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Bundessozialgericht
Urt. v. 20.10.2005, Az.: B 4 RA 18/05 R

Betragsmäßige Anrechnung der aus einer Unfallversicherung bezogenen Verletztenrente auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Anspruchsvernichtender Einwand des Rentenversicherungsträgers wegen Erfüllungssurrogats; Einwand der Überversorgung bzw. Überkompensation; Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung des § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI); Differenzierung zwischen unfallverletzten Rentenberechtigten aus den alten und neuen Bundesländern im Rahmen der Freibetragsregelung; Eingriff in geldwerte Ansprüche des Betroffenen durch Anrechnung; Begrenzung der Summierung teilweise zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung; Verfassungswidrige Benachteiligung eines nach einem Arbeitsunfall weiterhin Vollerwerbstätigen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.10.2005
Aktenzeichen
B 4 RA 18/05 R
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 28978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Hinweis

Parallelentscheidung zum Urteil BSG - 20.10.2005 - AZ: B 4 RA 27/05 R