Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1978, Az.: I ZR 122/76
„Der Superhit“
Verbot des Verkaufs einer Spirituose unterhalb des Einkaufspreises; Differenzierung zwischen der zulässigen Werbung mit einem günstigen Preis und irreführenden Lockvogelangeboten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1978
- Aktenzeichen
- I ZR 122/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11958
- Entscheidungsname
- Der Superhit
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 08.07.1976
- LG Bremen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 2403-2404 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 116 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Der Superhit
Prozessführer
Firma W. M. KG, J.-S. W., J. straße ...
vertreten durch d. pers. haft. Ges., die Firma Curt M. V. - ...-GmbH, W.,
diese wiederum vertr. d.d. alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Günther F. und Günter M., W.,
Prozessgegner
Firma L.-K. GmbH, H. H. straße ...,
vertr. d. ihren Geschäftsführer Kaufmann Hubert B., B.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann durch die begleitende Werbung hinreichend verdeutlicht ist, daß ein als besonders preisgünstig herausgestelltes Angebot nicht beispielhaft für die Preisgestaltung des gesamten Angebots ist.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Schönberg,
Schwerdtfeger und
Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Juli 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin stellt eine unter der Marke "J." vertriebene Spirituose her. Die Beklagte vertreibt in ihrem Einzelhandelsunternehmen unter anderem Lebensmittel und Getränke. Sie ließ am 28. April 1975 in einer Tageszeitung eine Werbeanzeige veröffentlichen, in der sie mit Preisangaben auf verschiedene Artikel ihrer Lebensmittel- und Textilabteilung hinwies. Im Kopf dieser Anzeige war in einer lang gestreckten ovalen Umrahmung folgender Text abgedruckt:
"Der Superhit! Original J., herzhaft und belebend, 35 Vol. %, 0,7 Liter-Flasche nur 9,98 Abgabe nur in Haushaltsmengen."
Der angebotene Verkaufspreis von DM 9,98 lag unter dem Einkaufspreis der Beklagten.
Die Klägerin ist der Ansicht, Inhalt und Art dieser Werbung verstießen gegen die §§ 1 und 3 UWG. Das Publikum werde durch den Preis von DM 9,98 über die Preisbemessung des gesamten Angebots der Beklagten irregeführt. Denn durch die jahrelang durchgeführte Preisbindung für "J." und ihre, der Klägerin, Marktpflege, hätten sich beim Verbraucher ganz bestimmte Preisvorstellungen hinsichtlich der 0,7 l Flasche "J." gebildet, die sich auch nach Aufhebung der Preisbindung stets zwischen DM 11,98 und 15,- je nach Anbieter bewegten. Aufgrund dieser Preisvorstellungen könne der Verbraucher beurteilen, daß ein Preis von 9,98 DM ungewöhnlich günstig sei. Der Verbraucher schließe aus der Preisgünstigkeit des angebotenen "J." auf die Preisgünstigkeit des übrigen Sortiments. Zwar könne ein solcher Schluß vermieden und eine solche Irreführung an sich verhindert werden, wenn die ungewöhnlich günstige Preisstellung unmißverständlich als Sonderangebot bezeichnet werde. Die von der Beklagten gewählte Bezeichnung des Angebotes als "Der Superhit" reiche aber zur Kennzeichnung als Sonderangebot nicht aus. Zwar würden die Konsumenten das Wort "Superhit" dahin verstehen, es liege etwas besonderes vor, würden aber das Wort "Superhit" nicht mit dem Wort "Sonderangebot" gleichsetzen. Das übrige Sortiment der Beklagten sei nicht in gleicher Weise preisgünstig. Das Angebot der Beklagten sei mithin als Irreführung über die Preisbemessung des Gesamtangebots im Sinne von § 3 UWG zu werten.
Unabhängig von der Irreführung verstoße das Angebot aber auch unter dem Gesichtspunkt des Schmarotzens an fremdem Ruf gegen § 1 UWG, weil die Beklagte mit der Verwendung des Markenartikels "J." als Lockvogel ihre, der Klägerin, Leistung zur Erlangung eines eigenen ungerechtfertigten Vorsprungs vor ihren Mitbewerbern ausnutze. Im übrigen schade diese Verwendung von "J." dem Ruf dieses Markenartikels, da der Verbraucher aus derartigen Niedrigpreisangeboten schließe, die Qualität der Ware oder die wirtschaftliche Situation des Herstellers habe sich verschlechtert.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten bei Meidung vom Gericht festzusetzenden höchstzulässigen Ordnungsgeldes oder höchstzulässiger Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben,
es zu unterlassen,
die 0,7 l Flasche "J." zu einem unter dem Einstandspreis liegenden Verbraucherpreis, insbesondere zu einem Verbraucherpreis von DM 9,98 anzubieten, sofern dieses Angebot nicht eindeutig und unübersehbar als Sonderangebot gekennzeichnet ist.
