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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.03.1982, Az.: 3 AZR 389/79

Versorgungsordnung; Wartezeit; Unverfallbarkeitsfrist; Anrechnung; Unverfallbarkeit; Vordienstzeit; Betriebliche Altersversorgung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.03.1982
Aktenzeichen
3 AZR 389/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bamberg 11.08.1977 - 1a Ca 505/76
LAG Nürnberg 24.11.1978 - 5 Sa 469/77

Fundstellen

  • BB 1982, 1733
  • DB 1982, 2089
  • ZIP 1982, 1116-1118

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Versorgungsordnung, die eine ununterbrochene Beschäftigung von 20 Jahren als Wartezeit fordert, ist nicht unbillig.

2. Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden die Unverfallbarkeitsfristen des § 1 BetrAVG unterbrochen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren.

3. Die Parteien können bei der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses die Anrechnung von Vordienstzeiten bei der betrieblichen Altersversorgung vorsehen. Eine solche Vereinbarung kann sich auch aus den Umständen ergeben. Eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers besteht jedoch im allgemeinen nicht.