Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1951, Az.: V ZB 4/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1951
- Aktenzeichen
- V ZB 4/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Giessen - 18.08.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 3, 140 - 148
- NJW 1951, 763-764 (Volltext mit amtl. LS)
Sonstige Beteiligte
des Bäckers Karl W. in L., Sch.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Beantragt das Finanzamt die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Steuerrückständen, so ist die Vorlage eines vollstreckbaren Titels mit Zustellungsnachweis nicht erforderlich, ebensowenig die Vorlage eines Leistungsgebots mit Nachweis der Bekanntgabe an den Schuldner. Der Rechtsprechung des Kammergerichts, dass ein solcher Antrag des Finanzamts als Ersuchen im Sinne des § 38 GBO aufzufassen ist, wird beigetreten.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. von Normann, Dr. Heck und Schuster auf die weitere Beschwerde des Vorstehers des Finanzamts Giessen gegen den Beschluss des Landgerichts Giessen vom 18. August 1950 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Giessen vom 18. August 1950 wird aufgehoben. Das Amtsgericht (Grundbuchamt) Giessen wird angewiesen, von dem in seiner Zwischenverfügung vom 15. Mai 1950 ausgesprochenen Verlangen nach Vorlage eines Vollstreckungstitels mit Zustellungsnachweis abzusehen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 28. Februar 1950 beantragte der Vorsteher des Finanzamtes G. beim Amtsgericht G. als Grundbuchamt, zur Sicherung rückständiger Steuerforderungen des Bäckers Karl W. auf dessen im Grundbuch von L. eingetragenem Hausgrundstück eine Sicherungshypothek in Höhe von 2.926,09 DM einzutragen. Am 15. Mai 1950 erliess das Grundbuchamt gemäss § 18 GBO eine Zwischenverfügung, mit der es unter Fristsetzung verlangte, dass der vollstreckbare Schuldtitel unter Nachweis seiner Zustellung vorgelegt werde. Gegen diese Zwischenverfügung legte das Finanzamt Beschwerde ein. Es machte geltend:
Nach § 326 Abs. 1 RAbgO obliege es den Finanzbehörden selbst, Leistungen, die nach den Steuergesetzen geschuldet würden, durch Verwaltungszwang beizutreiben. Das anzuwendende Verfahren sei in der Reichsabgabenordnung und der zu ihrer Ausführung vom Reichsminister der Finanzen erlassenen Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923 (RMinBl S 595) geregelt worden. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolge allerdings gemäss § 372 Abs. 1 RAbgO nach den Vorschriften für die gerichtliche Zwangsvollstreckung; die Anträge des Gläubigers stelle die Vollstreckungsbehörde. Damit sei jedoch die Vollstreckungsbehörde nicht in dieselbe Rolle versetzt wie ein privater Gläubiger. Nach § 372 Abs. 4 RAbgO sei eine gerichtliche Nachprüfung der Vollstreckbarkeit der beizutreibenden Forderung ausgeschlossen. Da das Grundbuchamt die Voraussetzungen für die Eintragung der Sicherungshypothek nicht nachprüfen könne, handle es sich um einen Fall des Ersuchens im Sinne des § 38 GBO und - trotz des Wortlautes des § 372 RAbgO - nicht um einen Antrag im Sinne des § 13 GBO, Die Fassung dieser Bestimmung und der entsprechenden Bestimmungen der Beitreibungsordnung sei der Preussischen Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15. November 1899 (GS S 545) entnommen; für diese sei das Wort "Antrag" ebenfalls im Sinne eines Ersuchens verstanden worden.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat in den Gründen seines Beschlusses ausgeführt:
In § 372 Abs. 1 RAbgO sei das Wort "Antrag" im selben Sinne verstanden wie in der ZPO und im ZVG. Das Verlangen des Finanzamtes auf Eintragung einer Sicherungshypothek sei daher auch als Antrag im Sinne des § 13 GBO zu verstehen. Daher müsse mit dem Antrag ein vollstreckbarer Titel mit Zustellungsnachweis vorgelegt werden. Im übrigen müsse das Finanzamt seine Angaben durch eine Einzelaufstellung der angeblichen Steuerrückstände nach Steuerart und Entstehungszeitpunkt ergänzen.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1950 ersuchte das Finanzamt das Grundbuchamt G. erneut um Eintragung der Sicherungshypothek. Dabei erklärte das Finanzamt ausdrücklich, die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nach § 326 Abs. 5 RAbgO und § 12 Abs. 1 BeitrO seien erfüllt. Dem Ersuchen war Abschrift einer Rückstandsanzeige beigefügt, in der der Gesamtbetrag der Steuerrückstände mit 2.926,09 DM aufgeschlüsselt war.
