Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.1984, Az.: 1 StR 100/84

Anforderungen an die Verlesung eines Protokolls über die Vernehmung eines ausländischen Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1984
Aktenzeichen
1 StR 100/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 12.10.1983

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln

Prozessgegner

Dieter O. aus S. Br./G. C. (Spanien), geboren am ... 1955 in L., zur Zeit in Haft,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 22. März 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 12. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

Die Strafkammer hat mit Beschluß vom 5. Oktober 1983 gemäß § 251 Abs. 2 StPO die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des spanischen Zeugen Carlos Fernandez P. vom 3. Mai 1983 angeordnet, weil er für das Gericht unerreichbar sei; der Zeuge sei im Rechtshilfeweg zum Termin vom 22. September 1983 ordnungsgemäß geladen worden, jedoch nicht erschienen (Bd. III Bl. 251/252, 255/256). Die Verlesung des Protokolls entbehrt - wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt - der gesetzlichen Voraussetzungen. Die Annahme, P. sei ordnungsgemäß geladen worden, trifft nicht zu; die Ladung konnte nicht zugestellt werden, weil der Zeuge unter der angegebenen Anschrift nicht zu erreichen war (Schreiben der Deutschen Botschaft in Madrid vom 10. November 1983, Bd. IV Bl. 377). Unter diesen Umständen steht bisher nicht fest, daß P. nicht gewillt ist, vor einem deutschen Gericht als Zeuge auszusagen, zumal er sich auch vor der spanischen Polizei zur Sache eingelassen hat. Entsprechend der Bedeutung dieses Beweismittels, die das Landgericht an sich nicht verkannt hat, hätte es sich bemühen müssen, den Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln (vgl. Herdegen in Karlsruher Kommentar § 244 Rdn. 91; Mayr in Karlsruher Kommentar § 251 Rdn. 10). Aus dem Vernehmungsprotokoll vom 3. Mai 1983 ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte, die diese Ermittlungen als aussichtsreich erscheinen lassen.

3

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung des Beschwerdeführers auf dem Rechtsfehler beruht.

4

Auf die weiteren Revisionsrügen braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.

5

Die Einziehung des sichergestellten Cannabis-Harzes wird - als Rechtsfolge der Verurteilung des Mitangeklagten R. - von der Aufhebung nicht betroffen.

Herdegen
Ulsamer
Maul
Schikora
Foth