Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1958, Az.: I ZR 34/57
„Heizpreßplatte“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1958
Aktenzeichen
I ZR 34/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14657
Entscheidungsname
Heizpreßplatte
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Deutsches Patentamt - 16.10.1956

Fundstellen

  • DB 1959, 109 (amtl. Leitsatz)
  • GRUR 1959, 178 "Heizpreßplatte"
  • MDR 1959, 184-185 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 384 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Heizpressplatte

Prozessführer

der Firma Aktiebolaget M. V., M. (Schweden), vertreten durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. ..., K., Patentanwälte Dipl.-Ing. B. ..., Dipl.-Ing. H. ..., B., I.straße ...

Prozessgegner

die Firma G. S. & Co. in K., vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ..., K., Patentanwälte Dr.-Ing. ... und Dr.-Ing. ..., E., K. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Offenkundige Vorbenutzung kann auch durch Feilhalten eines körperlich noch nicht hergestellten Gegenstandes stattfinden, wenn das Angebot in eindeutiger Weise alle Einzelheiten enthält, die für die Herstellung durch andere Fachleute notwendig sind.

  2. b)

    Offenkundige Vorbenutzung durch Feilhalten setzt aber voraus, daß im Einzelfall die Weiterverbreitung der von dem Empfänger des Angebots erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung naheliegt. Dies ist verneint worden in einem Fall, in dem ein Unterlieferant dem Hauptlieferanten Vorschläge über die Ausgestaltung einer technischen Vorrichtung für ein Angebot an einen ausländischen Abnehmer unterbreitet hat.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 16. Oktober 1956 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 23. September 1950 laufenden ungeprüften Patents Nr. 854 747 betreffend Heizpreßplatten für Etagenpressen zur Herstellung von Holzfaserplatten und ähnlichen Erzeugnissen.

2

Etagenpressen sind Vorrichtungen, die aus zahlreichen übereinander gestapelten Preßplatten bestehen, zwischen denen das plattenförmige Preßgut geschichtet ist, z.B. Holzfaserplatten. Aus ihnen wird durch die Pressung bei gleichzeitiger Erwärmung das in ihnen enthaltene Wasser durch Druck und Verdampfung entfernt und ein in ihnen enthaltenes Bindemittel durch Druck und Wärme zur Polymerisation und Härtung gebracht. Nur die unterste Preßplatte ist stationär. Alle darüber geschichteten Preß- und Preßgutplatten führen im Verlauf der Beschickung und des hydraulischen Preßvorganges vertikale Bewegungen aus. Die notwendige Beheizung jeder Preßplatte erfolgt durch eingelagerte Heizschlangen, durch die das Heizmittel - Wasser oder Dampf - geleitet wird.

3

Die Erfindung des Streitpatents befaßt sich ausschließlich mit der Heizfunktion der einzelnen Preßplatten und zielt insbesondere auf eine gleichmäßige Wärmeverteilung innerhalb der Platte und eine Verminderung der Heizmittelanschlüsse wegen der durch die Beweglichkeit der Platten bedingten Schwierigkeiten einer dichten Zu- und Abführung des Heizmittels. Die Verminderung der Heizmittelanschlüsse soll gleichzeitig die Zugänglichkeit der Presse bei der Beschickung erhöhen.

4

Diese Aufgabe löst der Erfinder des Streitpatents durch eine Anordnung der Heizschlangen, die das heiß zuströmende Heizmittel im Gegenstrom an dem kühleren Heizmittelabfluß vorbeiführt, und zwar entweder in einem zusammenhängenden, über die ganze Platte verteilten System (Fig. 1) oder in mehreren voneinander getrennten Sektionen (Fig. 2). Zu- und Abfluß jeder Sektion sollen im wesentlichen benachbart angeordnet oder zu einem gemeinsamen Zu- und Abfluß benachbarter Sektionen zusammengefaßt werden (Fig. 1).

5

Die Patentansprüche lauten:

  1. 1.

    Anordnung bei für die Herstellung von Holzfaserplatten bestimmten oder anderen Etagenpressen, deren Preßplatten in einer oder mehreren mit Durchströmkanälen für ein Heizmittel, z.B. heißes Wasser oder Dampf, versehenen Sektionen ausgeführt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Kanäle jeder Sektion in gewundenen Bahnen von dem einen zum anderen Sektionsende und von dort in anderen, zwischen den genannten Kanälen verlaufenden, gewundenen Bahnen im wesentlichen zu dem erstgenannten Sektionsende zurückverlaufen.

