Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1988, Az.: I ZR 200/87
„Komplettpreis“

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1988
Aktenzeichen
I ZR 200/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 21141
Entscheidungsname
Komplettpreis
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 29.09.1987

Fundstellen

  • DB 1989, 676 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1993, 60-62 (Volltext mit amtl. LS) "Komplettpreis"
  • MDR 1989, 327 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 425-426 (Volltext mit amtl. LS) "Komplettpreis"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Werbung mit Preisgegenüberstellungen, wenn der Preis für das Gesamtangebot niedriger ist als die Summe der Einzelpreise.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe, Dr. Mees und Dr. Ullmann

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. September 1987 aufgehoben.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte, welche über mehrere Verkaufsstellen in der Bundesrepublik den Einzelhandel mit Computern betreibt, warb mit der im Klageantrag angegriffenen Zeitschriftenanzeige.

2

Nach Ansicht des Klägers, eines Verbandes, der es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht hat, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, verstößt die Werbung gegen § 6 e UWG. Der Teil der Anzeige, in welchem unter der Überschrift "Zubehör für PLUS/4" und unter dem durchgestrichenen Preis "statt 257.-" mit dem Preis "229.-" geworben werde, enthalte eine unzulässige Preisgegenüberstellung. Der Leser der Anzeige gehe ohne weiteres davon aus, daß die Beklagte bisher den höheren durchgestrichenen Preis verlangt habe, den sie nun dem neuen niedrigeren Preis gegenüberstelle. Dies sei ihr gemäß § 6 e UWG verwehrt.

3

Er hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung der näher bezeichneten gesetzlichen Ordnungsmittel es zu untersagen,

4

in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie nachstehend wiedergegeben beim Angebot eines Zubehörs für PLUS/4 Preisgegenüberstellungen vorzunehmen dergestalt, daß einem höheren durchgestrichenen "statt"-Preis der nunmehr geforderte niedrigere Preis gegenübergestellt wird:

5

Das Landgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Die Beklagte verfolgt in der mit Zustimmung des Klägers eingelegten Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger begehrt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

6

I.

Das Landgericht hat in der angegriffenen Werbung einen Verstoß gegen § 6 e Abs. 1 UWG gesehen. In der Werbeanzeige werde für den Computer Commodore PLUS/4 und den Recorder 1531 dem tatsächlich geforderten Komplettpreis von 229,- DM mit dem Hinweis "statt" der höhere durchgestrichene Komplettpreis von 257,- DM gegenübergestellt. Es werde damit für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher der Eindruck erweckt, die Beklagte habe früher den höheren Komplettpreis von 257,- DM verlangt. Es seien keine Umstände ersichtlich, die den Eindruck des Verbrauchers in eine andere Richtung lenken könnten. Die zusätzliche Auflistung der Einzelpreise von 198,- DM für den Computer PLUS/4 und von 59,- DM für den Recorder 1531, die oberhalb des durchgestrichenen Preises von 257,- DM erfolge, lasse nur erkennen, wie der durchgestrichene frühere Komplettpreis gebildet worden sei.

7

II.

Die Angriffe der Revision der Beklagten haben Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist aufzuheben, die Klage ist abzuweisen.

8

1.

Die angegriffene Preisgegenüberstellung der Beklagten fällt nicht unter das Verbot von § 6 e UWG.

9

§ 6 e UWG verbietet unter anderem, im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, die tatsächlich geforderten Preise für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren höheren Preisen gegenüberzustellen und dabei den Eindruck zu erwecken, die höheren Preise seien früher gefordert worden. Verboten ist danach nicht generell jeglicher Preisvergleich. § 6 e UWG erfaßt vielmehr nur Gegenüberstellungen mit eigenen früher höheren Preisen des Werbenden. Damit bleibt aber die Werbung mit "Gesamtpreisen bei Nennung der Einzelpreise" unberührt (vgl. BT-Drucks. 10/4741, S. 13 re. Sp.). Die Gegenüberstellung eines niedrigeren Gesamtpreises für ein kombiniertes Warenangebot mit dem höheren Preis, der sich aus der Summe der Preise der einzelnen Waren ergibt, wird von § 6 e UWG nicht erfaßt, sofern nicht der Eindruck erweckt wird, für dieses kombinierte Warenangebot sei früher der höhere Preis gefordert worden. Dem Werbenden ist es nicht verwehrt, seine Preisgestaltung offenzulegen und einen Komplettpreis anzubieten, der unter der Summe der genannten Einzelpreise liegt.

10

2.

Die Meinung des Landgerichts, der durchgestrichene höhere Preis wie auch der Zusatz "statt" ließen nur den Schluß zu, es werde mit einer Preisreduzierung geworben, verstößt gegen die Denkgesetze. Die angefochtene Entscheidung unterliegt deshalb insoweit der revisionsrechtlichen Überprüfung (§ 556 a Abs. 3 Satz 2 ZPO).

