Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1980, Az.: IV ZR 73/78
Auswirkungen falscher Angaben in einem Lebensversicherungsvertrag auf Rentenbasis; Verpflichtung zur Angabe gefahrerheblichen Umstände nach Abschluss eines Versicherungsvertrages; Anzeigepflicht bereits bei Antragstellung vorhandener, aber erst nachträglich bekannt gewordener Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1980
- Aktenzeichen
- IV ZR 73/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 03.03.1977
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1980, 477 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hausfrau Else M. F. 38, R.
Prozessgegner
D. B. Versicherung, öffentlich-rechtliche Lebens- und Rentenversicherungsanstalt,
vertreten durch ihren Vorstand Friedrich B., Robert B., Dr. Ernst G., Dr. Hans-Peter N., Hans Joachim R., F. Straße 50, W.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob durch § 1 ALB die den Versicherungsnehmer (und versicherten) treffende Verpflichtung, auch solche gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen, die zwar schon bei Antragstellung vorhanden waren, ihm aber erst zwischen Antragstellung und Antragsannahme bekannt geworden sind, abbedungen wird.
Redaktioneller Leitsatz
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nicht nur bei Antragstellung richtige und vollständige Angaben machen zu machen, sondern er muss auch solche gefahrerheblichen Umstände anzeigen, die erst in der Zeit zwischen Antragstellung und Vertragsschluss eingetreten sind oder ihm erst in dieser Zeit bekannt wurden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Blumenröhr und Dr. Schmidt-Kessel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 1977 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat mit der Beklagten zugunsten ihres Ehemannes, Hans Joachim M., einen auf Kapitalversorgung mit Rentenwahlrecht, Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu Tarif 9 I R mit einer Versicherungssumme von 30.000,- DM gerichteten Vertrag abgeschlossen. Dem Vertrag liegt ein vom 10. Februar 1973 datierender, von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam unterzeichneter Antrag zugrunde.
Auf dem Antragsformular hatte der Ehemann angegeben, daß er völlig gesund sei, niemals an bestimmten, im einzelnen unter Ziffer M 4 a - h aufgeführten Krankheiten gelitten habe oder leide, 176 cm groß sei und 79 kg wiege.
Unter der Ziffer M 4 b beantwortete er die Zusatzfrage:
"litten oder leiden Sie an anderen Beschwerden/Gesundheitsstörungen, nach denen nicht ausdrücklich gefragt ist"
gleichfalls mit "nein".
Am Ende des Antrags hieß es:
"Ich erkenne die Allgemeinen und gegebenenfalls die Besonderen Versicherungsbedingungen der DBV als verbindlich an, ...
Jede nicht unerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der zu versichernden Person, die zwischen Antragstellung und Antragsannahme eintritt, gilt als Gefahrenerhöhung. Ich verpflichte mich, derartige Gefahrenerhöhungen dem Vorstand der DBV unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
Die Beklagte hat den Versicherungsantrag durch Übersendung eines vom 6. März 1973 datierenden Versicherungsscheines angenommen. Der Versicherungsschein ist der Klägerin vor dem 12. März 1973 zugegangen.
Bereits im Januar 1973 hatte sich der Ehemann der Klägerin bei Prof. Dr. L., Direktor der 1. Medizinischen Klinik B der Universität D. zur Untersuchung angemeldet. Die Untersuchung wurde am 27. Februar 1973 von dem Oberarzt der Klinik, Prof. Dr. G. durchgeführt. Das Ergebnis der Untersuchung faßte er in einem, vom 9. März 1973 datierenden Bericht zusammen, der an "Herrn Hans-Joachim M., ... R., F. 38 zu Händen des behandelnden Arztes" adressiert war. In dem Schreiben heißt es u.a.:
"Diagnose: Verdacht auf coronare Herzerkrankung, Claudicatio intermittens, Verdacht auf generalisierte Arteriosklerose.
Der Patient klagte über pectanginöse Beschwerden, wach 500 m Gehstrecke treten Schmerzen am rechten Oberschenkel auf. Zeitweise kalte Füße,
43 Jahre alter Mann, deutliche Adipositas (166 cm, 92,5 kg mit leichter Bekleidung).
...
Aufgrund der vorliegenden Befunde ergaben sich obige Verdachtsdiagnosen. Ursächlich käme eine Hyperlipidämie in Frage. Auszuschließen wäre noch ein latenter Diabetes.
Wir haben dem Patienten eine stationäre Untersuchung empfohlen, bei der eine Gefäßdarstellung der Beinarterien sowie eine Coronarographie durchgeführt werden kann. Hierbei können auch die noch ausstehenden weiteren Untersuchungen zur Ätiologie der Arteriosklerose durchgeführt werden. Es ist eine Aufnahme auf Station MK 1 (Privat-Station Prof. L. für Montag, den 28.5.1973 vorgesehen.
Wir haben den Patienten dringlich auf die Gewichtsreduktion und das Einstellen des Rauchens hingewiesen. Medikamentös habe ich eine Behandlung mit Isoket und evtl. Practolol (Dalzic) empfohlen. Regelmäßige Bewegungsübungen sind schon wegen der Durchblutungsstörungen der Beine angezeigt."
Nach der Sachdarstellung der Klägerin hat ihr Ehemann diesen Arztbericht nicht vor dem 12. März 1973 erhalten.
