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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.1985, Az.: VI ZR 195/84

Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldes; Tatrichterliche Ermessen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1985
Aktenzeichen
VI ZR 195/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • VersR 1986, 173
  • VersR 1986, 59 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldes ist das tatrichterliche Ermessen durch die bisher zuerkannten Beträge begrenzt.