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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.10.1982, Az.: 5 AZR 370/80

Mutterschutz; Jahressonderzahlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.10.1982
Aktenzeichen
5 AZR 370/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bonn 24.01.1980 - 1 Ca 2201/79
LAG Düsseldorf 21.05.1980 - 2 Sa 153/80

Fundstellen

  • BAGE 40, 221 - 228
  • MDR 1983, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1446-1447 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zeit der Mutterschutzfrist darf sich nicht lohnmindernd auswirken.

2. Eine jährlich zu zahlende Jahressonderleistung darf daher wegen Fehlzeiten, die durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG) entstehen, nicht anteilig gekürzt werden. Eine in einem Tarifvertrag enthaltene entgegenstehende Regelung ist nichtig.