  2. 2.

    Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Heizmittel zweier benachbarter Sektionen durch eine gemeinsame Leitung, die an den einander zugewandten Enden der Sektionen einmündet, zu- und nach dem Durchlaufen der gewundenen Kanäle durch eine gemeinsame Abflußleitung wieder abgeführt wird.

6

Die Klägerin hält die Anordnung des Streitpatents unter Bezugnahme auf die älteren deutschen Patentschriften 112 024 (1899), 444 266 (1925) und 512 002 (1928) weder für neu noch für erfinderisch, behauptet auch, daß sie Preßplatten mit innenverlegter Rückführung des Heizmittelstromes entsprechend der Lehre des Streitpatents vor seiner Anmeldung in ihrem Betriebe in Krefeld offenkundig vorbenutzt habe.

7

Sie beantragt mit der Klage, das Patent 854 747 für nichtig zu erklären.

8

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie bestreitet die offenkundige Vorbenutzung und ist der Ansicht, daß die Entgegenhaltungen das Streitpatent nicht vorwegnehmen, da sie anderen Zwecken dienten als die Vorrichtung des Streitpatents.

9

Das Deutsche Patentamt hat der Klage stattgegeben. Es hält die Entgegenhaltungen der Patentschriften 112 024 und 512 002 nicht für neuheitsschädlich, erstere nicht, weil sie das für die gleichmäßige Heizwirkung ausschlaggebende Gegenstromprinzip des Klagepatents nur teilweise und unvollkommen verwende, letztere nicht, weil sie trotz vollständiger Benutzung des Gegenstromprinzips je zwei Zu- und Abführungen des Heizmittels benötigte, während das Streitpatent mit der Hälfte dieser Anschlüsse auskomme. Dagegen sei die Anordnung der Heizschlangen des Streitpatents durch die plattenförmige Wärmeaustauschvorrichtung der Patentschrift 444 266 bekannt gewesen. Die Übertragung dieser Heizanordnung auf Preßplatten der Etagenpressen sei nicht erfinderisch.

10

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage verfolgt.

11

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.

12

Es ist ein schriftliches Gutachten des Professors Dr.-Ing. Kollmann, Direktors des Instituts für Holzforschung und Holztechnik der Universität M., erfordert worden. Der Sachverständige hat den Inhalt des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und auf Vorhalt der Parteien ergänzt.

Entscheidungsgründe:

13

Das Streitpatent stellt sich die Aufgabe, vertikal bewegliche Preßplatten von Etagenpressen gleichmäßig zu beheizen unter möglichst weitgehender Verminderung der erforderlichen Heizmittelanschlüsse, die zugleich so angeordnet werden sollen, daß sie die Zugänglichkeit der Presse möglichst wenig behindern.

14

Die Lösung wird in der Einlagerung eines oder mehrerer Heizrohrsysteme (-sektionen) in die Platte gefunden, die das Heizmittel - Wasser oder Dampf - von einem Ende jeder Sektion zu ihrem anderen Ende in schlangenförmig die Fläche der Platte bedeckenden Windungen führen und von dort im Gegenstrom durch ebenso gewundene Abflußleitungen an den Zuflußleitungen entlang zum Anfang der Sektion zurückführen. Jede Sektion erhält je einen Zufluß und Abfluß CDEF (Hauptanspruch 1 Fig. 2), die jeweils 2 Seiten der Presse freilassen.

15

Eine weitere Ausführungsform vereinigt die Zuflüsse und Abflüsse zweier benachbarter Sektionen zu einem gemeinsamen Zufluß A und einem gemeinsamen Abfluß B (Unteranspruch 2 Fig. 1), die jeweils an einander gegenüberliegenden Plattenseiten angeordnet sind.

16

1.

