Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.09.1985, Az.: 7 AZR 249/83

Lohnfortzahlung; Amtliche Termine; Gerichtstermin; Staatsbürgerliche Pflichten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.09.1985
Aktenzeichen
7 AZR 249/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Solingen 27.10.1982 - 4 Ca 1507/82
LAG Düsseldorf 22.02.1983 - 4 Sa 1883/82

Fundstellen

  • AP Nr 1 zu § 29 BMT-G II
  • RdA 1986, 268

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 d BMT-G hat der Arbeiter Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Lohnfortzahlung zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Arbeiters veranlaßt sind. Eine private Angelegenheit in diesem Sinne ist auch ein von dem Arbeiter gegen seinen Arbeitgeber geführter Arbeitsgerichtsprozeß um seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis.

Für die durch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in eigener Sache ausgefallene Arbeitszeit hat der Arbeiter deshalb auch dann keinen tariflichen Lohnanspruch, wenn das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hat.

2. Die Vorschrift des § 616 Abs. 1 BGB ist für den Bereich der Wahrnehmung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, insbesondere der Wahrnehmung amtlicher Termine, durch die tarifliche Regelungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BMT-G abbedungen.