohe Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit des Gewerbetreibenden stellt, wird z.B. ein wegen Hehlerei bestrafter Pfandleiher in der Regel keine Gewähr für eine ordnungsmäßige Ausübung des Gewerbes bieten. Die Aufklärung von Straftaten und die Ermittlung von Sachen, die - wie es in der Verfügung des Beklagten heißt - "der Polizei als aus strafbaren Handlungen herrührend bekannt geworden sind und von Tätern oder Beteiligten inzwischen verpfändet worden sein können", ist jedoch nicht der Zweck der behördlichen Nachschau. Durch § 34 Abs. 2 GewO wird der Bundesminister für Wirtschaft nur ermächtigt, gewerberechtliche Vorschriften zu erlassen. Die Erforschung strafbarer Handlungen ist eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Diese Aufgabe ist der Polizei durch Gesetz, nämlich durch § 163 StPO, übertragen. Ihre Regelung war daher dem Bundesminister für Wirtschaft entzogen. Da aber ein Pfandleiher wegen strafbarer Handlungen, die bei Ausübung seines Gewerbes begangen wurden, unzuverlässig sein kann, kann seine Zuverlässigkeit durch die behördliche Nachschau auch insoweit überprüft werden. Dies versteht sich hinsichtlich der durch § 360 Abs. 1 Nr. 12 StGB strafbewehrten Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher von selbst. Die Aufgabe der zuständigen Behörden, die Zuverlässigkeit der gewerblichen Pfandleiher zu überwachen, rechtfertigt auch die Vornahme einer Nachschau, wenn der Verdacht besteht, daß das Gewerbe in strafbarer Weise ausgeübt werde. Wenn jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine solche Besorgnis vorliegen, darf die behördliche Nachschau kein Vorwand dafür sein, daß die Polizei in den Geschäftsräumen eines Pfandleihers gegen den Willen des Gewerbetreibenden Sachen sucht, die der Verpfänder oder ein früherer Besitzer möglicherweise durch strafbare Handlung erlangt hat.
Die abweichende Auffassung des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses wird auch nicht dem verfassungsrechtlichen Unterschied zwischen einer Durchsuchung und einer sonstigen Einschränkung des Hausrechts durch die Exekutive gerecht. Gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ist die Wohnung unverletzlich. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Im übrigen dürfen Eingriffe und Beschränkungen nach Absatz 3 auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Durch § 4 Abs. 2 PfandlV wurden die zuständigen Verwaltungsbehörden ermächtigt, das Hausrecht im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 17, 232 [251 f.]). Eine behördliche Nachschau ist daher auch dann ohne vorherige richterliche Anordnung zulässig, wenn keine Gefahr im Verzuge vorliegt. Diese Einschränkung des Hausrechts ist gerechtfertigt, weil das Betreten der Geschäftsräume durch die Beauftragten der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und damit zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung notwendig ist. Hieraus folgt, daß die Befugnis der Verwaltung, durch Einsichtnahme in den Geschäftsbetrieb das Hausrecht der gewerblichen Pfandleiher einzuschränken, durch den gewerberechtlichen Zweck der behördlichen Nachschau begrenzt wird.
Der Beklagte verfolgt, (wie er in seiner polizeilichen Verfügung und im gerichtlichen Verfahren selbst dargetan hat,) durch die Einsichtnahme in den Geschäftsbetrieb der Klägerin nicht den Zweck, die gewerbliche Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers zu überprüfen. Die von ihm beabsichtigten Maßnahmen sind Durchsuchungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG, die grundsätzlich durch den Richter angeordnet werden müssen und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Diese Bestimmung gilt auch für polizeiliche Maßnahmen außerhalb der Strafprozeßordnung (BVerwGE 28, 285). Der Beklagte darf daher die von ihm beabsichtigten Maßnahmen nur nach Maßgabe der §§ 102 ff. StPO und §§ 30 f. PolG durchführen. Die Gewährleistung des Hausrechts durch das Grundgesetz und die Strafprozeßordnung ließe sich leicht umgehen, wenn im Rahmen der behördlichen Nachschau Durchsuchungen zulässig wären, mit denen nicht die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft wird. Die Regelung des § 4 Abs. 2 PfandlV in der Auslegung, die ihr die Revision geben will, verstieße daher gegen höherrangiges Recht.
Die Revision kann ferner nicht mit der weitergehenden Generalermächtigung der Polizei begründet werden. Gemäß § 34 Abs. 3 GewO können die Landesregierungen die zuständigen Stellen zur Ausführung des Absatzes 1 und der nach Absatz 2 ergangenen Rechtsverordnungen bestimmen. Nach § 3 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pfandleihgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Sachverständigenwesens vom 21. Februar 1961 (GV NW S. 133) sind in diesem Bundesland außer den Ordnungsbehörden auch die Kreispolizeibehörden für die Überwachung der Pfandleiher zuständig. Durch die landesrechtliche Zuständigkeitsregelung konnte das für die Nachschau maßgebliche sachliche Recht nicht geändert werden. In dem Entwurf eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (BT-Drucks. III/318) war zwar vorgesehen, daß die Vorschriften zur Ausführung des § 34 Abs. 2 GewO von den Landesregierungen erlassen wurden. Jedoch wurde hierzu der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, weil sich in den Beratungen des Bundestages herausgestellt hatte, daß ein dringliches Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung dieser Vorschriften besteht (zu BT-Drucks. III/1304, Schriftlicher Bericht zu Nr. 10). Die bisherige Rechtszersplitterung wurde dadurch beseitigt, daß durch § 13 PfandlV zahlreiche landesrechtliche Vorschriften aufgehoben wurden (vgl. ferner Art. III des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 [BGBl. I S. 61]). Da die Voraussetzungen für die behördliche Nachschau in den Betrieben der gewerblichen Pfandleiher bundesrechtlich abschließend geregelt sind, ist insoweit eine landesrechtliche Generalermächtigung der Polizei (polizeiliche Generalklausel) nicht anwendbar.
