Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1965, Az.: 1 StR 370/65
Verstoß gegen die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung und gegen die Denkgesetze; Voraussetzungen eines bedingten Tötungsvorsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1965
- Aktenzeichen
- 1 StR 370/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 31.03.1965
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Bauarbeiter Karl K. aus O. Gemeinde G., Landkreis F., geboren am ... 1911 in L./Brandenburg
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Oktober 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Mai und
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 31. März 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu 1 Jahr und 4 Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Urteilsfeststellungen zur äußeren Tatseite. Sie erblickt einen Verstoß gegen die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung und gegen die Denkgesetze darin, daß das Schwurgericht einerseits feststelle, der Angeklagte sei dem sich von der Stätte der ersten Auseinandersetzung entfernenden Ingenieur B. mit einem Messer nachgelaufen und habe ihn von rückwärts angegriffen, andererseits aber davon ausgehe, daß Becker eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs erlitten habe. Es erscheine unmöglich, so meint die Revision, daß der Angeklagte bei einem von rückwärts geführten Angriff imstande gewesen sei, dem Opfer eine derartige Verletzung beizubringen. Für erfahrungswidrig hält die Revision ferner die Annahme des Schwurgerichts, aus der Art der Stichverletzung könne nur geschlossen werden, daß der Angeklagte zugestochen habe. Hier sei unbeachtet geblieben, daß sich B. seine Verletzung geradeso auch durch Hineinlaufen in das zur Abwehr bereitgehaltene Messer habe zuziehen können.
Dieses Vorbringen muß erfolglos bleiben. Das Schwurgericht hat als möglich angesehen, daß B., noch bevor der Angriff des Angeklagten ihn ereilte, sich kurz umgedreht hat und daher im entscheidenden Augenblick "halb frontal in vorgebeugter Stellung" (UA S. 7) vor dem Angeklagten gestanden ist. Bei dieser Sachlage kann B. durchaus auch an seiner vorderen Körperseite getroffen worden sein. Im übrigen verkennt die Revision, daß der Angeklagte, wie im Urteil ausdrücklich festgestellt ist, keinen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden hatte, und daß diese Feststellung unabhängig von der Beurteilung der Stichwunde getroffen worden ist (UA S. 7).
Auch die Einwände der Revision gegen Einzelheiten der Beweiswürdigung greifen nicht durch. Richtig ist, daß das Urteil an einer Stelle die Behauptung des Angeklagten wiedergibt, B. habe sich nach seinem Weggehen umgedreht, sei wieder auf ihn zugelaufen und habe sich mit geballten Fäusten vor ihn hingestellt, während an anderer Stelle ausgeführt wird, der Angeklagte habe selbst zugegeben, daß er sich von B. nicht bedroht gefühlt habe. Hierin liegt jedoch entgegen der Ansicht der Revision kein Verstoß gegen die Denkgesetze. Es handelt sich nämlich insoweit nicht um widersprüchliche Feststellungen, sondern allein um die Feststellung von Widersprüchen in der Einlassung des Angeklagten, die den Tatrichter nicht daran hinderten, sich für eine von mehreren gegensätzlichen Darstellungen zu entscheiden. Was die Revision gegen die Ausführungen des Schwurgerichts zur Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Überzeugung.
Der Ausgangspunkt des Urteils, daß dem Angeklagten kein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht, hält nach alledem der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Frage der vermeintlichen Notwehr und der Notwehrüberschreitung trat für das Schwurgericht nicht auf, weil es die Einlassung des Angeklagten zum Tathergang als widerlegt erachtet hat.
2.
Die Revision rügt weiterhin die Annahme den Schwurgerichts, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Sie ist der Ansicht, ein solcher Vorsatz habe weder aus der Gefährlichkeit der zugefügten Verletzung geschlossen werden können noch aus dem festgestellten Umstand, daß der Angeklagte hintereinander zwei Stiche geführt hat. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Revision sind die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse rechtlich möglich. Daß ein Täter, der mit einem feststehenden Messer mehrmals auf besonders gefährdete, lebenswichtige Körperstellen seines Opfers einsticht, mit der Möglichkeit einer tödlichen Verletzung rechnet und diesen möglichen Erfolg innerlich billigt und so in seinen Willen einschließt, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Der Feststellung bedingten Vorsatzes steht auch nicht entgegen, daß das Schwurgericht dem Angeklagten zugute hält, er habe allenfalls noch gehofft, er werde B. nicht töten. Eine solche Hoffnung, die sich lediglich in der Vorstellung eines vom Zufall begünstigten gemilderten Ablaufs der Tat erschöpft, schließt nach den gegebenen Umständen den Willen zur Tatbegehung unter Einbeziehung aller erkennbar drohenden Folgen, hier also auch der Tötung des Opfers, keineswegs aus.
Der Angeklagte ist daher mit Recht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden.
3.
Auch die Strafzumessungserwägungen können rechtlich nicht beanstandet werden.
Daß das Schwurgericht eine "üble" Art der Tatausführung und "schwere" Folgen angenommen hat, belastet den Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zu Unrecht. Unbedenklich ist es auch, wenn das Urteil als strafschärfend anführt, der Angeklagte wolle heute noch nicht völlig den Schuld- und Unrechtsgehalt seiner ernsten Bluttat erkennen, obwohl er dazu durchaus in der läge wäre, und er versuche, sein Verhalten zu bagatellisieren. Damit wird sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte sich bewußt der sich aufdrängenden Einsicht in das Strafbare seines Tuns verschlossen hat. Hierin kann ein die Strafbarkeit erhöhender Umstand gesehen werden.
Das Schwurgericht hat andererseits auch die gegebenen Milderungsgründe nicht verkannt. Der Anlaß der Tat, die kurz zuvor von B. erfahrene grundlose Mißhandlung, ist zwar bei den Erörterungen zur Strafhöhe nur insofern erwähnt, als auf äußere Umstände hingewiesen wird, die dem Angeklagten den Anreiz zur Tat gegeben haben. Damit kann aber nur gemeint sein, daß der Angeklagte aus Erregung über das ihm zuteil gewordene Unrecht gehandelt hat, was im Urteil auch zur Begründung der Anwendung von § 213 StGB ausdrücklich hervorgehoben wird.
Die sich aus § 44 StGB ergebende Milderungsmöglichkeit ist berücksichtigt worden.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Seibert
Loesdau
Mai
Pikart