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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1986, Az.: I ZR 179/83
„METAXA“

Umfang der Nutzungsrechtseinräumung bei einem Auftrag zur Herstellung einer Fotomontage für einen Verkaufskarton nach der Brachenübung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1986
Aktenzeichen
I ZR 179/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14778
Entscheidungsname
METAXA
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.07.1983
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • AfP 1987, 450
  • MDR 1987, 117 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 103 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

METAXA

Prozessführer

1. U. KG,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Herrn Emil U., R. straße ..., Rh.,

2. I.-Markenartikel GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Adalbert D., R. straße ..., Rh.,

Prozessgegner

Werbekaufmann Werner H., K. Straße ..., Dü.,

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der Nutzungsrechtseinräumung bei einem Auftrag zur Herstellung einer Fotomontage für einen Verkaufskarton.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann,
Dr. Teplitzky,
Dr. Scholz-Hoppe und
Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1983 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Werbefotograf. Die Beklagte zu 1, eine deutsche Spirituosenfirma, beauftragte ihn im September 1972 mit der Gestaltung eines Verkaufskartons in Originalgröße für die griechische Weinbrandspezialität "METAXA". Der mit einer vom Kläger entworfenen Bildkomposition versehene Karton sollte der Beklagten zu 1 zunächst als Argumentationshilfe für die Verhandlungen mit der griechischen Firma "METAXA" dienen, um von dieser die Vertriebsrechte zu erlangen. Das war dem Kläger bekannt. Die Verhandlungen verliefen erfolgreich. Am 21. September 1973 erhielt die Beklagte zu 2, eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, von der Firma "METAXA" die alleinigen Vertriebsrechte für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlins.

2

Bei der vom Kläger entworfenen Bildkomposition handelt es sich um eine Fotomontage, die auf der einen Seite eine Flasche "METAXA" zeigt, welche auf dem Kapitell einer griechischen Säule steht. Im Hintergrund ist der Poseidon-Tempel von Kap Sounion abgebildet. Auf der anderen Seite ist gleichfalls eine Flasche "METAXA" zu sehen, welch ebenso auf dem Kapitell einer griechischen Säule steht und einen blauen Himmel als Hintergrund hat. Für seine Bildkomposition berechnete der Kläger der Beklagten zu 1 mit Rechnung vom 27. Dezember 1972 einen Betrag von insgesamt 3.591,87 DM, der sich aus einem "Pauschalhonorar für die Gestaltung" in Höhe von 1.600,- DM sowie Unkosten und Mehrwertsteuer zusammensetzte. Aufgrund von Änderungswünschen der Beklagten zu 1 wandelte der Kläger den Entwurf nachträglich ab. Hierfür berechnete er mit Rechnung vom 8. Oktober 1973 insgesamt 1.492,39 DM; davon entfielen 600,- DM auf ein "Pauschalhonorar für die Neugestaltung" und der übrige Betrag auf Unkosten und Mehrwertsteuer. Beide Rechnungen wurden bezahlt.

3

Seit September 1974 verwendet die Beklagte zu 2 den Entwurf des Klägers auf den Verkaufskartons des von ihr vertriebenen METAXA-Weinbrandes.

4

Mit der Klage verlangt der Kläger im Wege der Stufenklage Schadensersatz für die Verbreitung seines Entwurfs auf den METAXA-Verkaufskartons. Er macht geltend, sein Entwurf sei urheberrechtlich geschützt. Die Beklagten seien zu dessen Verwertung nicht berechtigt, da sie nur die Gestaltung der Entwürfe sowie die Herstellung eines Musterstücks in Auftrag gegeben und keine Verwertungsrechte erworben hätten.

5

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Auskunftsansprüche abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

6

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der vom Kläger geschaffene Verpackungsaufdruck sei ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Auch wenn man unterstelle, daß die Beklagte zu 1 bei der Auftragserteilung die konkrete Weisung erteilt habe, eine Fotomontage aus einer auf einer Säule stehenden METAXA-Flasche sowie einem Tempel, einem Weinberg, viel Sonne und blauem Himmel anzufertigen, sei dem Kläger Spielraum für eine schöpferische Entfaltung geblieben. Der Kläger habe bei den Vereinbarungen im September 1972 und September 1973 der Beklagten zu 1 keine Nutzungsrechte an dem abgelieferten Prototyp eingeräumt; denn eine ausdrückliche Nutzungsrechtseinräumung habe nicht stattgefunden, und der Vertragszweck erfordere keine dahingehende Vertragsauslegung. Die Beklagten hätten schuldhaft das Urheberrecht des Klägers verletzt und seien zum Schadensersatz und zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet. Im übrigen sei der Auskunftsanspruch auch im Falle der Übertragung des Nutzungsrechts begründet; denn dann stände dem Kläger gem. § 36 UrhG ein Zusatzanspruch wegen der außergewöhnlichen Intensität der Nutzung seines Werkes zu.

