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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.08.1972, Az.: 2 StR 264/72

Voraussetzungen eines besonders schweren Falls des Widerstands gegen die Staatsgewalt; Ein Schraubenzieher als Waffe; Der Begriff der Waffe; Verwendung eines Schraubenziehers als Stichwaffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.08.1972
Aktenzeichen
2 StR 264/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 20.01.1972

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

1. Seemann Josef Emil S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1947 in E., zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Tischler Dieter W., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1943 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. August 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Kirchhof,
Bundesrichter Baumgarten,
Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 20. Januar 1972 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Diebstahls in dreizehn Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten W. wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg.

2

Die Verfahrensrüge des Angeklagten W. ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

3

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge beider Angeklagter ergibt keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung beider Revisionsführer wegen Widerstandsleistung in einem besonders schweren Fall nach § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 (III 2 der Urteilsgründe).

4

Nach den Urteilsfeststellungen haben die Beschwerdeführer mit verteilten Rollen in der Nacht zum 3. Juli 1971 vergeblich versucht, einen auf einem Parkplatz abgestellten Volkswagen zu entwenden. Kurz danach kam eine Polizeistreife in Zivil am Parkplatz vorbei; der Polizeibeamte St. bemerkte den in geduckter Haltung hinter einem Mercedes-PKW hergehenden Beschwerdeführer S. und trat mit den Worten: "Polizei! Was machen Sie hier? Kann ich mal Ihren Ausweis sehen?" an ihn heran. Es kam zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf S. den Polizeibeamten vor die Brust stieß, mehrmals ins Gesicht schlug und gegen die Beine trat. Darauf griff der zweite Polizeibeamte Sc. ein. S. konnte entfliehen und verlor dabei einen Schraubenzieher. Als Sc. ihn verfolgte, sprang der Angeklagte W., der sich vorher versteckt hatte, hinter Buschwerk hervor und lief neben S. her. Beide Beschwerdeführer drehten sich plötzlich um und riefen dem Sinne nach: "Komm ran Bulle, wir machen Dich fertig". Dabei zog W. einen etwa 30 cm langen Schraubenzieher. Sc. wollte nunmehr seine Dienstpistole aus dem Schulterhalfter nehmen. Da S. sich jedoch auf ihn stürzte, fiel die Pistole auf den Boden, wodurch das Magazin entzweiging und die Patronen herausfielen, ohne daß einer der Beteiligten dies bemerkte. Der inzwischen herangekommene Beschwerdeführer W. stach mit dem Schraubenzieher auf Sc. ein. Die Stiche, deren Wirkung durch die Lederjacke Sc. gemildert wurde, trafen die linke Schulter in der Nähe des Halses, den linken Oberarm und die linke Hälfte des Brustkorbes in der Gegend der oberen Rippen. Nachdem W. die nicht geladene Pistole bemerkt hatte, hob er sie auf und zielte in der Meinung, sie sei geladen, aus drei bis vier Metern Entfernung auf den Kopf des Zeugen Sc. wobei er rief: "Bulle, jetzt knalle ich Dich ab". Sc., der bis dahin den Beschwerdeführer S. festgehalten hatte, ließ sich fallen, worauf der Beschwerdeführer W. ihn mehrere Male mit den beschuhten Füßen an den Kopf und andere Körperstellen trat. Anschließend liefen beide Beschwerdeführer unter Mitnahme der Pistole weg.

5

Die Strafkammer hat einen besonders schweren Fall des Widerstandes bejaht, weil der Beschwerdeführer W. den Polizeibeamten S. durch die Stiche mit dem Schraubenzieher, die die Hauptschlagader oder einen wichtigen Nervenstrang hätten treffen können, in die Gefahr des Todes oder einer Lähmung gebracht habe (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Außerdem hält sie bei beiden Angeklagten den Erschwerungsgrund des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB für gegeben, weil W. die Pistole und den Schraubenzieher als Waffe im Sinne dieser Bestimmung bei sich geführt habe, um sie zu verwenden.

6

Die Anwendung des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB beim Angeklagten W. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aber auch die Anwendung des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB für beide Angeklagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das Führen einer nicht gebrauchsbereiten Pistole, die als Schußwaffe, nicht aber als Hieb- oder Schlagwaffe, verwendet werden sollte, die Anwendung des Regelfalls rechtfertigen kann.

7

Denn W. hat den Schraubenzieher als Stichwaffe benutzt und damit eine Waffe im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei sich geführt, um sie bei der Tat zu verwenden. Daß auch Waffen im nichttechnischen Sinne unter diese Vorschrift fallen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der den Ausdruck "Waffe" ohne Einschränkung gebraucht, und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Der von den Fraktionen der SPD und FDP vorgelegte Entwurf eines dritten Strafrechtsreformgesetzes vom 4. Dezember 1969 (BTDrucks. VI 139) sah in § 113 Abs. 2 Nr. 1 nur das Führen einer Schußwaffe als besonders erschwerend an. Nachdem jedoch im Sonderausschuß des Bundestages für die Strafrechtsreform immer wieder darauf hingewiesen worden war, daß bei Demonstrationen oft auch andere Gegenstände (Steine usw.) als Waffen im nichttechnischen Sinne verwendet und dadurch schwere Verletzungen herbeigeführt wurden (vgl. Protokolle über die 4. und 5. Sitzung vom 12. und 13. Januar 1970 S. 57, 75, 86, 87, 116 und über die neunte Sitzung vom 18. Februar 1970 S. 306, 324 ff), wurde im Schlußbericht des Sonderausschusses die dann Gesetz gewordene Fassung vorgeschlagen und dabei betont, daß Waffen im nichttechnischen Sinne unter den Begriff der Waffen fallen sollten (BTDrucks. VI, 502 S. 5). Da der Beschwerdeführer S. an dieser Widerstandsleistung beteiligt war und sogar noch nach Benutzung des Schraubenziehers durch W. weiter Widerstand leistete, liegt auch bei ihm ein besonders schwerer Fall nach diesem Regelbeispiel vor.

8

Im übrigen wäre die Beurteilung der Tat als besonders schwerer Fall bei dem festgestellten Sachverhalt selbst dann richtig, wenn ein Regelbeispiel im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht gegeben wäre. Denn alle Beteiligten haben die Schußwaffe als gebrauchsbereit angesehen und W. hat mindestens gedroht, damit zu schießen. Er hat außerdem auf Schmidt mit dem Schraubenzieher eingestochen und ihn, als er wehrlos am Boden lag, mit den Füßen getreten. Beide Angeklagte haben ferner den Polizeibeamten vorher angedroht, sie würden sie fertig machen. Dieses Gesamtverhalten rechtfertigt die Annahme eines besonders schweren Falles.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Schauenburg