Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1985, Az.: IVb ARZ 58/84
Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich der Einstellung von Trennungsunterhalt; Bindung des Gerichts aufgrund eines Verweisungsbeschlusses; Vorliegen einer wirksamen Berichtigung des Verweisungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1985
- Aktenzeichen
- IVb ARZ 58/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 27. Februar 1985
beschlossen:
Tenor:
Zuständig ist das Amtsgericht Königstein im Taunus.
Gründe
I.
Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 12. Februar 1981 zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Beklagte verurteilt. Durch Urteil dieses Gerichts vom 5. November 1981 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Im Februar 1984 erhob der in H. wohnhafte Kläger zum Amtsgericht - Familiengericht - Rendsburg Klage mit dem Antrag, "das Urteil des Familiengerichts Königstein im Taunus vom 12. Februar 1981 ... mit Wirkung vom Tage der Zustellung dieser Klage an aufzuheben". Zur Begründung trug er vor, daß er infolge Krankheit zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit gezwungen sei und dann nicht mehr leistungsfähig sein werde. "Hilfsweise" beantragte er, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 12. Februar 1981 "einzustellen". Die Beklagte erwiderte, nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe könne der Kläger die Feststellung begehren, daß aus dem Titel über den Trennungsunterhalt keine Rechte mehr abzuleiten seien. Dazu bedürfe es aber nicht der Abänderungsklage, sondern der negativen Feststellungsklage. Der Kläger möge seine Klage entsprechend ändern. Den Feststellungsanspruch erkenne sie unter Verwahrung gegen die Kostentragung an. Die Beklagte erhob zugleich Widerklage auf Verurteilung des Klägers zur Auskunfterteilung über seine Einkünfte und zur Zahlung nachehelichen Unterhalts.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 1984 beantragte der Kläger, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Königstein im Taunus zu verweisen. Die Beklagte stimmte der Verweisung zu und beantragte für die Widerklage ebenfalls Verweisung an dieses Gericht. Darauf verkündete das Amtsgericht Rendsburg einen Beschluß, in dem es sich für unzuständig erklärte und den Rechtsstreit auf den Antrag der Parteien an das Amtsgericht Königstein im Taunus verwies.
Mit Schriftsatz vom 17. September 1984 führte die Beklagte aus, daß der Verweisungsbeschluß - wie bereits in dem gleichzeitig anhängigen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung geschehen - berichtigt werden müsse und auch die Hauptsache an das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden zu verweisen sei, das für Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Hochheim zuständig sei. Das Amtsgericht Königstein im Taunus übersandte diesen Schriftsatz mit den Akten "zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag" an das Amtsgericht Rendsburg. Es wies zugleich darauf hin, daß es für die Abänderungsklage örtlich nicht zuständig sei. Durchschriften dieser Mitteilung sowie des Schriftsatzes vom 17. September 1984 übermittelte es unter dem 9. Oktober 1984 an beide Parteien. Das Amtsgericht Rendsburg erließ am 12. Oktober 1984 einen Beschluß, in dem es den Verweisungsbeschluß vom 24. Mai 1984 "wegen offenbarer Unrichtigkeit" dahin berichtigte, daß der Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Wiesbaden verwiesen werde. Diesen Beschluß teilte es beiden Parteien mit. Das Amtsgericht Wiesbaden erklärte sich seinerseits für unzuständig und lehnte die Übernahme des Verfahrens ab. Unter Mitteilung seines Beschlusses an die Parteien legte es die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
II.
Als örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Königstein im Taunus zu bestimmen.
Allerdings ist eine Abänderungsklage, wie sie der Kläger gegen die Beklagte erhoben hat, an sich im gewöhnlichen Gerichtsstand zu erheben, so daß das vom Kläger angerufene Amtsgericht Rendsburg als Wohnsitzgericht der Beklagten zur Entscheidung über die Abänderungsklage berufen gewesen wäre. Indessen ist das Amtsgericht Königstein im Taunus durch den auf Antrag beider Parteien ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Rendsburg zum zuständigen Gericht geworden. Dieser Beschluß war nicht nur für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend, sondern auch für das verweisende Amtsgericht unabänderlich, weil mit der Verkündung des Beschlusses die Anhängigkeit des Verfahrens bei ihm beendet wurde (§ 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 281 Anm. 3 C; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 276 Anm. I 2). Zulässig war lediglich eine Berichtigung des Beschlusses nach § 319 ZPO, der nicht nur für Urteile, sondern in entsprechender Anwendung auch für Beschlüsse gilt. Eine derartige Berichtigung ist trotz des anderslautenden Beschlusses vom 12. Oktober 1984 jedoch nicht in wirksamer Weise erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO nicht vorlagen.
Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Rendsburg enthält keine nähere Begründung. Es ist nicht ersichtlich, daß das Gericht den Rechtsstreit am 24. Mai 1984 an das Wohnsitzgericht des Klägers verweisen wollte und es sich bei der Benennung des Amtsgerichts Königstein im Taunus statt des für den Wohnsitz des Klägers tatsächlich zuständigen Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden nur um eine Fehlbezeichnung handelte, die auf einem Irrtum über die geographische Lage des Wohnortes oder die Grenzen des Gerichtsbezirks beruhte. Eine Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes des Klägers für die Abänderungsklage kam von vornherein nicht in Betracht. Dieses Gericht wäre lediglich für die von der Beklagten erhobene Widerklage zuständig gewesen. Das konnte indessen nicht die Zuständigkeit für das vom Kläger rechtshängig gemachte Verfahren bestimmen. Nach den gesamten Umständen des Falles liegt es näher, daß der Rechtsstreit an das Amtsgericht Königstein im Taunus verwiesen worden ist, weil sich die Abänderungsklage aufgrund der Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung als der falsche prozessuale Weg herausgestellt hatte und sich abzeichnete, daß es auf das Vollstreckungsabwehrbegehren des Klägers ankommen würde. Für dieses Begehren wäre das Amtsgericht Königstein im Taunus als Gericht des Vorprozesses in der Tat ausschließlich zuständig gewesen (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO).
Unter diesen Umständen läßt sich in dem Ausspruch über die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Königstein/Taunus kein Widerspruch zwischen dem bei der Beschlußfassung Gewollten und dem Ausgesprochenen feststellen, wie es für die Annahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO erforderlich wäre (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. Anm. 2 A; Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. Anm. I 2, jeweils zu § 319). Damit hat der Beschluß des Amtsgerichts Rendsburg vom 12. Oktober 1984 die zuvor ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Königstein im Taunus nicht aufgehoben oder sonst entfallen lassen.
Das Amtsgericht Königstein im Taunus ist bislang an dem Kompetenzkonflikt nicht beteiligt gewesen. Insbesondere hat es sich nicht dadurch rechtskräftig für unzuständig erklärt (§ 36 Nr. 6 ZPO), daß es bei der Übersendung des Schriftsatzes vom 17. September 1984 an das Amtsgericht Rendsburg den Hinweis angefügt hat, es sei für die Abänderungsklage örtlich nicht zuständig. Das steht indessen der Bestimmung dieses Gerichts nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, kann das gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zulässigerweise angerufene übergeordnete Gericht ein ausschließlich zuständiges Gericht, selbst wenn sich dieses noch nicht rechtskräftig für unzuständig erklärt hat, bestimmen, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt und ein nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlicher Verweisungsantrag gestellt worden ist (BGHZ 71, 69, 74 f.). Eines Verweisungsantrages bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die Verweisung an das Amtsgericht Königstein im Taunus bereits erfolgt ist. Das rechtliche Gehör hat der Senat beiden Parteien gewährt.
Blumenröhr