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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1984, Az.: III ZR 54/84

Vorbeugendes Streuen; Gefährliche Straßenstellen; Glatteisgefahr; Vorsorgemaßnahmen; Nordwesthang; Gefällstrecke; Kopfsteinpflaster; Gefrierpunkt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1984
Aktenzeichen
III ZR 54/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1985, 189 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein "vorbeugendes Streuen" ist an gefährlichen Straßenstellen jedenfalls dann geboten, wenn unter den gegebenen Umständen Anlaß besteht, gegen eine an solcher Stelle konkret zu befürchtende Glatteisgefahr Vorsorgemaßnahmen zu treffen (hier: Nordwesthang, Gefällstrecke, Kopfsteinpflaster, Gefahr des Wiederabsinkens der Tagestemperaturen unter den Gefrierpunkt).