Die Beklagte verneint eine Irreführung: Mit der Bezeichnung "Der Superhit" und durch die übrige Aufmachung der Werbeanzeige sei ihr Angebot ausreichend deutlich als Sonderangebot gekennzeichnet worden. Das Wort "Superhit" werde allgemein als Preisschlager, also als Sonderangebot verstanden. Die Hervorhebung als Sonderangebot ergebe sich weiter daraus, daß dieses Angebot mit einem ovalen Langkreis gesondert umrahmt sei. Auch werde mit dem Hinweis, daß Abgabe nur in Haushaltsmengen erfolge, auf eine Beschränkung hingewiesen, die bei den anderen Waren ihres Angebotes nicht vorgenommen werde. Von einer Irreführung über ihr gesamtes Preisangebot könne um so weniger die Rede sein, als gerade die von der Klägerin behaupteten Preisvorstellungen der Verbraucher für "J." unrichtigen Schlüssen hinsichtlich der Preise des übrigen Sortiments entgegenwirkten. Soweit die Klägerin sich auf § 1 UWG berufe, stehe dem schon der von ihr gestellte Antrag entgegen. Denn sie begehre nicht ein Verbot des Unterpreisangebots an sich, sondern lediglich ein Verbot des Unterpreisangebotes, das nicht als Sonderangebot gekennzeichnet sei. Eine solche Kennzeichnung sei aber erfolgt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Irreführung über die Preisbemessung des gesamten Angebots der Beklagten mit der Begründung, das "J."-Angebot sei hinreichend als Sonderangebot gekennzeichnet, so daß beim Publikum nicht der - unrichtige - Eindruck entstehe, die Preisbemessung für die 0,7 l Flasche J. sei beispielhaft und kennzeichnend für das gesamte Warensortiment der Beklagten.
Die Heraushebung des Sonderangebots ergebe sich durch die auffällige, langgestreckte ovale Umrahmung, die es schon optisch vom übrigen Teil der Anzeige absetze, ferner durch die Bezeichnung als "Der Superhit". Entgegen der Darstellung der Klägerin beziehe der Durchschnittsverbraucher diesen Begriff nicht auf den Artikel "J." als solchen. Denn da "J." für den Verbraucher nahezu in allen einschlägigen Geschäften erhältlich sei, erscheine das bloße Angebot von "J." trotz des hohen Bekanntheitsgrades nicht als etwas besonderes, auf das sich das Wort Superhit beziehen könne. Als besonders auffallend erscheine vielmehr der Preis von DM 9,98. Dafür spreche auch die Behauptung der Klägerin, wonach 60,9 % der Verbraucher den Preis von "J." mit über 12,- DM annähmen. Gerade wenn diese Preisvorstellung bestehe, werde der Verbraucher den Preis von 9,98 DM sofort als besonders günstig und damit als Sonderangebot erkennen. Hieraus, noch verstärkt durch die optische und textliche Hervorhebung und den Zusatz "Abgabe nur in Haushaltsmengen" ergebe sich, daß die angesprochenen Verbraucher nicht in Gefahr gerieten, von der Preisstellung für "J." auch auf die gleiche Preisgünstigkeit des übrigen Sortiments der Beklagten zu schließen.
Im Rahmen ihres Berufungsantrages stehe der Klägerin auch kein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG zu. Mit Rücksicht auf § 308 Abs. 1 ZPO sei nicht darüber zu entscheiden, ob die Werbung der Beklagten allgemein gegen § 1 UWG verstoßen könnte, sei es unter dem Gesichtspunkt des Anreißens, des Schmarotzens an fremdem Ruf oder der Schädigung des Rufs des Markenartikels "J.". Denn die Klägerin begehre mit ihrem Antrag lediglich, der Beklagten zu untersagen, "J." zu einem unter dem Einstandspreis liegenden Verbraucherpreis, insbesondere zu einem solchen von DM 9,98 anzubieten, wenn dieses Angebot nicht eindeutig als Sonderangebot gekennzeichnet sei. Da die Beklagte aber ihr Angebot als Sonderangebot eindeutig gekennzeichnet habe, könne dem Klageantrag auch aus § 1 UWG nicht entsprochen werden.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1.
