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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.10.1983, Az.: 4 AZR 340/81

Eingruppierung eines Gesundheitsaufsehers; Schwierige Aufgaben; Fachkenntnisse; Berufserfahrung; Seuchenbekämpfung; Arbeitsvorgang

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.10.1983
Aktenzeichen
4 AZR 340/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig 26.06.1980 - 1 Ca 433/79
LAG Hannover 30.04.1981 - 11 Sa 95/80

Fundstellen

  • AP Nr. 80 zu §§ 22, 23 BAT 1975
  • PersV 1985, 346

Amtlicher Leitsatz

1. "Schwierige Aufgaben" eines Gesundheitsaufsehers (Vergütungsgruppe VIb BAT Fallgruppe 17) erfordern Fachkenntnisse und Berufserfahrung, wie sie für die Erfüllung der im Klammerzusatz genannten Beispielsfälle erforderlich sind. Der Gesundheitsaufseher muß auch die jeweils gebotenen Folgerungen ziehen und die damit zusammenhängenden Berichte, Gutachten und Schreiben entwerfen. Er muß Fachkenntnisse auf dem gesamten Aufgabenbereich eines Gesundheitsaufsehers bereithalten, braucht aber nicht auf allen diesen Aufgabengebieten tätig zu sein.

2. Die Erledigung von Aufgaben auf dem Gebiete der Seuchenbekämpfung durch einen Gesundheitsaufseher kann ein Arbeitsvorgang sein. Das gilt jedoch nicht, wenn diese Aufgaben tarifrechtlich unterschiedlich zu bewerten sind.