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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.08.1958, Az.: 4 AZR 173/55

Begründung eines Arbeitsverhältnisses; Arbeitsvertrag; Mittelbares Arbeitsverhältnis; Mittelsmann; Unmittelbares Arbeitsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.08.1958
Aktenzeichen
4 AZR 173/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 02.03.1955

Fundstellen

  • BAGE 6, 232 - 246
  • BB 1959, 195
  • DB 1959, 234-235 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 249 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 454 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es eines Arbeitsvertrages.

2. Aus dem als "mittelbares Arbeitsverhältnis" bezeichneten Tatbestand - ein Arbeitnehmer verpflichtet sich gegenüber einem anderen (Mittelsmann), der selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, zur Leistung von Arbeit, wobei die Arbeit tatsächlich mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird - entstehen noch keine Lohnansprüche des Arbeitnehmers gegen den Dritten. Soll der Dritte dem Arbeitnehmer die Vergütung schulden oder für sie haften, sei es allein und unmittelbar oder neben dem Mittelsmann oder subsidiär nach ihm, so bedarf es hierfür eines besonderen Verpflichtungsgrundes.

Es ist jedoch bei dem bezeichneten Tatbestand zu prüfen, ob nicht von den Beteiligten in Wirklichkeit ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten gewollt ist.