Die entgegengehaltene Patentschrift 112 024 betrifft eine Heizpreßplatte für Textilappreturen. Diese Verwendung entspricht mit der Vereinigung von Preß- und Heizwirkung auf flächenförmigem Preßgut der Funktion der Heizpreßplatte des Streitpatents. Auch hier werden gewundene Heizmittelrohre in das Innere der Platte verlegt, jedoch ist die Anordnung eine andere als beim Streitpatent. Drei im wesentlichen gleich lange Heizrohre werden zu je einem Zufluß und je einem Abfluß zusammengefaßt und in unterschiedlicher Weise über die Fläche der Heizplatte verteilt. Nur in der Plattenmitte zirkulieren heiße Zuflüsse im Gegenstrom neben kühleren Rückflüssen. Die Folge ist nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen eine ungleichmäßige Erwärmung der Platte. Sie kann in ihrer Heizfunktion nicht mit der Platte des Streitpatents verglichen werden. Die letztere erzielt eine gleichmäßige Beheizung auf Grund des vollständig durchgeführten Gegenstromes.

17

2.

Die Patentschrift 512 002 beschreibt - wie das Streitpatent - eine beheizbare Preßplatte. Sie verwendet für die Leitung des Heizmittels zwei voneinander getrennt eingelagerte Rohrsysteme, deren jedes die gesamte Fläche der Platte von einem Ende in schlangenförmigen Windungen bis zu einem anderen Ende durchströmt. Im Gegensatz zum Streitpatent wird aber das Heizmittel nicht an den Zuflußrohren entlang zum Anfang der Platte zurückgeführt, sondern verläßt die Platte nach einmaliger Durchströmung am entgegengesetzten Ende. Eine Gegenstromwirkung wird dadurch erzielt, daß beide Rohrsysteme so ineinander geschachtelt sind, daß ihre Windungen einander parallel laufen und in jedem System das Heizmittel in entgegengesetzter Richtung kursiert. Der Einlaß jedes Systems liegt neben dem Auslaß des anderen Systems. Es mag sein, daß diese Anordnung hinsichtlich der Gleichmäßigkeit der Beheizung schon dieselbe Wirkung erzielte wie das Streitpatent, indem es das bereits bekannte Gegenstromprinzip auf eine andere Weise zur Anwendung brachte. Damit ist aber nicht der Erfindungsgedanke des Streitpatents vorweggenommen, der dieses Gegenstromprinzip in einer Form anwendet, die gleichzeitig eine Verminderung der Heizmittelanschlüsse auf 2 pro Sektion gestattet. Als Sektion ist bei der Vorveröffentlichung die ganze beschriebene Platte anzusehen, die 4 Anschlüsse erfordert. Sie ist infolgedessen nicht neuheitsschädlich.

18

3.

Die von der Patentschrift 444 266 beschriebene Vorrichtung ist ein Wärmeaustauscher, der nach den Ausführungen des Sachverständigen ganz anderen Zwecken dient als die Vorrichtung des Streitpatents. Ein Wärmeaustauscher dient dem Temperaturausgleich zwischen zwei strömenden Medien über eine feste zwischen ihnen angeordnete Wandung (so auch Kohlrausch "Praktische Physik" 20. Aufl. S. 374). Eine solche Vorrichtung hat mit der geheizten beweglichen Preßplatte des Streitpatents nur die gleichmäßige Beheizung der Fläche gemein, die sich zwischen den beiden strömenden Medien befindet. Bei ihr tritt die Schwierigkeit beweglicher Wasser- bezw. dampfdichter Anschlüsse und die Notwendigkeit ihrer räumlichen Zusammenfassung im Interesse der Beschickung und Entleerung der Presse gar nicht auf. Wenn deshalb die Anordnung der Heizrohre in dem beschriebenen plattenförmigen Wärmeaustauscher der Patentschrift 444 266 fast identisch mit Figur 1 des Streitpatents ist, so kann daraus nur entnommen werden, daß eine gleichmäßige Wärmeübertragung in dieser Form bereits bekannt war, wie dies ja schon aus dem zum Stande der Technik gehörenden Gegenstromprinzip folgte. Die dem Streitpatent eigentümliche und wesentliche Anordnung und Verminderung der beweglichen Anschlüsse konnte dagegen aus dieser Vorveröffentlichung nicht entnommen werden, da die Anschlüsse hier fest sind und eine andere Funktion haben.

19

4.