Durch Verfügung vom 31. Oktober 1950 verlängerte das Grundbuchamt die Frist, die in der vom Landgericht Giessen bestätigten Zwischenverfügung gesetzt worden war, unter Hinweis auf diese Entscheidung mit dem Anfügen, eine nochmalige Verlängerung komme nur in Betracht, wenn nachgewiesen werde, dass gegen den Beschluss des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt worden sei.
Hierauf legte das Finanzamt mit Schriftsatz vom 7. November 1950 beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main weitere Beschwerde mit dem Antrag ein, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und das Grundbuchamt zur Vornahme der verlangten Eintragung anzuweisen. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf seine früheren Rechtsausführungen, an denen festgehalten werde. Ergänzend wies er darauf hin, das Beschwerdegericht habe die grosse praktische Bedeutung der Frage verkannt. Wesentliche Steuerforderungen der Finanzämter ergäben sich aus eigenen Erklärungen und Selbsteinschätzungen der Steuerpflichtigen. Durch die Steuergesetze selbst und durch öffentliche Bekanntmachungen würden die Steuerpflichtigen darauf hingewiesen, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die Zahlung der von ihnen selbst errechneten Steuerschulden erfolgen müsse. Damit seien Leistungsgebot und Bekanntgabe desselben an den Steuerpflichtigen gegeben; zahle er binnen einer Woche nach dem bekanntgegebenen Termin nicht (Wochenfrist nach § 326 Abs. 5 RAbgO), so könne die Steuerschuld bei ihm beigetrieben werden. Ein vollstreckbarer Titel werde in derartigen Fällen dem Steuerpflichtigen niemals zugestellt und könne daher auch nicht vorgelegt werden.
Der 2. Zivilsenat des Hessischen Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main hat am 10. Dezember 1950 beschlossen, die weitere Beschwerde auf Grund von § 79 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Der Zivilsenat hat ausgeführt, er schließe sich der Begründung des Beschlusses des Landgerichts in vollem Umfang an und beabsichtige, die weitere Beschwerde zurückzuweisen, sehe sich aber hieran durch entgegenstehende Entscheidungen des Kammergerichts (JFG 7, 397; 11, 325) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (HRR 32, Nr. 1964 = Reichssteuerblatt 1932, 560) gehindert. - Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hat der Hessische Minister der Finanzen mit Schreiben vom 28. März 1951 und 11. Juli 1951 noch weitere Ausführungen zugunsten der Beschwerde gemacht.
II.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind gegeben. Zu entscheiden ist die zwischen dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main einerseits, dem Kammergericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe andererseits streitige Frage, ob mit dem Antrage einer Vollstreckungsbehörde der Finanzverwaltung auf Eintragung einer Sicherungshypothek dem Grundbuchamt ein vollstreckbarer Titel mit Zustellungsnachweis vorgelegt werden muss. § 372 Abs. 1 RAbgO, der für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen auf die Vorschriften für die gerichtliche Zwangsvollstreckung verweist und vorschreibt, dass die danach notwendigen Anträge des Gläubigers von den Vollstreckungsbehörden zu stellen sind, ist, soweit es sich um die Eintragung einer Sicherungshypothek nach §§ 866 ff ZPO handelt, eine das Grundbuchrecht betreffende reichsgesetzliche Vorschrift im Sinne des § 79 GBO. Wenn es sich bei dieser Eintragung auch um eine Massnahme der Zwangsvollstreckung handelt, so wird das Grundbuchamt hierbei doch als Grundbuchbehörde tätig; sein Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, die von ihm erlassenen Entscheidungen sind solche des Grundbuchamts im Sinne des § 79 GBO (RGZ 106, 74). Der Wortlaut dieser Bestimmung ist durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit usw. vom 12. September 1950 (RGBl 455) nicht geändert worden. Ob im Einblick auf die durch den Zusammenbruch entstandenen Änderungen der staatsrechtlichen Verhältnisse § 79 GBO jetzt dahin auszulegen wäre, dass es sich um die Auslegung, einer das Grundbuchrecht betreffenden bundesgesetzlichen Vorschrift handeln muss, bedarf der Entscheidung nicht, da die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung nach Art. 125 Ziff 1 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden sind; die Vorlage der Streitfrage an den Bundesgerichtshof wäre auch bei dieser Auslegung begründet. Eine Beschränkung der Vorlagepflicht auf Fälle, in denen von einer nach dem 1. Oktober 1945 ergangenen Entscheidung abgewichen werden will, wie sie für den Bereich der Britischen Zone in § 33 DVO zur MilRegVO Nr. 98 vom 17. November 1947 (VOBlBZ 149) vorgesehen war (Thieme, Grundbuchordnung, 3. Aufl § 79 Anm. 1), ist für den Bereich der US-Zone nicht angeordnet worden; sie ist übrigens auch für den Bereich der Britischen Zone durch die Schlussvorschriften des Vereinheitlichungsgesetzes (Art. 8 II Ziff 65) aufgehoben worden. Dass für die Anwendung des § 79 GBO anstelle des Reichsgerichts der Bundesgerichtshof getreten ist, ergibt Ziff 88 der Übergangsvorschriften Art. 8 III des Vereinheitlichungsgesetzes.
III.
In der Sache selbst tritt der Senat der Auffassung bei, dass bei dem Antrag des Finanzamts auf Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Steuerrückständen die Vorlage eines vollstreckbaren Titels mit Zustellungsnachweis nicht erforderlich ist. Der Senat schliesst sich damit der vom Kammergericht (KG, in JFG 7, 397; 11, 325; 11, 330; HRR 30 Nr. 1976; 31 Nr. 1354) und vom OLG Karlsruhe (HRR 32 Nr. 1964) vertretenen Auffassung an (so auch Güthe-Triebel Anm. 22 d zu § 38 GBO; a.A. Thieme, Grundbuchordnung, 3. Aufl S 49 unter Bezugnahme auf die einen anderen Fall betreffende Entscheidung des KG in HRR 1928, Nr. 1465). Diese Ansicht ist auch für den Bereich der Preussischen Verordnung über das Zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15. November 1899 (GS 545) anerkannt, deren Bestimmungen durch die Reichsabgabenordnung und die Beitreibungsordnung im wesentlichen übernommen worden sind (KG JFG 7, 397 [400], HRR 29 Nr. 158).
1.
Das Landgericht hat die Zurückweisung der Beschwerde zunächst mit dem Wortlaut des § 372 Abs. 1 RAbgO begründet: Wenn das Gesetz hier von einem "Antrag" spreche, so müsse angenommen werden, dass damit ein Antrag im Sinne des § 13 GBO gemeint sei; diese Bezeichnung könne nicht in ein "Ersuchen" im Sinne des § 38 GBO umgedeutet werden.
