Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.06.1994, Az.: 1 BvR 2112/93
Berücksichtigung des Vortrags; Kern des Tatsachenvortrags; Zentrale Bedeutung; Unerheblichkeit; Offensichtliche Unsubstantiiertheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 30.06.1994
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2112/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfG HdM Nr. 85
- JurBüro 1995, 54 (Kurzinformation)
- NJW 1994, 2683-2684 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Es läßt den Schluß zu, daß ein Fachgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen und den Vortrag nicht berücksichtigt hat, wenn es nicht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei eingeht, der für den Prozeß zentral bedeutsam ist. Dies gilt, soweit nicht der Vortrag nach Rechtsansicht des Fachgerichts unerheblich oder evident unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 145f.) [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91].