Die behaupteten Vorbenutzungen können unterstellt werden. Die Heizrohranordnungen der Firmen B.-Hydraulik D. (Zeichnung P 5061) sowie Adolf F. GmbH und B. (Zeichnung 64 500) zeigen nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen keine Gegenstromanordnung und scheiden schon aus diesem Grunde für die Klagebegründung aus. Einer Vernehmung der von der Klägerin gestellten Zeugen B. und V. bedurfte es nicht. Sie sollen nach der Behauptung der Klägerin bekunden, daß die Firma K. eine Heizrohranordnung für Preßplatten, wie sie in ihrer Zeichnung 22 607 vom 24. Februar 1937 dargestellt ist, der Hauptlieferantin, der Firma B. und van H. in K. zur Lieferung einer Etagenpresse an eine auf der Zeichnung namentlich genannte ausländische Firma ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung schon 1937 vorgeschlagen habe. Die Behauptung kann unterstellt werden und gleichfalls die weitere Behauptung, die vorgelegte Zeichnung entspreche dem Erfindungsgedanken des Streitpatents. Denn ein solcher schriftlicher oder mündlicher Gedankenaustausch zwischen dem Lieferanten einer Maschine und seinem Unterlieferanten erfüllt nicht die Voraussetzung einer offenkundigen Benutzung der Erfindung im Inlande (§2 PatG). Allerdings könnte eine offenkundige Vorbenutzung auch durch Feilhalten eines körperlich noch nicht hergestellten Gegenstandes vollzogen werden (so mit Recht Lindenmaier in Krausse-Katluhn-Lindenmaier, PatG 4. Aufl., Anm. 15 zu §2, und Reimer, PatG, 2. Aufl. Anm. 10 zu §2). Von einer Offenkundigkeit des Feilhaltens kann aber nur gesprochen werden, wenn im Einzelfall die Weiterverbreitung der von dem Empfänger des Angebots erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung naheliegt (so etwa der Fall in RG GRUR 1942, 261, 265). So liegt es hier aber nicht. Denn bei einem Austausch von Vorschlägen zwischen einem Unterlieferanten und dem Lieferanten liegt, zumal wenn lediglich ein Lieferungsangebot an einen bestimmten ausländischen Abnehmer ins Auge gefaßt war, eine Preisgabe der technischen Vorschläge an beliebige Dritte außerhalb des normalerweise zu erwartenden Geschehens, da der Empfänger (Lieferant) nicht daran interessiert sein wird, derartige Pläne der Öffentlichkeit und damit der Konkurrenz zugänglich zu machen (vgl. auch RG, Zeitschrift für Industrierecht 1915, 173 und Pietzcker, Patentrecht, S. 174). Die Mitteilung der Zeichnung an die Firma B. und van H. allein erfüllt daher nicht die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung.

20

Die Fortschrittlichkeit der Erfindung des Streitpatents ergibt sich aus der bereits hervorgehobenen Kombination des Gegenstromprinzips mit einer bisher nicht bekannten Verminderung der Heizmittelanschlüsse.

21

Der Sachverständige hat sich nachdrücklich dafür eingesetzt, daß diese Kombination für den Fachmann nicht nahe lag, sondern eine erfinderische Leistung voraussetzte. Das müsse selbst gegenüber der vorveröffentlichten Patentschrift 444 266 zugegeben werden, obwohl dort nicht nur die Heizrohrführung, sondern auch die Anordnung der Anschlüsse fast identisch gezeigt worden sei. Denn die Funktion dieser Heizrohre und ihrer Anschlüsse sei bei der Vorveröffentlichung so verschieden von der des Streitpatents, daß ein Heizpressenbauer nicht veranlaßt gewesen sei, sich über Lösungen aus dem Gebiet der Wärmeaustauscher zu informieren und die nur zeichnerisch übereinstimmende Lösung dieser Vorveröffentlichung auf die andersartige Funktion des Streitpatents zu übertragen. Von diesen Ausführungen des in der Holzbearbeitung besonders erfahrenen Sachverständigen hat sich der Senat überzeugen lassen und die Patentwürdigkeit des Streitpatents anerkannt.

22

Die Klage mußte deshalb mit der Kostenfolge der §§40, 42 PatG abgewiesen werden.

Wilde Birnbach Krüger-Nieland Weiss Löscher