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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1965, Az.: II ZR 173/63

Versicherungsnehmer; Verschulden am Unfall; Obliegenheitsverletzung; Freistellung von Leistungspflicht; Offenbare Unbilligkeit; Schuldanerkenntnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1965
Aktenzeichen
II ZR 173/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JR 1966, 104
  • MDR 1966, 221-222 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 657-658 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Erkennt der Versicherungsnehmer ein Verschulden am Unfall an, so liegt eine Verletzung seiner Obliegenheiten, die den Haftpflichtversicherer von der Leistungspflicht freistellen würde, nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer keine Möglichkeit hat, ohne offenbare Unbilligkeit ein Schuldanerkenntnis zu verweigern hier: infolge Vorfahrtsverletzung eines unter Alkoholeinfluß - 1, 06 o/oo bis 1, 10 o/oo).