Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.07.1978, Az.: 4 AZR 795/76
Arbeitsvorgang; Teiltätigkeit; Tatsächliche Abgrenzbarkeit; Einheitliche tarifrechtliche Bewertbarkeit; Landwirtschaftstechnischer Angestellter; Selbständige produktionstechnische Beratung; Allgemeine Tätigkeitsmerkmale; Tatsachenvortrag; Beweisantritte
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.07.1978
- Aktenzeichen
- 4 AZR 795/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 15.10.1976 - 2 Sa 18/76
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT 1975
- BAT Anl. 1a
- § 67 ArbGG
Fundstelle
- PersV 1979, 376
Amtlicher Leitsatz
1. Der Begriff des "Arbeitsvorganges" (BAT § 22nF) ist nicht identisch mit dem der Teiltätigkeit im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung. Beim " Arbeitsvorgang" kommt es entscheidend auf die tatsächliche Abgrenzbarkeit und die einheitliche tarifrechtliche Bewertbarkeit an. Tariflich verschieden zu bewertende, abgrenzbare Tätigkeiten können daher keinen einheitlichen "Arbeitsvorgang" bilden.
2. Übt ein landwirtschaftstechnischer Angestellter in der Protokollnotiz Nr. 7 genannte Tätigkeiten aus (z.B. selbständige produktionstechnische Beratung), so erfüllt er die Merkmale der BAT Anl. 1a VergGr IVb Fallgruppe 1, ohne daß die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale überprüft werden müssen.
3. Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des ArbGG § 67 Abs. 1 sind neuer Tatsachenvortrag und neue Beweisantritte zuzulassen, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird. Dies gilt auch, wenn zu Beweiszwecken Urkunden geringen Umfanges vorgelegt werden. Ergänzungen und Erläuterungen des früheren Prozeßvorbringens sowie Rechtsausführungen dürfen nach ArbGG § 67 überhaupt nicht zurückgewiesen werden.