Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1993, Az.: 2 StR 6/93
Kriterien für die rechtfehlerfreie Bewertung von Indizien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 6/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 14.09.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1993, 509
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das Zurücklegen einer erheblichen Strecke von 1210 km mit einem gemieteten Pkw ist kein Indiz für den Kauf von Rauschgift in Amsterdam und ein Verbringen zu seinem Sohn, wenn der Angeklagte als Exportkaufmann tätig ist und häufig ins Ausland reist.
- 2.
Ein aggressives Verhalten des Angeklagten vor einer Durchsuchung muß nicht zwangsläufig ein Indiz für die Kenntnis des Angeklagten vom Vorhandensein des Rauschgiftes in seiner Wohnung sein.
- 3.
Das Gericht muß, wenn es das Urteil unter anderem auf diese Aussagen stützt, besonderes Augenmerk auf den Umstand richten, daß zwei stark ausgelastete Beamte den Wortlaut einer vom Angeklagten während der Durchsuchung getätigten Äußerung nach mehreren Monaten übereinstimmend wiedergeben können, dieselbe jedoch nicht für wichtig genug erachteten, um sie bei der Durchsuchung sofort schriftlich niederzulegen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Dr. Bode als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Erhard R. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. September 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Sein Rechtsmittel hiergegen hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das am 6. Dezember 1991 in der Wohnung der Zeugin F. sichergestellte Rauschgift am 5. Dezember 1991 in Amsterdam zum Zwecke des Handeltreibens gekauft, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
II.
Das Rauschgift wurde am 6. Dezember 1991 bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen von Ermittlungen wegen Verdachts der Steuerhehlerei, der sich gegen den Sohn des Angeklagten richtete, in der Wohnung der Freundin des Sohns gefunden. In der Hauptverhandlung hatte dieser als Mitangeklagter zunächst angegeben, es handele sich um "sein Rauschgift", welches er in Besitz gehabt habe. Später hat er geltend gemacht, er habe die Betäubungsmittel für eine dritte Person aufbewahrt.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf folgende Umstände:
1.
Der Angeklagte habe am 5. Dezember 1991 in Mannheim einen Pkw gemietet und sei damit zwischen dem 5. und 6. Dezember 1991 1.210 km weit gefahren. Die Fahrtstrecke zwischen Mannheim und Amsterdam betrage ca. 500 km. Der Angeklagte pflege "regelmäßig Kontakte nach den Niederlanden."
2.
Beim Eintreffen der Beamten der Zollfahndung um 10.15 Uhr habe sich der Angeklagte zusammen mit seinem Sohn in der Wohnung der Zeugin F. aufgehalten. Um 7.00 Uhr habe sich das Rauschgift noch nicht in der Wohung befunden. Der Sohn habe die Wohnungstür erst drei bis fünf Minuten nach dem Klingeln der Beamten geöffnet. Sein Sohn habe den Beamten gegenüber um 10.30 Uhr angegeben, wenn sie eine Viertelstunde früher oder später gekommen wären, wäre kein Rauschgift aufgefunden worden.
Daraus ergibt sich nach Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte die Betäubungsmittel etwa um 10.00 Uhr in die Wohnung gebracht hat.
a)
Es gäbe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, daß dies ein unbekannter Dritter getan habe.
b)
Auch der Sohn selbst habe das Rauschgift nicht in die Wohnung gebracht. Denn es erscheine äußerst unwahrscheinlich, daß der Angeklagte seinen Sohn gerade in dem Moment besuche, in dem dieser Rauschgift in die Wohnung seiner Freundin schaffe; noch unwahrscheinlicher erscheine die Möglichkeit, daß der Angeklagte erst in der Wohnung eintraf, als sein Sohn das Rauschgift dorthin verbracht und es versteckt hatte.
3.
Der Angeklagte habe sich vor der drohenden Durchsuchung der Wohnung den Beamten gegenüber aggressiv verhalten, ihnen "Nazimethoden" vorgeworfen und damit die bevorstehende Durchsuchung nach dem Eindruck der Beamten verhindern wollen. Dieses Verhalten lasse nur den Schluß zu, daß er von dem in der Wohnung befindlichen Rauschgift wußte.
