§ 337 LAG - Beschluss des Beschwerdeausschusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
(1) 1Der Beschwerdeausschuss entscheidet durch Beschluss. 2Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.
(2) Der Beschwerdeausschuss kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern.