Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.03.2026, Az.: B 7 AS 274/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.03.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 274/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:020326BB7AS27425BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Detmold - 31.03.2025 - AZ: S 16 AS 266/24
- LSG Nordrhein-Westfalen - 29.10.2025 - AZ: L 12 AS 542/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2025 - L 12 AS 542/25 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, der ihm laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt, einen Zuschuss in Höhe von 891,80 Euro für die Anschaffung einer näher bezeichneten Kühl-Gefrierkombination aus Edelstahl von G. Er ist der Ansicht, es liege ein Härtefall vor, denn sein alter Kühlschrank sei kaputt gegangen und er sei wegen der Preissteigerungen in den letzten Jahren (insbesondere wegen der höheren Stromkosten) nicht in der Lage gewesen, Rücklagen für einen solchen Kauf zu bilden. Das ihm von dem Beklagten angebotene Darlehen könne er nicht annehmen, weil er absehbar nicht in der Lage sei, es zurückzuzahlen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche wegen eines Bedarfs für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II(siehe etwa BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 18 RdNr 14 ff) oder wegen eines im Einzelfall bestehenden unabweisbaren besonderer Bedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II(zuletzt etwa BSG Urteil vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 39, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 28 ff mwN) bestehen.
Eine entscheidungserhebliche Divergenz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das LSG hat in seinem Urteil keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Es ist vielmehr ausdrücklich der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt.
Auch eine Verfahrensrüge des Klägers hätte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) nicht erfolgreich eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, weil das LSG in Anwesenheit des Klägers mündlich verhandelt und entschieden hat. Das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds nach § 547 Nr 1 ZPO wegen der Entscheidung des LSG durch den sogenannten kleinen Senat erscheint ebenfalls fernliegend. Denn die für diese Vorgehensweise geltenden Voraussetzungen des § 153 Abs 5 SGG waren erfüllt und der Kläger war vor Erlass des Übertragungsbeschlusses vom 5.8.2025 ordnungsgemäß angehört worden.
Die von dem Betreuer des Klägers mit Schriftsatz (Telefax) vom 30.11.2025 beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.