Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1954, Az.: 2 StR 141/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1954
- Aktenzeichen
- 2 StR 141/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 26.10.1953
Verfahrensgegenstand
Versuchte Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Juni 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter
Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 26. Oktober 1953 im Urteilsausspruch durch den Zusatz ergänzt:
"Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last."
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht und wegen erfolgloser Anstiftung zu einer uneidlichen falschen Aussage vor Gericht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1.
Verfahrensrechtlich wird unvorschriftsmässige Besetzung des erkennenden Gerichts geltend gemacht.
Einer der beisitzenden Richter hatte gemäß § 30 StPO angezeigt, daß er sich in dieser Strafsache für befangen halte, und gebeten, ihn von der Mitwirkung in der Hauptverhandlung zu entbinden. Zur Begründung hatte er auf seine Erklärungen in einer anderen Strafsache gegen denselben Angeklagten Bezug genommen.
Eine Entscheidung des Gerichts über diese Selbstanzeige des Richters ist nicht ergangen. Vielmehr hat der Vorsitzende der Strafkammer allein von sich aus einen "Beschluß" getroffen, in dem gesagt ist, die Selbstablehnung des Beisitzers, die mit der Begründung ergangen sei, daß er mit dem Angeklagten dieselbe Schule besucht und die gleichen Vorlesungen an derselben Universität gehört habe sowie nach dem Referendarexamen zur gleichen Zeit die einzelnen Ausbildungsabschnitte absolviert habe, werde für begründet erachtet. Hierauf wurde ohne eine förmliche Entscheidung des Gerichts der andere dieser Kammer zugeteilte regelmässige Beisitzer für die Strafsache gegen den Angeklagten zum Sitzungsdienst herangezogen.
In seinem Ergebnis kann dieses Verfahren im Hinblick auf § 69 GVG nicht beanstandet werden. Denn nach dieser Vorschrift verteilt der Vorsitzende die Geschäfte der Kammer auf die einzelnen Mitglieder, zu denen auch der ersatzweise herangezogene weitere Beisitzer gehörte. Machte der Vorsitzende in dieser Weise von seinem Ermessen Gebrauch, so liegt darin kein Rechtsfehler. Mithin bedarf die Frage keiner Erörterung mehr, ob die Anzeige, mit der sich einer der beisitzenden Richter für befangen erklärt hat, in jeder Beziehung rechtlich zutreffend behandelt worden ist, da das geübte Verfahren im Ergebnis jedenfalls sich rechtfertigt.
2.
Auch die weiteren Rügen der Revision haben keinen Erfolg. Zu dem Einwand, daß die Gründe des Urteils Urkunden verwerten, die nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, ist darauf hinzuweisen, daß in der Hauptverhandlung der Inhalt von Urkunden auch in anderer Weise festgestellt und bekanntgegeben werden konnte. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl BGHSt 1, 94, 96) [BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51]. Wenn und solange daher keiner der prozeßbeteiligten die förmliche Verlesung beantragte, genügte der in der Sitzungsniederschrift beurkundete Vortrag über den Inhalt der Urkunde. Hiernach ist nicht erkennbar, daß das Urteil auf Urkunden beruht, die nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.
Die Rüge der Verletzung allgemeiner Denkgesetze durch das Wort "Geschehensablauf" in den Urteilsgründen im Sinne der Darstellung eines nicht nur die äußeren Ereignisse, sondern auch die begleitenden inneren Empfindungen und Regungen eines Menschen umfassenden Vorgangs, ist nicht berechtigt. Ein Widerspruch gegen die Denkgesetze liegt darin nicht.
Auch der Angriff der Revision gegen die Strafzumessungsgründe geht fehl. Denn es ist dort erschwerend in Rechnung gestellt, daß sich der Angeklagte abermals an einem Jungen vergangen hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Einwand, daß die Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden nicht unterzeichnet sei - die Unterschrift ist inzwischen nachgeholt worden -, stellt sich als eine bloße Protokollrüge dar. Auf einer unvollständigen Sitzungsniederschrift kann das Urteil jedenfalls niemals beruhen.
3.
Nur insofern hat sich ein Mangel des Urteils ergeben, als die Strafkammer den Angeklagten in dem Falle auf der Fahrt Bad Godesberg - Ländchen Anfang März 1953, der durch Erstreckung der Anklage in der Hauptverhandlung in das Verfahren einbezogen worden ist, nicht ausdrücklich freigesprochen hat. Denn insoweit konnte eine Straftat des Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Auf Grund der Feststellungen des Urteils war der Freispruch von hier auszusprechen (vgl BGH 2 StR 681/51 vom 14.12.1951 in NJW 1952, 432).
Im übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Arndt
Menges