Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1977, Az.: 2 StR 276/77
Ausdrückliche oder stillschweigende Verbindung zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl; Voraussetzungen des Bandendiebstahls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.09.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 276/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 13.09.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte räuberische Erpressung u.a.
Prozessgegner
1. Hilfsarbeiter Günther J. aus W.-B., geboren am ... 1952 in M.-K., zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache
2. Maler und Schreiner Klaus Je., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1953 in M.-A., zur Zeit in Untersuchungshaft
3. Gelegenheitsarbeiter Robert Z. aus W.-B., geboren am ... 1957 in E.
4. Arbeitslosen Klaus-Dieter W. aus Wi.-B., geboren am 20. November 1958 in Wiesbaden
5. Arbeitslosen Manfred Wolfgang B. aus Wie.-B., geboren am ... 1949 in Wie.-S.
6. Kfz-Mechaniker Dieter Br. aus Wies.-B. geboren am ... 1959 in Wiesb.
7. Maurer Hans-Kurt H. (früher Bi.) aus Wiesb., geboren am ... 1952 in Be.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 1. September 1977
aufgrund der Sitzung vom 31. August 1977,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Dr. ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus W. als Verteidiger des Angeklagten Z. in der Verhandlung,
Justizangestellter ... in der Verhandlung, Justizangestellte ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Die Revisionen der Angeklagten Günther J., Klaus Je. und Robert Z. gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. September 1976 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II.
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit die sieben Angeklagten wegen der Diebstahlsdelikte verurteilt worden sind,
- b)
in den gesamten diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen.
- 2.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Gründe
I.
Die Revisionen der Angeklagten Günther J., Klaus Je. und Robert Z..
Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.
1.
Nur der Angeklagte Günther J. hat eine Verfahrensrüge erhoben. Er bemängelt, daß der geladene, wegen Urlaubs entschuldigte Zeuge We. nicht vernommen worden ist. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Ein Beweisantrag war nicht gestellt worden. Auf die Mitteilung von der Entschuldigung des Zeugen erklärte nur der Verteidiger des Angeklagten B., er könne auf den Zeugen nicht verzichten. Das Schweigen der anderen Verteidiger kann nur dahin verstanden werden, daß sie auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichteten. Das Revisionsvorbringen könnte ohnehin als Aufklärungsrüge nicht durchdringen, weil kein konkretes Beweisthema genannt wird.
2.
Auch die Nachprüfung des Urteils auf die von den Angeklagten erhobenen Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erbracht. Daß im Falle 3 (G.) bei der rechtlichen Würdigung der Angeklagte Z. statt des Angeklagten W. genannt wird (Bl. 74 UA), ist ein offensichtliches Schreibversehen, das ohne Folgen geblieben ist.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Der Revisionsantrag ist sinngemäß dahin auszulegen, daß Aufhebung nur in den Fällen beantragt wird, deren Behandlung rechtlich angegriffen wird.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision ist teilweise erfolgreich.
1.
Im Falle 4 der Anklage ist gegen die Annahme der Strafkammer, daß nicht Raub, sondern nur Diebstahl vorliegt, rechtlich nichts einzuwenden.
Nach den bindenden Feststellungen wollten die Täter sich mit dem Betrunkenen zunächst nur einen groben Scherz erlauben. Der leichte Stoß, der den Betrunkenen zu Fall brachte, war nicht zum Zwecke des Ausraubens ausgeführt worden. Das Wegführen des Opfers an eine dunkle Stelle könnte nur dann als Gewaltanwendung angesehen werden, wenn die Täter einen Widerstand erwarteten, der durch das Wegführen von vornherein unmöglich gemacht werden sollte (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1969 - 1 StR 328/69 -; BGHSt 4, 210 behandelt einen anders liegenden Fall). Davon konnte hier angesichts der sinnlosen Trunkenheit des Opfers keine Rede sein.
2.
Die Strafkammer hat mit Recht verneint, daß die Wegnahme der persönlichen Habe des R. vom Gesamtdiebstahlsvorsatz umfaßt war (Fall 2 der Anklage).
3.
Im Falle 1 (Dr. U.) kann dahingestellt bleiben, ob statt versuchter schwerer räuberischer Erpressung versuchter schwerer Raub hätte angenommen werden müssen; denn auch bei unzutreffender Qualifizierung der Tat wären die Angeklagten weder beschwert noch begünstigt.
4.
