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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.2023, Az.: BVerwG 2 B 34.22 (2 C 19.23)

Klärungsbedarf hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs der "Wartezeit" in § 13 Abs. 3 ThürPolAzVO a.F.; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.2023
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 34.22 (2 C 19.23)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 48467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:141223B2B34.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Thüringen - 28.04.2022 - AZ: 2 KO 814/20

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt hat. Dies gilt zwar nicht, soweit die konkrete Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts zur fehlenden Einordnung der Unterbringung in einer auswärtigen Unterkunft als Arbeitszeit in Frage gestellt wird (§ 16 ThürPolAzVO a. F.). Grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht aber hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs der "Wartezeit" in § 13 Abs. 3 ThürPolAzVO a. F. Die Regelung ist zwar zwischenzeitlich außer Kraft getreten; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist hierzu jedoch noch eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren anhängig, sodass die Klärung der mit der Vorschrift zusammenhängenden Fragen weiterhin für eine Vielzahl Betroffener von Bedeutung ist.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt den Entscheidungen der Vorinstanzen.

Dr. Kenntner
Dr. Hartung
Hampel