8

II.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

1.

Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht von der Schutzfähigkeit der streitigen Verpackungsgestaltung und - trotz der vom Berufungsgericht unterstellten detaillierten Vorgaben der Beklagten zu 1 - von der alleinigen Urheberschaft des Klägers daran ausgeht, ist es nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt anzunehmen, daß die Beklagten den Entwurf unberechtigterweise verwerteten; denn die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu 1 durch die getroffenen Vereinbarungen keine Nutzungsberechtigung erworben habe, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

10

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei den Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 im September 1972 und September 1973 über die Gestaltung des Verpackungskartons sei eine ausdrückliche Übertragung von Nutzungsrechten nicht erfolgt. Es sei auch keine stillschweigende Übertragung derartiger Rechte anzunehmen; denn zur Erreichung des Vertragszwecks habe die Verschaffung des Eigentums an dem gefertigten Musterkarton mit der vom Kläger entworfenen Bildkomposition ausgereicht. Der Verwendungszweck dieses Entwurfs habe nämlich zunächst nur darin bestanden, zu demonstrieren, daß die Beklagte zu 1 in der Lage sei, den Weinbrand METAXA in einer gefälligen Verpackung zu vertreiben. Der fernere Verwertungszweck, als Vorlage für die Verkaufskartons zu dienen, sei damals ein noch ungewisses Fernziel gewesen, da es von der Erteilung der Vertriebsrechte abhängig gewesen sei.

11

Diese Vertragsauslegung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da sie wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt läßt. Das Berufungsgericht ist zwar ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß bei der Vertragsauslegung auf den Vertragszweck abzustellen ist; denn nach der für die Einräumung von Nutzungsrechten geltenden Zweckübertragungstheorie bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts im Zweifel nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). Dabei ist jedoch, wenn eine stufenweise Verwertung in Betracht kommt, nicht ohne weiteres nur die erste Stufe als vereinbart anzusehen. Das gilt selbst dann, wenn wie im Streitfall die nächste Verwertungsstufe zwar angestrebt wird, ihre Durchführung aber von dem Eintritt eines noch ungewissen Ereignisses abhängt. Denn auch bei dieser Sachlage können die Vertragsparteien bereits von vornherein ein Nutzungsrecht für beide angestrebten Verwertungsformen vereinbart haben. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Auslegung des Vertrages zu ermitteln; dabei sind, wenn wie hier eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, die gesamten Umstände nach Maßgabe von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu würdigen.

12

Als maßgeblicher Umstand ist hierbei insbesondere das Verhältnis der erbrachten Leistungen aus der Sicht der damaligen Branchenübung zu berücksichtigen. Wenn nämlich bei Bestellung einer Fotomontage für einen Verpackungskarton üblicherweise das Recht zur Verwertung des Entwurfs für den Vertrieb von vornherein gegen einen festen Honorarbetrag mit erworben wurde und wenn bei einer - aufgrund von Vorgaben - erbrachten Leistung der hier gegebenen Gestaltungshöhe ein Honorar in der hier gezahlten Höhe üblicherweise auch das Verwertungsrecht für den Vertrieb mit abgegolten hat, dann sind diese Umstände in die Vertragsauslegung einzubeziehen. Wurde nämlich nach der damaligen Branchenübung für ein derartiges Honorar auch das Recht zur Verwertung eines solchen Entwurfs als Verpackungskarton im Massenvertrieb mit eingeräumt, so sind nach Treu und Glauben auch die hier streitigen Vereinbarungen dahin auszulegen, daß sie dieses Verwertungsrecht von vornherein mit umfaßten. Es kann nämlich billigerweise nicht angenommen werden, daß anders als bei einem von vornherein fest geplanten Vertrieb hier nur deshalb die betreffenden Verwertungsrechte zurückbehalten und von einem zusätzlichen Honorar abhängig sein sollten, weil der Vertrieb noch nicht endgültig feststand. Diese allein in der Sphäre der Beklagten liegende Unsicherheit erhöht nämlich nicht die vom Kläger erbrachte Leistung.

13

Es kommt somit darauf an, ob nach der damaligen Branchenübung mit einer Vereinbarung der hier vorliegenden Art regelmäßig auch das Recht zur serienmäßigen Verwertung der bestellten Fotomontage erworben wurde. Hierfür bedarf es noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen über die betreffende Branchenübung.

14

2.

Der geltend gemachte Anspruch ist nach dem bisherigen Sachstand auch nicht gem. § 36 Abs. 1 UrhG wegen groben Mißverhältnisses zwischen Honorar und Nutzung des Entwurfs gerechtfertigt. Wenn nämlich mit einem Honorar in der hier gegebenen Höhe üblicherweise auch die Verwertung der Fotomontage für den Massenvertrieb abgegolten wurde, fehlt es an einem Mißverhältnis im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG.

15

III.

Für die endgültige Entscheidung der Sache bedarf es daher noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Demnach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees