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§ 6 AbgGRhPf - Aufwandsentschädigung (1)

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Amtliche Abkürzung
AbgGRhPf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Die Amtsausstattung umfasst Geld- und Sachleistungen nach den Absätzen 2 bis 6.

(2) Ein Abgeordneter erhält monatlich Pauschalen für

  1. 1.

    allgemeine Kosten (Kostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, in Höhe von 1 530 EUR;

  2. 2.

    Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei Reisen (Tagegeldpauschale) in Höhe von 310 EUR; bezieht ein Abgeordneter Amtsbezüge, erhält er die Hälfte der Tagegeldpauschale;

  3. 3.

    Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats (Fahrtkostenpauschale), wenn sein Wohnsitz außerhalb von Mainz liegt; die Fahrtkostenpauschale beträgt bei einer Entfernung des Wohnortes von Mainz

    bis50 km180,39 EUR
    bis70 km266,57 EUR
    bis90 km351,41 EUR
    bis110 km437,61 EUR
    bis130 km523,11 EUR
    bis150 km608,63 EUR
    bis170 km694,14 EUR
    über170 km778,99 EUR.

    An Stelle der Fahrtkostenpauschale kann in begründeten Fällen die Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs bei Fahrten zu Sitzungen des Landtags, der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Landtags, des Ältestenrates und des Vorstandes des Landtags, der Fraktionen, der Fraktionsvorstände und der Fraktionsarbeitskreise in Mainz beantragt werden; über den Antrag entscheidet der Präsident im Benehmen mit dem Vorstand; die Bestimmungen des Landesreisekostenrechts über die Entschädigung für Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge finden sinngemäße Anwendung. Der Berechnung der Fahrtkostenpauschale und der Wegstreckenentschädigung ist die kürzeste zumutbare Fahrstrecke zwischen der Ortsmitte des Wohnortes des Abgeordneten und der Ortsmitte von Mainz zu Grunde zu legen. Ein Abgeordneter, dem ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, erhält keine Fahrtkostenpauschale.

(2a) Die Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird jährlich zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2025, an die Kostenentwicklung angepasst. Grundlage ist die vom Statistischen Landesamt ermittelte Entwicklung des Verbraucherpreisindex von Rheinland-Pfalz, die vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenen Kalenderjahr eingetreten ist. Hierzu teilt der Präsident des Statistischen Landesamtes dem Präsidenten des Landtags bis zum 1. Mai die Entwicklung mit. Der Präsident des Landtags veröffentlicht die um die mitgeteilte Entwicklung angepasste Kostenpauschale im Gesetz- und Verordnungsblatt.

(3) Einem Abgeordneten werden auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit jährlich bis zu einem Betrag erstattet, der dem Zwölffachen des Tabellenentgelts eines in Vollzeit Beschäftigten des Landes in der Entgeltgruppe TV-L E 11 (Stufe 3) entspricht. Der monatliche Erstattungsbetrag darf grundsätzlich ein Zwölftel des Jahresbetrages nicht übersteigen. Der Erstattungsbetrag wird gemäß der tariflichen Entwicklung angepasst. Unbeschadet der Regelung in Satz 2 können im zurückliegenden Zeitraum nicht ausgeschöpfte Mittel innerhalb des Haushaltsjahres verwendet werden. Erstattet werden auch die entsprechenden Nebenleistungen wie Arbeitgeberanteile, -beitrage und -zuschüsse. Zusätzlich werden in entsprechender Anwendung der Tarifverträge für Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Aufwendungen für Sonderzahlungen und Einmalzahlungen, auch wenn sie jeweils nicht im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Tabellenentgelts gewährt werden, erstattet. Aufwendungen für die Beschäftigung eines Mitarbeiters, der mit dem Abgeordneten verheiratet ist oder war oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, werden nicht erstattet; dies gilt auch für die Aufwendungen für die Beschäftigung von Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern. Findet bei Mitarbeitern eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 6a nicht statt oder wird die Unzuverlässigkeit festgestellt, endet die Erstattung mit dem Monatsende, der auf die Verweigerung der Zustimmung, die nicht fristgerechte Vorlage der Zustimmung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Präsidenten oder die Feststellung der Unzuverlässigkeit folgt. Das Nähere, insbesondere über den Nachweis der Beschäftigung, die Angemessenheit der Aufwendungen, die erstattungsfähigen Nebenleistungen sowie die Abrechnung der Aufwendungen bestimmt der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.

(4) Ein Abgeordneter erhält für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit erforderlich werden, ein Übernachtungsgeld in Höhe der nachgewiesenen Kosten. Das Nähere bestimmt der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.

(5) Zur Amtsausstattung gehören die Benutzung der Fernsprechanlagen im Landtag und die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Hinsichtlich der IT-Ausstattung fraktionsangehöriger Abgeordneter gilt § 2 Abs. 4 des Landesgesetzes zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen. Die Amtsausstattung umfasst auch die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln nach den hierfür geltenden Vorschriften.

(6) Der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden erhalten ab dem Tag ihrer Wahl zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 409,03 EUR, die Vizepräsidenten in Höhe von 204,52 EUR und die Ausschussvorsitzenden in Höhe von 230,08 EUR. Ausschussvorsitzende im Sinne des Satzes 1 sind auch die Vorsitzenden der den Ausschüssen vergleichbaren Kommissionen und der Vorsitzende der Rechnungsprüfungskommission. Die Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses, der Untersuchungsausschüsse, der Enquete-Kommissionen und der Rechnungsprüfungskommission erhalten die Aufwandsentschädigung für die Dauer der jeweiligen Verfahren; das Nähere regelt der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.

Anpassung der monatlichen Kostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz) zum 1. Juli 2025

Vom 20. Mai 2025 (GVBl. S. 170)

Durch Landesgesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. S. 343, BS 1101-4) hat der Landtag die indexbasierte Anpassung der monatlichen Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz (AbgG RhPf) beschlossen.

Nach § 6 Abs. 2a AbgG RhPf wird die monatliche Kostenpauschale jährlich zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2025, an die Kostenentwicklung angepasst, die jeweils vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenen Kalenderjahr eingetreten ist. Grundlage ist die vom Statistischen Landesamt ermittelte Entwicklung des Verbraucherpreisindex von Rheinland-Pfalz, die vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenen Kalenderjahr eingetreten ist.

Hieraus ergibt sich folgende Veränderung:

Zum 1. Juli 2025:

BetragAnpassung um 2,6 %Neuer Betrag
Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2a AbgG RhPf1 530 EUR+ 39,78 EUR1 569,78 EUR