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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1980, Az.: BVerwG 6 P 43.79

Zuständige Personalvertretung; Personalvertretungsrechtliche Beziehungen; Außerordentliche Kündigung; Landschaftsverband; Zustimmungserklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 43.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 15.03.1978 - AZ: P VL 32/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.09.1979 - AZ: CL 24/78

Fundstelle

  • PersV 1981, 370

Amtlicher Leitsatz

"Zuständige Personalvertretung" im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist die Personalvertretung, zu der die personalvertretungsrechtlichen Beziehungen der Person bestehen, die gegen eine ungerechtfertigte außerordentliche Kündigung geschützt werden soll.

Soll gegenüber dem Mitglied des Personalrats einer zu einem Landschaftsverband gehörenden Dienststelle eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, so ist nicht der bei dem Direktor des Landschaftsverbandes gebildete Gesamtpersonalrat für die Abgabe der Zustimmungserklärung zuständig, sondern der Personalrat, dem der zu kündigende Beschäftigte angehört.

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 17. September 1979 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Beteiligte zu 2) ist als Kraftfahrer bei einem Fernstraßenneubauamt beschäftigt und Mitglied des Personalrats dieser Dienststelle. Nachdem er häufiger vom Antragsteller gemahnt und getadelt worden war, weil dieser in dem Verhalten des Beteiligten zu 2) Verletzungen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erblickt hatte, bat der Leiter des Fernstraßenneubauamtes unter Hinweis auf neuerliche von ihm als Pflichtverletzungen angesehene Vorfälle um Ausspruch der fristlosen Kündigung. Der Antragsteller bat daraufhin den Beteiligten zu 1), den bei seiner Dienststelle gebildeten Gesamtpersonalrat, der von ihm beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2) zuzustimmen. Der Beteiligte zu 1) verweigerte jedoch diese Zustimmung mit der Begründung, die Frist des § 626 BGB sei nicht eingehalten worden.

2

Der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht entsprochen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß geändert und den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nicht der Beteiligte zu 1) sei für die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zuständig, sondern der Personalrat des Fernstraßenneubauamtes, dem der Beteiligte zu 2) angehöre.

3

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der erstinstanzliche Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

4

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

5

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

6

Die außerordentliche Kündigung, die der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten zu 2) aussprechen will, bedarf nach § 108 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß "zuständige Personalvertretung" im Sinne dieser Vorschrift der Personalrat ist, dem der Beteiligte zu 2) angehört.

7

§ 108 BPersVG ist eine unmittelbar für die Länder geltende Vorschrift, die den Vorbehalt des § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl, I S. 1317), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), ausfüllt; danach ist die außerordentliche Kündigung eines Mitgliedes einer Personalvertretung, einer Jugendvertretung, eines Wahlvorstandes oder eines Wahlbewerbers - von anderen Voraussetzungen abgesehen - nur zulässig, wenn die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Diese materielle Regelung füllt § 108 Abs. 1 BPersVG in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht insoweit aus, als er die Zustimmung der zuständigen Personalvertretung fordert und für die Ersetzung der Zustimmung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorsieht. Schon diese Ausfüllungsfunktion des § 108 Abs. 1 BPersVG deutet darauf hin, daß eine einheitliche, alle Länder bindende Zuständigkeitsregelung geschaffen werden sollte.

8

Die Fassung "zuständige Personalvertretung", die § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gewählt hat, erscheint zunächst ungenau und geeignet, den Weg für verschiedene Auslegungen oder für unterschiedliche landesrechtliche Regelungen zur Bestimmung der zuständigen Personalvertretung offenzulassen. Indessen ist dies jedoch nicht der Fall, wenn man den Begriff in dem Zusammenhang betrachtet, in den ihn der Gesetzgeber gestellt hat. Am Anfang der Vorschrift sind die Personen aufgeführt, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, weil sie Aufgaben und Befugnisse nach dem für sie geltenden Personalvertretungsrecht wahrnehmen. Es sind die Mitglieder der Personalvertretungen und Jugendvertretungen, die Wahlvorstandsmitglieder und die Wahlbewerber. Wenn nach dieser Aufzählung von der zuständigen Personalvertretung die Rede ist, so kann sich diese Zuständigkeit nur auf die bezeichneten Personen beziehen und mithin besagen, daß die Personalvertretung die Zustimmung zu erteilen hat, zu der die personalvertretungsrechtlichen Beziehungen der geschützten Person bestehen, in aller Regel also die Personalvertretung, der die betreffende Person angehört und die daher durch das Ausscheiden dieser Person aus dem Beschäftigungsverhältnis betroffen würde. Der Rückgriff auf § 47 Abs. 1 BPersVG, den das Oberverwaltungsgericht zur Auslegung des § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG für erforderlich gehalten hat, genügt allein nicht, weil sich diese Vorschrift nur auf die Mitglieder des Personalrats bezieht. Bei den in § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG angesprochenen Personen handelt es sich aber nicht nur um Personalratsmitglieder, sondern auch um Mitglieder von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten, für die nicht der Personalrat ihrer Dienststelle, sondern die Stufenvertretung oder der Gesamtpersonalrat zuständig ist. Darüber hinaus sind in § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG Personen geschützt, die keiner Personalvertretung angehören, so die Mitglieder der Jugendvertretungen, die Mitglieder des Wahlvorstandes und auch die Wahlbewerber, die ohnehin nur erfaßt werden, wenn sie nicht einer Personalvertretung angehören. Für sie ist jeweils der Personalrat oder die Stufenvertretung oder der Gesamtpersonalrat zuständig, bei der die Jugendvertretungen bestehen oder für die die Wahl durchgeführt wird. Um diese unterschiedliche Vielzahl von personalvertretungsrechtlichen Vertretungsorganen zu erfassen, ist der Ausdruck "zuständige Personalvertretung" in durchaus sinnvoller Weise gewählt worden.

9

Daß hier eine einheitliche, dem Bundesrecht entsprechende Regelung gewollt ist, wird auch dadurch bestätigt, daß die Verwaltungsgerichte, die die fehlende Zustimmung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ersetzen können, als Personalvertretungsgerichte im Beschlußverfahren zu entscheiden haben. Zwar bestimmt § 83 Abs. 1 BPersVG ausdrücklich, daß die Verwaltungsgerichte im Falle des § 47 Abs. 1 BPersVG im Beschlußverfahren und in der nach § 84 BPersVG vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden haben. Auch einzelne Länder haben eine derartige ausdrückliche Bestimmung, so § 86 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Oktober 1975 (Ges.Bl. S. 693). Indessen bedarf es einer solchen Bestimmung nicht. Da der auszutragende Streit über die Ersetzung der Zustimmung allein seine Grundlage im Personalvertretungsrecht findet und die Prüfung sich auch auf den Kündigungsgrund erstreckt, über den grundsätzlich nur die Arbeitsgerichte zu entscheiden haben, kann die Begründung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nur dahin verstanden werden, daß sie hier ebenso tätig werden wie in anderen personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten.

10

Da nicht der Beteiligte zu 1), sondern der Personalrat des Fernstraßenneubauamtes für die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2) zuständig ist, erweist sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als richtig.