Die Klage begegnet bereits unter prozeßrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken, soweit mit dem Klageantrag Unterlassung begehrt wird "..., sofern dieses Angebot nicht eindeutig und unübersehbar als Sonderangebot gekennzeichnet ist". Diese Antragsfassung entspricht, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 7. Juli 1978 - I ZR 169/76 - ausgesprochen hat, nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Jedoch ergibt die Auslegung bei Einbeziehung des übrigen Klagevortrags, daß die Klägerin jedenfalls das Verbot der konkreten Verletzungsform, der Wiederverwendung des Wortlauts und der Aufmachung der beanstandeten Anzeige vom 22. April 1975, begehrt. Dabei kann, weil die Revision auch insoweit keinen Erfolg hat, dahingestellt bleiben, ob diese Auslegung den Klageantrag insgesamt oder lediglich zum Teil konkretisiert, im übrigen aber ein weitergehender, inhaltlich nicht hinreichend bestimmter Teil in Betracht zu ziehen ist.
2.
Soweit das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG eine Irreführung verneint hat, vermag die Revision keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob die Beklagte mit der umstrittenen Anzeige irreführende Angaben über die Preisbemessung des gesamten Angebots macht und daß solche Angaben unter besonderen Umständen auch in der Preisgestaltung und sonstigen Aufmachung des Angebots einer einzelnen Ware liegen können. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 52, 302, 306 - Lockvogel; GRUR 1974, 344 - Intermarkt) geht es von dem Erfahrungssatz aus, daß das auffallend preisgünstige und ins Auge fallende Angebot einer Ware, mit der der Verbraucher bereits genauere Preisvorstellungen verbindet, bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher unter Umständen jedenfalls dann einen irrigen Schluß über die Preisbemessung des übrigen Sortiments erzeugen kann, wenn nicht gleichzeitig deutlich gemacht wird, daß es sich dabei um die Einzelerscheinung eines, wie in dem genannten Urteil formuliert worden ist, Sonderangebots handelt. Nur zur Klarstellung sei dabei hinzugefügt, daß der mehrfach im Lockvogel-Urteil verwendete Begriff des Sonderangebots dort nicht den in § 1 Abs. 2 der AO betreffend Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935 definierten Inhalt hat, sondern daß damit jede Angabe gemeint ist, die eine Irreführung über die Preisbemessung des gesamten Angebots im Sinne des § 3 UWG ausschließt.
Wenn das Berufungsgericht ausgehend von diesen Sätzen zu dem Ergebnis kommt, die am 28. April 1975 veröffentlichte Anzeige der Beklagten mache hinreichend deutlich, daß es sich um ein besonderes Angebot handele, das nicht ohne weiteres zu einem Schluß auf eine entsprechende Preisgünstigkeit des übrigen Sortiments der Beklagten führe, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. So kann nicht anerkannt werden, daß bei einem ungewöhnlich preisgünstigen Angebot berühmter Markenartikel, deren sonst im Handel übliche (höhere) Preisgestaltung der Verbraucher kennt, geradezu zwangsläufig, wie die Revision meint, der Eindruck entstehe, der Verkäufer biete auch sein übriges Sortiment gleichermaßen preisgünstig an. Im Lockvogel-Urteil des Senats (a.a.O. S. 306) ist die Entstehung eines solchen Eindrucks nur für den Fall und auch dann nur als möglich angenommen worden, daß nicht gleichzeitig deutlich gemacht wird, daß es sich um die Einzelerscheinung eines Sonderangebots (in dem oben angegebenen Sinne) handelt. Darüber hinauszugehen und solche besonderen Angebote bei berühmten Markenartikeln, wie die Revision will, schlechthin, und selbst im Falle einer klaren Herausstellung des Ausnahmecharakters als irreführend anzusehen, würde der Lebenserfahrung widersprechen. Insbesondere würde dabei außer acht gelassen, daß als besonders günstig angekündigte Angebote, auch berühmter Markenartikel, gerade im Lebensmitteleinzelhandel seit längerem ein häufig gebrauchtes und weit verbreitetes Werbemittel sind, so daß für einen rechtlich beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise von solchen Fehlvorstellungen nicht mehr ausgegangen werden kann.