4.
Bevor der Angeklagte die Wohnung verließ, habe er sich unter dem Vorwand, noch Brot mitnehmen zu wollen, in der Küche in der Nähe einer Tüte "zu schaffen gemacht", die als Verpackungsmaterial für das versteckte, später aufgefundene Kokain identifiziert worden sei. Er habe diese Tüte "offensichtlich" mitnehmen wollen.
5.
Der Sohn des Angeklagten habe am Vormittag des 7. Dezember 1991, nachdem er eine Nacht in der Arrestzelle verbracht hatte, gesagt, er lasse sich nichts anhängen, für seinen Vater gehe er nicht in den Knast, eher packe er aus. Hieraus ergebe sich, daß der Angeklagte der eigentliche Täter sei. Daran ändere nichts, daß der Sohn in der Hauptverhandlung alle Schuld auf sich genommen habe. Denn zwischenzeitlich seien vermutlich Absprachen zwischen Vater und Sohn dahingehend erfolgt, daß der Sohn die gesamte Schuld auf sich-nehmen sollte, da er kein einschlägiges Vorstrafenregister aufwies und mit einer nicht so hohen Haftstrafe rechnen mußte.
6.
Der Sohn des Angeklagten habe auch nicht die erforderlichen finanziellen Mittel zum Ankauf der Betäubungsmittel gehabt.
III.
Die genannten Indizien, die das Landgericht zur Überführung des Angeklagten heranzieht, haben zum Teil von vornherein nur sehr geringen Beweiswert, zum Teil wertet sie das Landgericht zu Unrecht auf oder bezieht naheliegende andere Deutungsmöglichkeiten nicht in seine Überlegungen mit ein:
Zu 1:
Daß der Angeklagte mit einem gemieteten Pkw an einem Tage 1.210 km zurücklegte, ist vor allem in Anbetracht der Tatsache, daß er als Exportkaufmann tätig war und in dieser Eigenschaft auch ins Ausland reiste, kein Indiz dafür, daß er in Amsterdam Rauschgift kaufte und zu seinem Sohn brachte. Da das Landgericht keine weiteren Indizien für den Ankauf der Betäubungsmittel durch den Angeklagten in Amsterdam anführen kann, beruht die diesbezügliche Feststellung auf einer reinen Vermutung. Das Landgericht hat den Angeklagten auch nicht - was in Konsequenz seiner Annahme hätte geschehen müssen - wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.
Zu 2:
Daß das Rauschgift im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Besuch des Angeklagten in die Wohnung der F. gelangte, ist ein gewisses Indiz für seine Tatbeteiligung. Es ist aber zu besorgen, daß das Landgericht diesem zeitlichen Zusammentreffen zu große Bedeutung beigemessen hat. Denn der Umstand, daß eine dritte Person als Überbringer nicht ins Blickfeld getreten ist, verstärkt die Indizwirkung des zeitlichen Zusammentreffens nicht wesentlich. Vor allem aber kann die Frage, wie wahrscheinlich es ist, daß der Angeklagte seinen Sohn gerade zu einer Zeit besuchte, als dieser Rauschgift in die Wohnung seiner Freundin verbrachte oder verbracht hatte, nach den bisherigen Feststellungen nicht in einer für die Überführung des Angeklagten relevanten Weise beantwortet werden. Es hängt auch davon ab, wie oft derartige Besuche stattfanden.
Zu 3:
Daß der Angeklagte sich vor der drohenden Durchsuchung aggressiv verhielt, kann zwar dafür sprechen, daß er von dem Rauschgift in der Wohnung wußte, kann aber auch andere Gründe gehabt haben, die das Landgericht in seine Überlegungen nicht erkennbar einbezogen hat.
