Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.03.1982, Az.: 3 AZR 389/79
Versorgungsordnung; Wartezeit; Unverfallbarkeitsfrist; Anrechnung; Unverfallbarkeit; Vordienstzeit; Betriebliche Altersversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.03.1982
- Aktenzeichen
- 3 AZR 389/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bamberg 11.08.1977 - 1a Ca 505/76
- LAG Nürnberg 24.11.1978 - 5 Sa 469/77
Rechtsgrundlagen
- § 1 BetrAVG
- § 26 BetrAVG
- § 32 BetrAVG
- § 242 BGB
- § 5 TVG
- § 16 Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Bayern
Fundstellen
- BB 1982, 1733
- DB 1982, 2089
- ZIP 1982, 1116-1118
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Versorgungsordnung, die eine ununterbrochene Beschäftigung von 20 Jahren als Wartezeit fordert, ist nicht unbillig.
2. Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden die Unverfallbarkeitsfristen des § 1 BetrAVG unterbrochen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren.
3. Die Parteien können bei der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses die Anrechnung von Vordienstzeiten bei der betrieblichen Altersversorgung vorsehen. Eine solche Vereinbarung kann sich auch aus den Umständen ergeben. Eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers besteht jedoch im allgemeinen nicht.