Die somit allein maßgebliche Vorschrift des § 4 Abs. 2 PfandlV schreibt nicht vor, in welchen Zeitabständen Einsicht in den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher zu nehmen ist. Die Entscheidung hierüber liegt daher im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine rechtmäßige Ausübung des Ermessens setzt voraus, daß der Zweck der behördlichen Nachschau und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die Einsichtnahme in den Geschäftsbetrieb muß demnach zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Pfandleihers erforderlich sein, und ihre Durchführung darf die Ausübung des Gewerbes nicht unnötig erschweren. Da die Rechtmäßigkeit der Gewerbeüberwachung von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängt, lassen sich nur einige allgemeine Richtlinien für die Ermessensausübung im einzelnen Falle aufstellen (vgl. Janssen, GewArch. 1967, 193).
Die behördliche Nachschau kann ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn der zu überwachende Gewerbetreibende den Zeitpunkt, zu dem sie stattfindet, nicht voraussehen kann. Die Nachschau darf daher in unregelmäßigen Zeitabständen erfolgen, ohne daß zwischen den einzelnen Überprüfungen ein Mindestabstand eingehalten werden muß. Wenn der Gewerbetreibende jederzeit damit rechnen muß, daß die Überwachungsbehörde Einsicht in seinen Geschäftsbetrieb nimmt, wird er sich in seinem eigenen Interesse veranlaßt sehen, sein Gewerbe stets ordnungsgemäß zu betreiben. Er läuft dann nicht Gefahr, daß bei einer unerwarteten Nachschau Tatsachen festgestellt werden, welche die Entziehung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Schon allein die Möglichkeit, daß die Behörde Einsicht in den Geschäftsbetrieb nimmt, kann somit - vorbeugend - bewirken, daß durch den Geschäftsbetrieb der Allgemeinheit und den Verpfändern kein Schaden zugefügt wird. Dem Pfandleiher wird dadurch, daß er immer mit einer behördlichen Nachschau rechnen muß, keine besondere Belastung auferlegt, da er sein Gewerbe ohnehin ordnungsgemäß betreiben muß. Da die Zeitabstände, in denen eine behördliche Nachschau erfolgen darf, davon abhängen, in welchem Maße eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erforderlich ist, darf ein neueröffneter Betrieb zunächst durch Nachschauen stärker überwacht werden, als dies bei einem Betrieb der Fall ist, der schon seit langer Zeit ordnungsgemäß geführt wird. Jedoch sind auch bisher zuverlässige Gewerbetreibende darauf zu überprüfen, ob sie das Gewerbe weiterhin ordnungsgemäß betreiben. Ein Pfandleiher, der Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat, wird mit häufigeren Nachschauen rechnen müssen als ein anderer, dessen Zuverlässigkeit außer Zweifel steht. Behördliche Nachschauen innerhalb kurzer Zeitabstände sind insbesondere dann gerechtfertigt, wenn auf Grund einer früheren Nachschau oder anderer Tatsachen Zweifel bestehen, ob der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß behördliche Nachschauen selbst dann, wenn sie kurz hintereinander erfolgen, für den Gewerbetreibenden weniger schwerwiegend sind als die Entziehung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit. Eine Überwachung durch häufige Nachschauen in einem Betrieb kann außerdem ein angemesseneres Mittel zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und die Verpfänder sein als die Entziehung der Erlaubnis. Dies ist für die Gewerbeüberwachung deshalb bedeutsam, weil nach § 53 Abs. 2 GewO dem unzuverlässigen Pfandleiher die Erlaubnis nicht unbedingt entzogen werden muß, sondern nur entzogen werden kann. Durch Überwachungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 2 PfandlV kann daher unter Umständen die Entziehung der Gewerbezulassung vermieden werden. Die behördliche Nachschau darf dagegen nicht deshalb erfolgen, weil die Überwachungsbehörde die auswärtigen Verpfänder feststellen und der örtlich zuständigen Kriminalpolizei mitteilen will. Hierdurch wird die Ausübung des Pfandleihgewerbes in einer Weise beeinträchtigt, die durch den Zweck der behördlichen Nachschau nicht gerechtfertigt ist. Ob und wieweit bei einem Pfandleiher gemäß § 4 Abs. 1 PfandlV Auskunft über auswärtige Verpfänder eingeholt werden darf, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden, da die Klägerin durch die angefochtenen Verfügungen nicht zur Erteilung von Auskünften, sondern zur Duldung der behördlichen Nachschau verpflichtet wurde.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, (die mit der Revision nicht angegriffen werden,) wurde das Geschäft der Klägerin ordnungsgemäß betrieben. Der Beklagte will die Maßnahmen gegen die Klägerin nicht etwa deshalb durchführen, weil er eine behördliche Nachschau in kurzen Zeitabständen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit für erforderlich hält. Die angefochtenen Verfügungen sind daher, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, rechtswidrig.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000,- DM festgesetzt.
Dr. Heinrich
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer