Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.09.1985, Az.: 7 AZR 249/83
Lohnfortzahlung; Amtliche Termine; Gerichtstermin; Staatsbürgerliche Pflichten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.09.1985
- Aktenzeichen
- 7 AZR 249/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Solingen 27.10.1982 - 4 Ca 1507/82
- LAG Düsseldorf 22.02.1983 - 4 Sa 1883/82
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 1 Nr. 1d BMT-G
- § 616 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- AP Nr 1 zu § 29 BMT-G II
- RdA 1986, 268
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 d BMT-G hat der Arbeiter Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Lohnfortzahlung zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Arbeiters veranlaßt sind. Eine private Angelegenheit in diesem Sinne ist auch ein von dem Arbeiter gegen seinen Arbeitgeber geführter Arbeitsgerichtsprozeß um seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis.
Für die durch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in eigener Sache ausgefallene Arbeitszeit hat der Arbeiter deshalb auch dann keinen tariflichen Lohnanspruch, wenn das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hat.
2. Die Vorschrift des § 616 Abs. 1 BGB ist für den Bereich der Wahrnehmung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, insbesondere der Wahrnehmung amtlicher Termine, durch die tarifliche Regelungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BMT-G abbedungen.