Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.1974, Az.: 3 StR 217/74
Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit mehreren in anderen Verfahren rechtskräftig erkannten Geldstrafen; Gesetzgeberisches Ziel einer einheitlichen Entscheidung auf Grund einer Gesamtwürdigung der Taten und des Täters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1974
- Aktenzeichen
- 3 StR 217/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg
- AG Essen - AZ: 43 Ds 63/72
- AG Duisburg-Hamborn - AZ: 15 Ds 273/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 25, 382 - 384
- MDR 1975, 65-66 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 126 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 547 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Kaufmann H. R. P. aus D.-H., geboren am ... 1943 in D.
Amtlicher Leitsatz
Macht der Tatrichter bei Ausspruch einer Freiheitsstrafe von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit mehreren in anderen Verfahren rechtskräftig erkannten Geldstrafen keinen Gebrauch, so muß er diese auf eine Gesamtgeldstrafe zurückführen; er darf die Entscheidung hierüber nicht dem Beschlußverfahren nach §§ 460 ff StPOüberlassen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. September 1974
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPOeinstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den in den Verfahren 43 Ds 63/72 des Amtsgerichts Essen und 15 Ds 273/72 des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn gegen den Angeklagten erkannten Geldstrafen an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Das Landgericht hätte jedoch, worauf schon der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zur Revision des Angeklagten hingewiesen hat, über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den in den Verfahren 43 Ds 63/72 des Amtsgerichts lassen und 15 Ds 273/72 des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn (UA.S. 4) gegen den Angeklagten erkannten Geldstrafen von 2.100,00 DM und 600,00 DM entscheiden müssen. Es hat ersichtlich angenommen, daß auf die im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafen und auf die beiden genannten Geldstrafen die Voraussetzungen der §§ 74, 76 StGB zutreffen. Ist dies richtig, so durfte das Landgericht zwar gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz StGB davon absehen, die beiden Geldstrafen in die von ihm gebildete Gesamtstrafe einzubeziehen. Es mußte dann aber, falls hinsichtlich dieser beiden Geldstrafen die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung vorliegen, eine solche bilden.
Es ist anerkannten Rechts, daß der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet ist, auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, wenn im Zeitpunkt seines Urteils die Voraussetzungen der §§ 74, 76 StGB vorliegen. Er hat die Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung bei Realkonkurrenz ebenso anzuwenden, wie wenn alle Taten einheitlich abgeurteilt würden (Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl., Rdn. 23 zu § 76 StGB). Er darf die Festsetzung der Gesamtstrafe nicht dem Verfahren nach §§ 460 ff StPOüberlassen (BGHSt (GS) 12, 1, 2-3; 20, 292, 293; 23, 98, 99). Hätte das Landgericht nicht nur die im vorliegenden Verfahren angeklagten Taten abgeurteilt, sondern auch über die den Gegenstand der amtsgerichtlichen Verfahren bildenden Taten befunden, so hätte es bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen eine Gesamtgeldstrafe bilden müssen. Nicht anders ist es, wenn das Landgericht eingeschränkt, nämlich nur im Rahmen der Strafzumessung, mit den beiden Geldstrafen befaßt ist; denn insoweit unterliegen sie seiner Disposition.
Daran ändert auch nichts die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens, die darin liegt, daß das Landgericht nur berechtigt, nicht aber verpflichtet war, eine Gesamtstrafe unter Einschluß sowohl der von ihm selbst verhängten Freiheitsstrafen wie der in den beiden amtsgerichtlichen Verfahren erkannten Geldstrafen zu bilden. Dadurch, daß es die Frage einer Gesamtstrafenbildung wegen aller Taten zu prüfen hatte, wurde es zum Richter über alle, also auch über die den früheren Urteilen zugrunde liegenden Straftaten. Denn die Gesamtstrafenbildung erfordert eine Würdigung nicht nur der neu zu beurteilenden, sondern auch der bereits abgeurteilten Taten. Dem gesetzgeberischen Ziel einer einheitlichen Entscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Taten und des Täters würde das Gericht auch bei nachträglicher Anwendung des § 74 StGB nicht gerecht werden, wenn es zunächst die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe nach Absatz 2, Satz 1 prüfen und ablehnen, die Bildung einer Gesamtgeldstrafe aber in das Verfahren nach §§ 460 ff StPO verweisen würde, in dem ein anderes Gericht möglicherweise wesentlich andere Strafzumessungserwägungen zur Geltung brächte. Kam die Strafkammer bei der von ihr auf jeden Fall zunächst vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Taten, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des § 74 StGB vorlagen, zu dem Ergebnis, nicht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nach § 74 Abs. 2 Satz 1 StGB zu erkennen, weil auch mit der gesonderten Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe der Strafzweck erreicht wird, dann hatte sie auch insoweit eine abschließende Entscheidung zu treffen, nämlich aus beiden Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.
Für dieses Ergebnis spricht auch der prozeßökonomische Grund, daß sich nicht noch ein weiteres Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 460 ff StPO mit der Gesamtstrafenbildung befassen soll, nachdem schon das zuletzt erkennende Gericht darüber Erwägungen angestellt hat, auf Grund deren es ohne weiteres in der Lage ist, darüber zu entscheiden. Zudem bietet das Verfahren vor diesem Gericht, das auf Grund einer Hauptverhandlung und des darin gegebenen unmittelbaren persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten entscheidet, eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung (BGHSt (GS) 12, 1, 6 f).
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg ist in Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Scharpenseel
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth