Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.1965, Az.: II ZB 11/64
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1965
- Aktenzeichen
- II ZB 11/64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 11920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 21.10.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 596-597 (Volltext mit red. LS)
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. April 1965
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Oktober 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte hat die am 10. August 1964 abgelaufene Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 30. April 1964 versäumt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen vom Beklagten erhobene sofortige Beschwerde ist statthaft, auch form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet.
Nach dem Vortrag des Beklagten hatte der amtlich bestellte Vertreter seines Prozeßbevollmächtigten die Berufungsschrift, am Dienstag, dem 4. August 1964, der Anwaltsgehilfin Frau Ne. diktiert. Am Donnerstagmorgen rief Frau Ne. die als Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfenlchrling in denselben Büro beschäftigte Brigitte L. an und erklärte, sie könne nicht kommen, weil sie sich am Vortag ihren Fuß verletzt habe. Am Nachmittag desselben Tages legte Fräulein L. Frau Ne. Unterschriftsmappe mit der Berufungsschrift dem Vertreter des Anwalts vor, der jedoch den Schriftsatz wegen einer kleinen Korrektur noch nicht unterzeichnete. Fräulein L. legte die Mappe auf den Schreibtisch der Frau Ne. in der Annahme, diese werde am folgenden Tag wieder zum Dienst erscheinen. Am Morgen des Freitag rief jedoch Frau Ne. Fräulein L. erneut an, erklärte ihr, sie könne noch nicht kommen, und fragte sie, ob sie die Berufungsschrift abgeschickt habe. Fräulein L. die am Mittag in Urlaub gehen sollte, bejahte diese Frage irrtümlich. In Wirklichkeit hatte sie den Schriftsatz in der Unterschriftsmappe liegenlassen, wo Frau Ne. ihn nach ihrer Rückkehr am Dienstag, dem 11. August, einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, auf ihrem Schreibtisch vorfand.
Diesen Sachverhalt hat das Kammergericht zutreffend dahin gewürdigt, daß der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten nicht jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet habe, um die Berufungsfrist zu wahren. Auf den Grundsatz, daß der Rechtsanwalt sich in der Regel auf sein ordnungsmäßig ausgebildetes, genügend unterwiesenes und beaufsichtigtes Personal verlassen darf, kann sich der Beklagte angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht berufen. Denn durch das plötzliche Ausbleiben der Anwaltsgehilfin Frau Ne. war eine ungewöhnliche Lage entstanden, die eine besonders Umsicht und deshalb auch ein persönliches Eingreifen des Anwaltsvertreters erforderte.
Der Vertreter des Prozeßbevollmächtigten hatte zwei Tage vorher die Berufungsschrift diktiert und bei dieser Gelegenheit feststellen können, daß die Berufungsfrist in Kürze ablief. Am 6. August, als er den Schriftsatz in der Unterschriftsmappe vorfand, aber noch nicht unterzeichnete, war die Erledigung der Sache noch dringlicher geworden. Inzwischen hatte sich aber herausgestellt, daß Frau Ne. nicht zum Dienst kommen konnte und deshalb auch vorerst nicht in der Lage war, die angeordnete Korrektur auf dem Schriftsatz selbst vorzunehmen. Es bestand daher die Gefahr, daß dieser und vielleicht noch andere eilige Schriftsätze, die Frau Ne. noch nicht fertiggestellt hatte, unerledigt liegenblieben, Das mußte sich der Vertreter des Anwalts vergegenwärtigen und unverzüglich durch geeignete Anweisungen oder auch notfalls persönlich dafür sorgen, daß vor allem die Fristsachen fertiggestellt und rechtzeitig abgesandt wurden. Solche Anweisungen waren um so notwendiger, als Fräulein L. bald darauf in Urlaub gehen sollte und dann ebenfalls als Bürokraft ausfiele Erst recht hätte sich dem Anwaltsvertreter der Gedanke an die in vorliegender Sache ablaufende Berufungsfrist und damit an die Notwendigkeit eines eigenen Eingreifens aufdrängen müssen, als ihm die bereits gelesene und korrigierte, aber noch nicht unterzeichnete Berufungsschrift weder am nächsten Tag noch am folgenden Montag, dem letzten Tag der Frist, wieder vorgelegt wurde, Unter diesen Umständen kann es nicht darauf ankommen, ob Fräulein L., wie der Beklagte vorträgt, entgegen dem Wortlaut des Organisationsplans und der hierauf gestützten Annahme des Kammergerichts auch mit der Korrektur von Schriftsätzen allgemein betraut war.
Der vom Beklagten angezogene Beschluß des IV. Zivilsenats vom 12. Februar 1965 - IV ZK 231/63 - (zur Veröffentlichung bestimmt), wonach der Rechtsanwalt die Berechnung und Eintragung gewöhnlicher, in der Praxis häufig vorkommender Fristen in der Regel seinem gut ausgebildeten und sorgfältig beaufsichtigten Büropersonal überlassen darf, trifft den vorliegenden Fall nicht. Denn die Fristversäumnis beruht hier nicht auf einer unrichtigen Berechnung oder Eintragung der Frist. Die Sache ist dem Vertreter des Prozeßbevollmächtigten vielmehr rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt worden. Es entlastet diesen daher auch nicht, daß auf dem Anwaltsbüro außer Frau Ne. und Fräulein L. noch eine dritte, gut eingearbeitete und bewahrte Kraft, die Bürovorsteherin Frau Z. tätig war. Angesichts der erhöhten Gefahr von Fristversäumnissen, wie sie der Ausfall zweier Bürokräfte durch Krankheit und Urlaub mit sich brachte, durfte sich der Anwaltsvertreter nicht darauf verlassen, Frau Z. werde schon von sich aus alles Notwendige tun, um diese Gefahr auszuschalten und insbesondere auch in vorliegender Sache die rechtzeitige Unterzeichnung und Absendung der Berufungsschrift sicherzustellen. Er hätte sich selbst darum bemühen müssen. Daß Frau Z. versehentlich schon vor der Einreichung der Berufungsschrift die Frist im Kalender gestrichen hat, ist ein weiterer umstand, der zu dem schuldhaften Unterlassen des Anwaltsvertreters noch hinzu kommt, dessen Verantwortlichkeit für die Fristversäumnis aber nicht ausschließt.
Mit Recht hat demnach das Kammergericht gemäß §§ 233 Abs. 1, 232 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls und damit die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Fleck