Diese Ausführungen sind irrig. Wenn § 372 Abs. 1 Satz 2 RAgbO bestimmt, dass "die Anträge des Gläubigers von der Vollstreckungsbehörde gestellt" werden sollen, so bezieht sich das nicht nur auf den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, sondern auf alle Fälle der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. In allen diesen Fällen sprechen aber auch die Zivilprozessordnung und das Zwangsversteigerungsgesetz von einen Antrag (§ 867 ZPO, § 15 ZVG). Mit dem Gebrauch des Wortes "Antrag" übernimmt § 372 Abs. 1 RAbgO die Bezeichnung, die die Zivilprozessordnung und das Zwangsversteigerungsgesetz dem Begehren des Gläubigers auf Einleitung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen geben; § 372 Abs. 1 Satz 2 RAbgO spricht ja ausdrücklich von dem Antrag "des Gläubigers". Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich daher kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, ob es sich auch im Sinne der Grundbuchordnung um einen Antrag oder ein Ersuchen handelt. Dies kann nur nach dem Inhalt und nach den Voraussetzungen dieses Antrages entschieden werden. Es handelt sich um eine Frage der Aufgabenverteilung zwischen Vollstreckungsbehörde und Grundbuchamt, für die der Wortlaut des § 372 Abs. 1 RAbgO nicht massgebend ist (so auch KG in HRR 31 Nr. 1354).
Daher lässt sich gegen die Annahme, dass es sich grundbuchrechtlich um einen Fall des Ersuchens handele, nichts daraus entnehmen, dass die Reichsabgabenordnung an anderer Stelle (§ 362 Abs. 1 Satz 3) bei der Pfändung einer Buchhypothek die Bitte an das Grundbuchamt um Eintragung, der Pfändung im Grundbuch ausdrücklich als Ersuchen bezeichnet. Ebenso wenig ist entscheidend, dass die Beitreibungsordnung zwischen Antrag und Ersuchen unterscheidet (§ 39 Abs. 2 Ziff 3, §§ 42-48 einerseits, § 39 Abs. 2 Ziff 5, §§ 51 ff andererseits). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Sprachgebrauch der Beitreibungsordnung nicht immer genau ist und mit dem der Reichsabgabenordnung nicht immer übereinstimmt (vgl. § 71 Abs. 4 Beitreibungsordnung; KG aaO).
2.
Die Reichsabgabenordnung hat die Beitreibung von Steuerschulden grundsätzlich den Vollstreckungsbehörden bei den Finanzämtern übertragen und das Beitreibungsverfahren - wenn auch in Anlehnung an die Vorschriften der ZPO - selbständig geregelt. Nur für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen macht § 372 Abs. 1 RAbgO eine Ausnahme, indem hier das Vollstreckungsgericht und das Grundbuchamt eingeschaltet werden. Diese Einschaltung ist vorwiegend rechtstechnisch bedingt (Mattern, Vollstreckbarer Titel und steuerliches Verwaltungszwangsverfahren 1941, 43); sie darf nicht so verständen werden, dass damit auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen die Befugnisse der Finanzämter im Vergleich zu ihrer Zuständigkeit auf dem übrigen Gebiet der Zwangsvollstreckung beschränkt werden und zugunsten der Gerichte stärker zurücktreten sollen, als dies durch die technischen Notwendigkeiten gefordert wird. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn § 372 Abs. 4 RAbgO bestimmt, dass der Beurteilung des Gerichts oder des Grundbuchamts die Vollstreckbarkeit der Forderung nicht unterliegt. Unter der Vollstreckbarkeit der Forderung im Sinne dieser Bestimmung sind alle Voraussetzungen einbegriffen, die gegeben sein müssen, um Steueransprüche durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beizutreiben. Dazu gehören auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung (KG in JFG 7, 397 [399]; 11, 325). Diese sind in § 326 Abs. 5 RAbgO für das Steuerbeitreibungsverfahren selbständig und abweichend von § 750 Abs. 1 ZPO festgelegt. § 326 Abs. 5 RAbgO erwähnt nichts davon, dass es im Beitreibungsverfahren eines vollstreckbaren Titels bedürfe. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass dem Vollstreckungsschuldner eine Verfügung, kraft deren er zur Zahlung aufgefordert wird, bekanntgegeben und seit, der Bekanntgabe eine Schutzfrist von einer Woche verstrichen ist (Leistungsgebot: § 9 Abs. 1 Ziff 1 BeitrO). Die Finanzämter haben diese Voraussetzungen der Beitreibung selbst zu schaffen; sie tragen dafür die volle Verantwortung. Für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen muss dies in gleicher Weise gelten wie für die Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen (OLG Karlsruhe HRR 32 Nr. 1964); es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass § 326 Abs. 5 RAbgO für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht gelten solle. So ist auch für das Zwangsversteigerungsverfahren anerkannt, dass dem Antrag auf Zwangsversteigerung eines Grundstücks nach § 15 ZVG wegen Steuerforderungen ein vollstrecktbarer Titel nicht beigefügt zu werden braucht (Jäckel-Güthe-Volkmar-Armstorff §§ 15/16 Anm. 21 a). Ebenso ist anerkannt, dass die Vorlage eines Vollstreckungstitels nicht erforderlich ist, wenn das Finanzamt das Amtsgericht um Abnahme des Offenbarungseides ersucht, da dieses nicht zu prüfen hat, ob der Schuldner zur Eidesleistung verpflichtet ist (§ 325 Abs. 3 Satz 3 RAbgO; Becker, Reichsabgabenordnung 7. Aufl § 298 Anm. 2 a.E.; Liman-Reisser, Beitreibungsordnung S 275).
