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§ 43 HmbHG - Wechsel des Studiengangs

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Studierende können grundsätzlich den Studiengang frei wechseln.

(2) Ein Studiengangswechsel nach Beginn des dritten Semesters ist nur mit Begründung zulässig und bedarf der Zustimmung der Hochschule. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung (Immatrikulationsordnung).