11

a)

Die beanstandete Preisgegenüberstellung bezieht sich in der fraglichen Anzeige auf die Einzelpreise des Kleincomputers Commodore PLUS/4 und des Recorders 1531 als Zubehörteil und deren Addition. Es ist den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, daß dieses kombinierte Warenangebot schon früher Gegenstand besonderer Preisgestaltung gewesen sei oder die angegriffene Werbung einen dahingehenden Eindruck zu erwecken vermöchte. Allein die Gegenüberstellung der Summe der addierten Preise mit dem aktuellen Gesamtpreis vermag diesen Eindruck nicht zu vermitteln.

12

b)

Die Auffassung des Landgerichts, schon der Umstand, daß der höhere Preis durchgestrichen und mit dem Zusatz "statt" versehen sei, erwecke beim Verbraucher den Eindruck, es werde mit einer Preisreduktion geworben, widerspricht den Erfahrungssätzen und ist deshalb nicht hinzunehmen. Das Durchstreichen des höheren Preises und der Zusatz "statt" lassen zunächst nur die Feststellung zu, daß der durchgestrichene Preis aktuell nicht gefordert wird. Für die Annahme, der durchgestrichene Preis sei früher für die in Frage stehende Warenkombination gefordert worden, besteht kein Anhaltspunkt, wenn sich aus der Werbung selbst ein anderer Grund für das Durchstreichen des höheren Preises ergibt. Der Preisgegenüberstellung in der beanstandeten Anzeige kann nur entnommen werden, daß bei einem getrennten Erwerb von Computer und Recorder als Einzelstücke insgesamt ein höherer Preis zu zahlen war oder auch noch ist. Das Landgericht hat übersehen, daß der Leser erst nach Darstellung der Preisgestaltung auf die rechnerische Summe der Preise der einzelnen Waren mit dem Hinweis "statt" hingeführt wird.

13

Unter der fettgedruckten Überschrift "Zubehör für PLUS/4" wird zunächst der Recorder 1531 mit Preis von 59,- DM angeführt. Es folgt dann unter der drucktechnisch nicht besonders hervorgehobenen Überschrift "Komplettpreis" die Bezeichnung des Computers und des Recorders mit ihren Preisen, die unter dem Strich zu der durchgestrichenen Summe von 257,- DM addiert werden. Darunter wird dann mit dem Zusatz "komplett nur" drucktechnisch größer der Preis von 229,- DM genannt.

14

Es entspricht dem Erfahrungswissen des Verbrauchers, daß Komplettpreise für Warenkombinationen gebildet werden, welche die Summe der Einzelpreise unterbieten. Eines besonderen Hinweises, daß es sich bei der angegriffenen Werbeanzeige ebenso verhalte, bedarf es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht. Vom Verbraucher, der sich mit dem in der angegriffenen Werbeanzeige nicht besonders hervorgehobenen durchgestrichenen Preis befaßt, darf erwartet werden, daß er diesen als die rechnerisch leicht zu ermittelnde Summe der Einzelpreise erkennt. Er kann somit nicht der Vorstellung erliegen, es handele sich um ein nicht nachvollziehbares früheres Preisangebot, das nunmehr reduziert sei, zumal auch in der weitere Warenangebote enthaltenden Anzeige an keiner Stelle der Eindruck einer Gegenüberstellung früher höherer und mit aktuell niedrigeren Preisen erweckt wird.

15

Eine andere Betrachtungsweise könnte dann angebracht sein, wenn die angebotenen Einzelwaren technisch notwendig eine Einheit darstellten und sie, weil erst in Kombination wirtschaftlich verwertbar, vom Käufer regelmäßig zusammen erworben würden. In einem solchen Falle könnte sich die Summe der Einzelpreise als der schon früher geforderte Komplettpreis darstellen.

16

Der unbestrittene Vortrag der Beklagten steht indes einer dahingehenden Beurteilung entgegen. Danach handelt es sich bei dem Recorder 1531 um ein Datenspeichergerät mit Magnetband, mit dessen Hilfe die Speicherkapazität des Kleincomputers PLUS/4 erweitert werden kann. Der Recorder ist also nicht Voraussetzung für die technische Funktionstüchtigkeit des Kleincomputers, sondern lediglich eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung.

17

3.

Die beworbene Preisgestaltung unterliegt auch keinen rabattrechtlichen Bedenken. Die Beklagte kündigt nicht die Gewährung eines Preisrabatts gegenüber ihrem Normalpreis an. Sie bildet vielmehr einen eigenständigen Preis für die Verkaufseinheit "Kleincomputer mit Zusatzgerät", der den von ihr geforderten Normalpreis beim Kauf jeder einzelnen dieser Waren unberührt läßt.

18

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.