Mit Recht legt die Revision deshalb auch das Hauptgewicht auf die Frage, ob die Beklagte das Angebot durch ihre Werbung als ein besonderes, nicht für das Gesamtsortiment beispielhaftes, hinreichend deutlich gemacht hat. Dabei kann ihr zugegeben werden, daß das Wort "Der Superhit" als Verdeutlichung des besonderen Charakters dem Wort "Sonderangebot" nicht ohne weiteres gleichgestellt werden kann, weil es mehrdeutig sein, sich z.B. auch auf die Tatsache des Angebots der Ware selbst und nicht auf deren Preisgünstigkeit beziehen kann. Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern auf den Gesamteindruck abgestellt, wie er sich aus Text und grafischer Gestaltung der Anzeige und aus der Stellung des umstrittenen Angebots innerhalb der Anzeige ergibt. Das Berufungsgericht hat dabei als maßgebende Umstände die Heraushebung durch die als auffällig bezeichnete langgestreckte ovale Umrahmung, die Einordnung dieses Angebots in die Kopfleiste, das Wort "Superhit" - das jedenfalls als Hinweis auf etwas Besonderes aufgefaßt werde -, und den Zusatz "Abgabe nur in Haushaltsmengen" berücksichtigt. Wenn es aus der Gesamtheit dieser Umstände gefolgert hat, es werde dadurch der Ausnahmecharakter hinsichtlich der Preisgünstigkeit hinreichend deutlich gemacht, so ist das nicht zu beanstanden. Die darauf bezüglichen Einwendungen der Revision folgen unter Vernachlässigung des maßgeblichen Gesamteindrucks einer isolierenden Betrachtung der einzelnen Bestandteile der Anzeige, die die Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht zu widerlegen geeignet ist.
3.
Die Revisionsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof in dem am 7. Juli 1978 ergangenen Urteil "Elbe-Markt" (I ZR 169/76 - zur Veröffentlichung bestimmt) das Gericht der Vorinstanz zu einer Entscheidung der Frage der Irreführungsgefahr nicht für hinreichend sachkundig gehalten und die Sache zur Beweiserhebung zurückverwiesen habe. Die Revision folgert daraus, daß auch im vorliegenden Rechtsstreit, in dem das Berufungsgericht ebenfalls ohne Beweiserhebung entschieden hat, eine Beweiserhebung erforderlich sei und nachgeholt werden müsse. Dabei werden aber die rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede der beiden Fälle nicht hinreichend beachtet. Im Fall "Elbe-Markt" hatte sich das Landgericht in seiner Hauptbegründung darauf berufen, es entspreche der Lebenserfahrung, daß das Publikum die im Einzelhandel üblichen und als solche besonders herausgestellten preisgünstigen Angebote als beispielhaft und charakteristisch für das Preisniveau des gesamten Angebots ansehe. Diese Feststellung hat der Senat aus den in Jedem Urteil näher ausgeführten Gründen allein durch das eigene Wissen des Vorderrichters nicht als nicht ausreichend abgesichert angesehen und deshalb eine Beweiserhebung für notwendig gehalten. Dazu kann noch ergänzend darauf hingewiesen werden, daß dieser Satz über den im Lockvogel-Urteil (BGHZ 52, 302, 306) zugrunde gelegten Erfahrungssatz hinausgeht, wonach ein solcher Schluß nur gerechtfertigt sei, wenn auffallend preisgünstige Waren angeboten werden, ohne daß gleichzeitig deutlich wird, daß es sich um die Einzelerscheinung eines Sonderangebots handele. Demgegenüber hat sich im vorliegenden Streit das Berufungsgericht allein mit der Frage auseinandergesetzt, ob die konkrete Anzeige vom 28. April 1975 den besonderen Charakter des Angebots als Einzelerscheinung eines Sonderangebots (in dem oben erörterten Sinne) soweit deutlich gemacht hat, daß eine Irreführung über eine entsprechende Preisbemessung des übrigen Angebots ausgeschlossen werden kann. Die dazu von ihm angestellten Erwägungen halten sich, wie erörtert, im Rahmen der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze und begegnen auch unter dem Gesichtspunkt der Lebenserfahrung keinen Bedenken. Allerdings hat sich auch im Falle "Elbe-Markt" der Vorderrichter zusätzlich mit der den Anlaß des Rechtsstreits bildenden Werbung befaßt. Angesichts der Bedenken gegen seine Hauptbegründung ließ sich dort aber nicht ausschließen, daß die Entscheidung auch insoweit von unrichtigen rechtlichen Erwägungen bestimmt war, so daß auch insoweit eine Beweiserhebung notwendig erschien.
4.
Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht dem Klageantrag nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG stattgegeben hat. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es habe nach dem Klageantrag nicht darüber zu entscheiden, ob die Werbung der Beklagten allgemein gegen § 1 UWG verstoßen könnte, sondern lediglich, sofern dieses Angebot nicht eindeutig als Sonderangebot gekennzeichnet sei. Dies aber sei, wie erörtert, der Fall. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger
Rebitzki