Nach Ansicht der Strafkammer ist nicht nachweisbar, daß die Angeklagten sich ausdrücklich oder stillschweigend zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (Bandendiebstahl). Die hierfür gegebene Begründung ist rechtlich nicht einwandfrei. Im Urteil heißt es:
"Die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aus den wenigen Einkünften war schwierig, vom Angeklagten Br., der bei seinen Eltern lebte, abgesehen. Hinzukam, daß die Angeklagten aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit tagsüber nichts zu tun hatten und Langeweile empfanden und auf der Suche nach Abwechslung, Annehmlichkeiten und Vergnügen waren, was ebenfalls Geld kostete (z.B. Besuch von Gaststätten, Kauf von Zigaretten und Alkohol). Da auch die Familie We., bei der die Angeklagten - außer Br. - zeitweise mehr oder weniger lang wohnten, in finanziell beschränkten Verhältnissen lebte und die Lebensmittel dort häufig knapp waren, stahlen die Angeklagten deshalb Lebens- und Genußmittel sowie Geld oder versetzbare Sachen, um dadurch ihre Bedürfnisse zu decken."
Der chronische Geldmangel brachte die Angeklagten also dazu, ihre laufenden (mehr oder weniger dringenden) Bedürfnisse durch wiederholte gemeinsame Diebstähle zu decken. Schon diese Feststellung indiziert eine bandenmäßige Verbundenheit. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu lassen befürchten, daß sie die Voraussetzungen des Bandendiebstahls zu eng faßt. So legt sie erheblichen Wert auf die Feststellung, daß die Angeklagten sich unwiderlegt nur je nach den augenblicklichen Bedürfnissen und den gebotenen günstigen Gelegenheiten zum gemeinschaftlichen Diebstahl entschlossen haben. Bandenmäßigkeit steht aber im Einklang mit gesonderten Entschlüssen zur jeweiligen Einzeltat. Sonst müßte Fortsetzungszusammenhang verlangt werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, waren die "augenblicklichen" Bedürfnisse in Wirklichkeit wiederkehrende, also laufende Bedürfnisse (vgl. hierzu BGH GA 1974, 308). Weiterhin gehört nicht zum Bandendiebstahlsvorsatz, daß Diebstähle auch bei ungünstigen Gelegenheiten begangen werden sollen. Entgegen der Annahme der Strafkammer genügen zur Bandenbildung und Tatausführung übrigens zwei Mitglieder (BGHSt 23, 239). Ferner ist es unwesentlich, ob die Einzeltaten in wechselnder Besetzung verübt werden. Die Fälle 2, 3 und 4 der Anklage fallen zwar aus dem Rahmen der von den Angeklagten sonst verübten Diebstähle. Das ist jedoch - entgegen der Meinung der Strafkammer - für die Annahme von Bandendiebstahl auch in diesen Fällen ohne Bedeutung (RGSt 47, 240, 242).
Die rechtlichen Unstimmigkeiten in der Urteilsbegründung erfordern die Aufhebung der Verurteilung wegen der Diebstahlsdelikte. Das führt auch zur Aufhebung der gesamten Strafaussprüche. Über die Einziehungen muß ebenfalls neu befunden werden.
III.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen.
1.
Im Falle 1 (Dr. U.) ist die Annahme eines minder schweren Falles nach den bisherigen Feststellungen bedenklich, insbesondere im Hinblick auf die Planung und die Brutalität der Durchführung, Daß die Täter die erwartete Beute nicht vorgefunden hätten, kann die Tat nicht zu einem minder schweren Fall machen, desgleichen nicht das Arbeiten innerhalb einer verbrecherischen Gruppe. Daß der Angeklagte Günther J. dem Arzt gegenübertrat, obwohl die Familie Je. früher bei diesem in Behandlung gewesen war, zeugt nicht nur von besonderer Dreistigkeit, sondern auch von erfolgversprechender Voraussicht; denn - wie offenbar erwartet - erkannte der Arzt den Angeklagten nicht wieder. Ein Milderungsgrund kann jedenfalls auch in diesem Zusammenhang unter keinem Gesichtspunkt erblickt werden. Beim Angeklagten Z. kann nicht von einer Kurzschlußhandlung gesprochen werden.
2.
Nach den bisherigen Feststellungen liegen weder in den Taten noch in der Person der Angeklagten Z. und Weiß die Voraussetzungen für die Gewährung bedingter Strafaussetzung nach § 21 Abs. 2 JGG vor.
3.
Zum Fall 6 c ist die Anklage hinsichtlich der Angeklagten Klaus Je. W. und Z. noch nicht erschöpft worden.
Müller
Baumgarten
Meyer
Buddenberg