Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2004, Az.: 2 StR 153/04
Bildung der Gesamtstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.2004
- Aktenzeichen
- 2 StR 153/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 15879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gera - 27.10.2003
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. Juni 2004
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatrichters auf UA S. 34 merkt der Senat an:
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, sondern um die Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB, da - auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser Sache - ein einheitliches Verfahren gegeben ist.