Zum einen sollte die Durchsuchung wegen des Verdachts der Steuerhehlerei stattfinden und der Angeklagte konnte befürchten und verhindern wollen, daß Material gefunden würde, welches seinen Sohn insoweit belastete. Zum anderen hatte sich der Sohn des Angeklagten darüber beschwert, daß die Beamten die Wohnung durchsuchen wollten, obwohl sie hierfür keinen Durchsuchungsbeschluß hatten (der Beschluß galt für eine andere Wohnung). Die "Aufsässigkeit" des Angeklagten kann hieraus entstanden sein. Daß er - gegen den schon zahlreiche Strafverfahren durchgeführt worden waren - meinte, die Beamten durch Beschimpfungen (Nazimethoden) von der Durchsuchung abhalten zu können, liegt zudem nicht gerade nahe. Der vom Landgericht gegen den Angeklagten angeführte "Eindruck" der Beamten, dieser habe eine Durchsuchung verhindern wollen, hat wegen der Verwurzelung derartiger Eindrücke in subjektiven Vorstellungen des Beobachters und wegen der Unschärfe der Aussage selbst, kaum Beweiswert.
Zu 4:
Unklar und mit Vermutungen verbunden ist das Indiz, das das Landgericht daraus zu gewinnen versucht, daß der Angeklagte vor dem Verlassen der Wohnung darum bat, die Küche aufsuchen zu dürfen, um Brot mitzunehmen. Selbst wenn der Angeklagte das in der Küche liegende Verpackungsmaterial tatsächlich beseitigen wollte, so ließe sich daraus nicht notwendig auf seine Beteiligung am Rauschgifthandel schließen, da der Angeklagte auch die Absicht gehabt haben kann, seinen Sohn zu schützen.
Zu 5:
Bei der Bewertung der Angaben, die die Ermittlungsbeamten in der Hauptverhandlung (offensichtlich erstmals) machten, der Sohn des Angeklagten habe am 7. Dezember 1991 spontan gesagt, er lasse sich nichts "anhängen", für seinen Vater gehe er nicht in den "Knast", eher "packe er aus", hatte das Landgericht folgendes zu berücksichtigen: Die Beamten hatten zum einen keine entsprechende Äußerung zu den Akten genommen. Zum anderen könnte der Sohn seinen Vater zu Unrecht belastet haben, um sich selbst zu entlasten.
Die Strafkammer schließt aus, daß die Beamten dem Angeklagten durch eine nur erfundene Äußerung des Sohnes etwas "anhängen" wollten und bewertet die Nichtaufnahme eines Aktenvermerks über diese Äußerung als "schlampige Aktenführung", die die Glaubwürdigkeit der Beamten nicht berühre. Es setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob die Zeugen eine nur ähnliche, den Angeklagten letztlich aber nicht so belastende Äußerung des Sohnes möglicherweise ungewollt falsch wiedergegeben haben. Warum sich die beiden, üblicherweise mit zahlreichen Verfahren befaßten Beamten nach mehr als acht Monaten übereinstimmend noch an den genauen Wortlaut einer Äußerung erinnern, die sie offenbar nicht für so wichtig hielten, um sie sofort schriftlich festzuhalten, hätte einer Erläuterung bedurft.
Daß der Sohn des Angeklagten damals die Wahrheit sagte, schließt das Landgericht daraus, daß er sich in einer starken psychischen und physischen Belastungssituation befunden habe und eine langjährige Haftstrafe erwartete.
Von der Ambivalenz eines derartigen Arguments abgesehen, setzt sich das Landgericht nicht mit der Möglichkeit auseinander, daß der Sohn seinen Vater deshalb zu Unrecht belastet haben könnte, weil einer der Beamten vorher die Bemerkung gemacht hatte, "Dein Vater hat Dich ganz schön in die Scheiße reingeritten."
Zu 6:
Im Zusammenhang mit der Erwägung, daß der Sohn des Angeklagten keine finanziellen Mittel zum Ankauf von Betäubungsmitteln gehabt habe, hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, daß Betäubungsmittel nicht selten auf Kommissionsbasis weitergegeben werden.
Der Senat hat nicht zu beurteilen, ob die gegen den Angeklagten angeführten Indizien bei rechtfehlerfreier Bewertung möglicherweise die Feststellung rechtfertigen könnten, daß der Angeklagte an der Tat seines Sohnes in geringerem Umfang als bisher angenommen beteiligt war.
Dies ist Sache des Tatrichters.
Theune
RiBGH Gollwitzer ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Maier
Detter
Bode