Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.08.1968, Az.: 4 AZR 464/67
Bewährungsaufstieg; Erfüllung eines gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmals; Bewährungszeit; Tarifliche Mindestvergütung; Lückenausfüllung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.08.1968
- Aktenzeichen
- 4 AZR 464/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 23a TO A
- § 23a BAT
- BAT Anl. 1a
Fundstelle
- BAGE 21, 147 - 153
Amtlicher Leitsatz
1. Der Bewährungsaufstieg in eine höher Vergütungsgruppe gemäß BAT § 23a setzt voraus, daß die von dem Angestellten im Zeitpunkt des Aufstiegs auszuübende Tätigkeit ein in der Vergütungsordnung mit dem Hinweiszeichen ** gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt.
2. Der Aufstieg in die BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe IVb gemäß Fallgruppe 2 erfordert außerdem, daß der Angestellte (sofern nicht die im Klammersatz geregelte Ausnahme Platz greift) während der Dauer der sechsjährigen Bewährungszeit irgendeine Tätigkeit auszuüben hatte, deren tarifliche Mindestvergütung sich jeweils nach der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe Va oder BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe Vb bestimmte. Es muß sich also dabei nicht um eine Tätigkeit handeln, die jetzt mit dem Hinweiszeichen ** gekennzeichnet ist (Änderung der im BAG 15.05.1968 4 AZR 356/67 = BAGE 21, 14 = AP Nr. 1 zu § 23a BAT niedergelegten Ansicht). Daher genügt es auch, wenn die vom Angestellten während der Bewährungszeit auszuübende Tätigkeit im Wege der Lückenausfüllung der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 5b zuzuordnen war. Dabei kommt es auf die tariflich richtige Bewertung der auszuübenden Tätigkeit, nicht auf die tatsächliche Eingruppierung des Angestellten an.