Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.06.1994, Az.: 1 BvR 2112/93

Berücksichtigung des Vortrags; Kern des Tatsachenvortrags; Zentrale Bedeutung; Unerheblichkeit; Offensichtliche Unsubstantiiertheit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.06.1994
Aktenzeichen
1 BvR 2112/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover

Fundstellen

  • BVerfG HdM Nr. 85
  • JurBüro 1995, 54 (Kurzinformation)
  • NJW 1994, 2683-2684 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Es läßt den Schluß zu, daß ein Fachgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen und den Vortrag nicht berücksichtigt hat, wenn es nicht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei eingeht, der für den Prozeß zentral bedeutsam ist. Dies gilt, soweit nicht der Vortrag nach Rechtsansicht des Fachgerichts unerheblich oder evident unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 145f.) [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91].