Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.12.2025, Az.: B 12 BA 9/25 B
Beitragsnachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung für die Beschäftigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.12.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 9/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:291225BB12BA925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Niedersachsen-Bremen - 22.01.2025 - AZ: L 2 BA 41/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4492,79 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um Beitragsnachforderungen der Beklagten aufgrund einer Betriebsprüfung für die bei der Klägerin im Jahr 2017 beschäftigten Beigeladenen zu 1. und 2. (im Folgenden: die Beigeladenen).
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine Schokoladenmanufaktur. Ihre Rechtsvorgängerin schloss mit den Beigeladenen Arbeitsverträge, wonach diese beschränkt auf 70 Tage im Jahr 2017 zu einem Stundenlohn von 11 Euro bzw 9 Euro als Aushilfen in der Produktion und Verpackung bzw im Verkauf eingesetzt werden sollten. In der Annahme, dass es sich um zeitgeringfügige Beschäftigungen handele, zahlte die Rechtsvorgängerin der Klägerin keine Sozialversicherungsbeiträge. Die Beklagte forderte für die Beigeladenen Sozialversicherungsbeiträge sowie Umlagen und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 4492,79 Euro nach (Bescheid 14.12.2021; Widerspruchsbescheid vom 12.4.2022).
Das SG hat der Klage stattgegeben und die Verwaltungsentscheidung der Beklagten aufgehoben, weil es sich um geringfügige Beschäftigungen gehandelt habe. Eine Berufsmäßigkeit iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV habe nicht vorgelegen. Abweichend von der Rechtsprechung des BSG habe sich die Kammer dazu entschlossen, Berufsmäßigkeit erst anzunehmen, wenn die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit von hier 450 Euro um das Doppelte überschritten werde. Die Beigeladenen hätten jedoch in den streitbetroffenen Beschäftigungsmonaten durchschnittlich weniger als 900 Euro verdient (Urteil vom 13.6.2024). Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach der bei Aufnahme der Tätigkeit anzustellenden Prognose sei von einer berufsmäßigen Ausübung der Beschäftigung durch die Beigeladenen auszugehen, weshalb hier eine Versicherungsfreiheit nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV nicht gegeben sei. Die höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiere sachgerecht, dass eine berufsmäßige Ausübung der Beschäftigung vorliege, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sei und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreite, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruhe. Maßgeblich sei im Ergebnis ein wertender Vergleich der Einkommensverhältnisse mit und ohne die streitbetroffene Beschäftigung. Eine Einbeziehung von Wohnungskosten sei in diesem Zusammenhang nach den gesetzgeberischen Zielvorstellungen nicht angezeigt. Der in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretene Maßstab verlange entgegen der Auffassung der Klägerin kein "Angewiesensein" des Beschäftigten auf den Lohn etwa in dem Sinne, dass er ohne diesen bedürftig wäre. Das BSG habe bezeichnenderweise einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt auch bei einem Beschäftigten angenommen, der zu Jahreseinkünften von mehr als 90 000 Euro noch weitere 9090 Euro verdient habe. Hier hätten die beiden Beigeladenen ohne die streitigen Beschäftigungen jeweils nur einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann gehabt (in Höhe von ca 15 000 bzw 18 000 Euro im Jahr). Im Vergleich dazu habe der bei Aufnahme der Beschäftigung bei der Klägerin prognostisch zu erwartende Verdienst der Beigeladenen (in Höhe von knapp 5000 Euro bzw 4600 Euro) zu einer schon sehr deutlichen Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage geführt. Auch die Erhebung der Säumniszuschläge sei rechtmäßig (Urteil vom 22.1.2025).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und hilfsweise der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet oder dargelegt.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Außerdem muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, dass die Entscheidung auf diesem Widerspruch beruhen kann (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 10, jeweils mwN). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des BSG vom 14.3.2018 (B 12 KR 17/16 - SozR 4-2600 § 163 Nr 2), wonach eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt werde,
"wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht" (BSG aaO RdNr 12).
Dafür seien nach dem Urteil des BSG vom 27.9.1972 (12/3 RK 49/71 - juris),
"die gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen".
Nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 11.5.1993 (12 RK 23/91 - BeckRS 1993, 40980, RdNr 18, 19) komme es auch darauf an,
"ob der Betroffene 'hauptsächlich anderweitig in Anspruch genommen ist (etwa durch einen Hauptberuf, durch eine Ausbildung oder durch Haushaltstätigkeit)'.... Notwendig sei insofern eine "konkrete Untersuchung". Darüber hinaus sei auch das vorherige und spätere Erwerbsverhalten des Betroffenen zu betrachten, wenn andere Kriterien keinen Rückschluss auf das Vorliegen von Berufsmäßigkeit erlauben würden."
Demgegenüber gehe das LSG davon aus, dass Wohnkosten insoweit nicht einzubeziehen seien. Berücksichtigt werde allein die Höhe des Arbeitsentgelts, ohne dass andere Umstände dabei in die Betrachtung eingeflossen seien. Insbesondere gehe es davon aus, dass der Betroffene auf das Arbeitsentgelt aus der (möglicherweise) geringfügigen Beschäftigung nicht "angewiesen" sein müsse. Diese Rechtsauffassung des LSG stelle insoweit eine eigene Umschreibung des Tatbestandsmerkmals der Berufsmäßigkeit dar, die - anders als es selbst vermute - nicht bereits in den höchstrichterlichen Grundsätzen zu § 8 SGB IV enthalten sei.
Mit dieser Begründung kommt ein Widerspruch abstrakter Rechtssätze nicht zum Ausdruck. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass das BSG in einem abstrakten Rechtssatz die Berücksichtigung von Wohnkosten oder das Angewiesensein auf das Arbeitsentgelt gefordert hätte. Sie beschäftigt sich auch nicht - wie erforderlich - damit, über welche Fallkonstellationen das BSG in den genannten Fällen entschieden hat. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind (vgl zB BSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 14 mwN). Die Klägerin räumt außerdem ein, dass das BSG in seinem vom LSG zitierten Urteil vom 14.3.2018 (B 12 KR 17/16 R - aaO) davon ausgegangen sei, bei einem Gesamtjahreseinkommen von rund 90 000 Euro sei auch ein Entgelt von lediglich rund 9000 Euro dazu geeignet, wesentlich zum Lebensunterhalt und Vorsorge in der Sozialversicherung beizutragen. Sie führt dazu aus, dass sich eine weitere rechtliche Begründung im Urteil des BSG vom 14.3.2018 (B 12 KR 17/16 R - aaO) nicht finde, sich aber aus der Beschreibung des Merkmals der Berufsmäßigkeit letztlich ergebe, dass der Betroffene gerade auf dieses Arbeitsentgelt angewiesen sein müsse und es keinen Grund gebe, Wohnverhältnisse von der Gesamtbetrachtung auszuschließen. Dabei handelt es sich aber um eine eigene Deutung der Klägerin. Der Vorwurf, das LSG sei hiervon abgewichen, betrifft daher keinen bewussten Widerspruch abstrakter Rechtssätze, sondern stellt im Grunde die Behauptung der fehlerhaften Anwendung des Rechts dar. Damit kann jedoch eine Divergenzrüge nicht erfolgreich begründet werden; denn eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 14.7.2022 - B 8 SO 10/21 B - juris RdNr 9). Dasselbe gilt auch für den Vorwurf, das LSG habe unberücksichtigt gelassen, dass beide Beigeladene neben ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Hausfrauen tätig gewesen seien.
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Klägerin nicht.
Sie wirft die Frage auf,
"ob Wohnkosten bei der Beurteilung der Berufsmäßigkeit berücksichtigt werden können oder müssen."
Diese Frage sei bislang nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen. Die Beantwortung der Frage stehe mit dem Grundsatz, dass das Merkmal der Berufsmäßigkeit einzelfallbezogen auf Grundlage sämtlicher Umstände zu bewerten sei, nicht in Widerspruch. Die Frage sei auch klärungsfähig. Würden die Wohnkosten berücksichtigt, so würde sich eine ganz andere wirtschaftliche Situation der beiden Beigeladenen aufzeigen. Dass diese von dem im Jahr 2017 gezahlten Arbeitsentgelt ihren Lebensunterhalt wesentlich bestreiten würden, müsste danach verneint werden. Die Beigeladenen würden nämlich gerade keine Wohnkosten zahlen bzw diese vom Gehalt des Ehemannes begleichen, sodass nicht ein Großteil des Gesamtverdienstes - wie es sonst bei einem Großteil der Bevölkerung der Fall sein dürfte - zum Ausgleich anfallender Miet- oder Kreditzahlungen genutzt werden müsste. Daher müsste die Entscheidung im Hinblick auf das Vorliegen der Berufsmäßigkeit hier anders ausfallen.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin eine hinreichend klare Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Denn die Klägerin hat jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Dem wird die Beschwerdebegründung durch den Hinweis auf die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geforderte Einzelfallbetrachtung aber gerade nicht gerecht.
Außerdem legt sie auch die Klärungsfähigkeit nicht hinreichend dar. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14). Die Klägerin behauptet zwar, dass die Entscheidung bei Berücksichtigung der - von den Beigeladenen nicht zu tragenden - Wohnkosten anders ausfallen müsste. Sie setzt sich aber nicht substantiiert mit der jeweiligen wirtschaftlichen Situation der Beigeladenen auseinander und legt - entgegen dem von ihr selbst dargestellten Erfordernis einer Gesamtabwägung - nicht dar, weshalb sich die (nicht vorhandenen) Wohnkosten auch bei Berücksichtigung aller weiteren Umstände, die eine Aussage über die wirtschaftliche Situation des Betroffenen treffen, in ihrem Sinne auswirken müssten.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Höhe der noch streitigen Beitragsforderung.