3.
§ 750 Abs. 1 ZPO kann auch nicht, wie das Landgericht will, entsprechend in der Weise angewandt werden, dass anstelle eines vollstreckbaren Titels das Leistungsgebot vorgelegt und seine Bekanntmachung an den Vollstreckungsschuldner nachgewiesen werden müsste. Nach herrschender Ansicht ist dem Steuerbeitreibungsverfahren ein vollstreckbarer Titel überhaupt nicht bekannt (Becker aaO, Vorbem zu § 290 Anm. 5; Liman-Reisser a.a.O. Vorbem Anm. 4, § 9 Anm. 2 a Riewald JW 32, 3225; Bühler, Steuerrecht 1951 I, 353, eingehend Mattern, Vollstreckbarer Titel und steuerliches Verwaltungszwangsverfahren 1941; ebenso für den Bereich der Preussischen Verordnung vom 15. November 1899 Hatschek, Lehrb des Verwaltungsrechts 7./8. Aufl § 55 S 470; Otto Mayer, Verwaltungsrecht I § 32; aA W. Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl § 15 S 333), doch kann dies dahingestellt bleiben, denn das Leistungsgebot ist jedenfalls kein vollstreckbarer Titel im Sinne der ZPO; es ist keine "Urkunde, in der sich der zu vollstreckende Anspruch derart verkörpert, dass für die Zwangsvollstreckung selbst nicht der Anspruch, sondern der Titel die formelle Grundlage bildet" (Stein, Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung S 56). Die Vollstreckungsbehörde hat vor Anordnung der Zwangsvollstreckung zu prüfen, ob ein Leistungsgebot erlassen und dem Vollstreckungsschuldner bekanntgegeben worden ist (§ 36 Abs. 2 BeitrO). Dies ist jedoch ein innerbehördlicher Vorgang (§ 38 Abs. 1 BeitrO). Der Vollziehungsbeamte wird nach aussen hin nicht durch den Besitz des Leistungsgebotes, sondern durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde legitimiert (§ 334 RAbgO, § 41 BeitrO). § 757 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher gegen Empfang der Leistung den vollstreckbaren Titel dem Schuldner auszuliefern hat, kommt für das Leistungsgebot nicht in Betracht; anstelle dessen tritt die einfache Quittung (§ 41 Abs. 2 Ziff 10 BeitrO; Mattern a.a.O. S 44). Auch können wegen einer Steuerforderung mehrere Leistungsgebote ergehen. Kann das Leistungsgebot nicht als Vollstreckungstitel im Sinne der ZPO angesehen werden, so kann auch nicht eine entsprechende Anwendung des § 750 Abs. 1 ZPO dazu führen, seine Vorlage zu verlangen.
4.)
Die Vorlage eines vollstreckbaren Titels oder an seiner Stelle des Leistungsgebotes wird auch nicht deswegen notwendig, weil seine Zustellung oder Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner nachgewiesen werden müsste. Ob die Wochenfrist des § 326 Abs. 5 RAbgO eingehalten worden ist, gehört zu den Voraussetzungen, von denen die Vollstreckbarkeit der Forderung abhängt. Diese sind aber durch § 372 Abs. 4 RAbgO der Nachprüfung des Grundbuchamts entzogen.
Das Verlangen nach Vorlage eines Vollstreckungstitels ist damit begründet worden, dass nach § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Eintragung der Sicherungshypothek auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken ist. In der Entscheidung JFG 11, 325 hat das Kammergericht jedoch darauf hingewiesen, dass aus dieser Bestimmung nicht notwendig zu folgern sei, der Vollstreckungstitel müsse schon bei der Eintragung der Sicherungshypothek vorliegen; es wäre ausreichend, wenn der Titel zu diesem Zwecke nachträglich vorgelegt würde. Ausserdem können die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung wegen derselben Steuerforderung mehrere Leistungsgebote ausfertigen, die nebeneinander bestehen können; der Vermerk auf einem von ihnen würde auf den übrigen Leistungsgeboten nicht in Erscheinung treten. Auch dieser aus § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO hergeleitete Gesichtspunkt vermag also das Verlangen nach Vorlage eines Vollstreckungstitels oder des Leistungsgebotes nicht zu rechtfertigen.
Im Ergebnis ist daher dem Kammergericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe darin beizutreten, dass die Finanzämter als Vollstreckungsbehörden nach gesetzlichen Vorschriften befugt sind, von dem Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek zu verlangen, ohne einen vollstreckbaren Titel mit Zustellungsnachweis vorzulegen, dass es sich somit um ein Ersuchen im Sinne des § 38 GBO handelt.
5.
Der Beschwerdeführer hat noch darauf hingewiesen, dass in gewissen Fällen ein besonderes Leistungsgebot nicht ergehe, sondern die Selbsteinschätzung des Schuldners an seine Stelle trete (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Soforthilfeabgabe); in diesen Fällen sei die Vorlage eines vollstreckbaren Titels oder eines Leistungsgebotes garnicht möglich; die Zahlungspflicht des Schuldners ergebe sich hier unmittelbar aus dem Gesetz (Leistungsbefehl, § 9 Abs. 1 Ziff 2 BeitrO). In diesen Fällen unterbleibe auch eine besondere Bekanntgabe an den Schuldner; an ihre Stelle trete eine Bekanntmachung des Fälligkeitstermins durch Gesetz oder öffentliche Bekanntmachung. Dieses Verfahren begegnet gewichtigen Bedenken; es bietet keine Gewähr dafür, dass der Steuerschuldner vor Einleitung des Beitreibungsverfahrens von seinen steuerlichen Verpflichtungen wirklich Kenntnis erhält, und begründet die Gefahr, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird, ohne dass die Voraussetzungen des § 326 Abs. 5 RAbgO vorliegen. Der Senat hat daher erwogen, ob nicht die Möglichkeit eines solchen Verfahrens Anlass geben musste, von der früheren Rechtsprechung abzugehen und der Ansicht des Beschwerdegerichts zu folgen. Nach § 9 Abs. 1 BeitrO kommt dieses Verfahren aber nur da zur Anwendung, wo ein nach Erlass der Reichsabgabenordnung in Kraft getretenes Steuergesetz ausdrücklich ein Leistungsgebot für entbehrlich erklärt. Wie diese Bestimmung auszulegen ist und in welchen Fällen ein förmliches Leistungsgebot und seine Bekanntgabe an den Schuldner sich erübrigen (vgl. hierzu Liman-Reisser a.a.O. § 9 Anm. 1 b S 20; Heister, Beitreibungsverfahren S 33; Müller, Grundriss des Beitreibungsrechts 1950 S 9), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn § 372 Abs. 5 RAbgO entzieht dem Grundbuchamt die Nachprüfung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung auch in diesem Falle, und der Senat ist nicht in der Lage, von diesem Gesetz aus rechtspolitischen Gründen abzuweichen.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, von dem Verlangen nach Vorlage eines Vollstreckungstitels mit Zustellungsnachweis abzusehen. Die Gebührenfreiheit der Entscheidung ergab § 10 der Reichskostenordnung.