Am 27. April 1974 teilte der Ehemann der Klägerin der Beklagten mit, daß er wegen einer arteriellen Verschlußkrankheit sowie generalisierter Frühsklerose Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente bei der Bundesversicherungsanstalt gestellt habe. Es entwickelte sich eine Korrespondenz, in deren Verlauf die Klägerin unter anderem auch den Arztbericht vom 9. März 1973 vorlegte. Nach deren Erhalt schrieb die Beklagte am 16. Juli 1974 der Klägerin:
"Wie aus den ärztlichen Berichten u.a. hervorgeht, wurde ihr Gatte am 27.2.73 von Herrn Prof. Dr. G. untersucht. Er klagte über "pectanginöse Beschwerden, Schmerzen am rechten Oberschenkel, zeitweise kalte Füße". Die Diagnose lautete "Verdacht auf coronare Herzerkrankung, Claudicatio intermittens, Verdacht auf generalisierte Arteriosklerose".
Gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 3 der beiliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, uns eine zwischen Antragstellung und Annahme des Antrages eingetretene erhebliche Erhöhung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Als erheblich gelten im Zweifel alle Umstände, nach denen der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat (§ 8 Abs. 1 Ziffer 2).
...
Die erforderliche Anzeige über die eingetretene Gefahrerhöhung ist nicht erfolgt. Bei dieser Anzeige ist es nicht erforderlich, daß eine Krankheit in ihrer wahren medizinischen Natur erkannt sein muß. Es hätte aber zumindest angezeigt werden müssen, daß eine ärztliche Untersuchung zwischen Antragstellung und Annahme des Antrages stattgefunden hat. Wir hätten dann die Möglichkeit gehabt, durch Rückfrage bei dem Arzt Näheres über die Krankheit zu erfahren.
Wir konnten daher infolge Unkenntnis den inzwischen eingetretenen anzeigepflichtigen gefahrerhöhenden Umstand bei unserer Entscheidung nicht berücksichtigen. Die Verträge sind demzufolge unter falschen Voraussetzungen, und zwar lediglich aufgrund der in den Anträgen vom 10.2.73 gemachten Angaben, zustande gekommen. Hätten wir von den Leiden Ihres Gatten Kenntnis gehabt, wären die Anträge von uns unter den obwaltenden Umständen nicht angenommen worden.
Zwischen den nicht angezeigten Leiden und der Erkrankung, die zu der Berufsunfähigkeit Ihres Gatten führte, besteht außerdem ein unmittelbarer Zusammenhang.
Aus den vorgenannten Gründen sind wir gemäß § 16 bzw. § 22 des Versicherungs-Vertragsgesetzes sowie nach § 8 der beiliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leider gezwungen, von den bezeichneten Versicherungsverträgen zurückzutreten und sie vorsorglich anzufechten."
Am 4. Juli 1974 ist dem Ehemann der Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt die beantragte Berufsunfähigkeitsrente bewilligt worden. Im vorliegenden Rechtsstreit beansprucht die Klägerin für ihren Ehemann aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages Zahlung einer monatlichen Rente von 300,- DM ab 4. Juli 1974 - und zwar für die Zeit bis Januar 1975 in Form der Leistungs-, für die Zeit von Februar 1975 an in Form einer Feststellungsklage -, ferner die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten für den Fall des Todes ihres Ehemanns.
Die Klägerin behauptet, zur Anmeldung ihres Ehemannes bei Prof. Dr. L. sei es auf folgende Weise gekommen: Der damalige Chef ihres Ehemannes, Herr Dr. Li. sei von Prof. Dr. L. generaluntersucht worden. Dr. Li. sei von der Untersuchung so begeistert gewesen, daß er den Ehemann der Klägerin dazu drängte, auch einmal eine solche Untersuchung durchführen zu lassen. Durch eine konkrete Krankheitserscheinung sei die Anmeldung zur Generaluntersuchung nicht veranlaßt worden. Ihr, der Klägerin, Ehemann habe sich nicht krank gefühlt. Den unbedeutenden Beschwerden, die er bei der Untersuchung gegenüber Prof. Dr. G. erwähnt habe, habe er keine Bedeutung beigemessen.
Die Beklagte hat im Rechtsstreit ihren Rücktritt zusätzlich darauf gestützt, daß der Ehemann der Klägerin falsche Angaben bezüglich seiner Größe und seines Gewichts gemacht und es auch unterlassen habe, sie von den Beschwerden in Kenntnis zu setzen, die er gegenüber dem untersuchenden Arzt erwähnt habe.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß nach §§ 16, 17 VVG der Versicherungsnehmer (und gegebenenfalls der Versicherte) nicht nur bei Antragstellung richtige und vollständige Angaben machen muß, sondern daß er auch solche gefahrerheblichen Umstände, die erst in der Zeit zwischen Antragstellung und Vertragsschluß eingetreten sind oder ihm erst in dieser Zeit bekannt wurden, anzeigen muß (RG LZ 1916, 1246; BGH VersR 1968, 293; OLG Hamm VersR 1961, 842; OLG München HRR 1941 Nr. 692). Die Revision meint, daß die genannten gesetzlichen Bestimmungen durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugunsten des Versicherungsnehmers abgeändert worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
In § 1 der AVB heißt es:
"Wer eine Lebensversicherung eingehen will, hat einen schriftlichen Versicherungsantrag zu stellen und alles wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, was für die Gefahr, welche der Versicherer übernehmen soll, erheblich ist."
§ 8 AVB besagt:
"Hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherte bei Abschluß, Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung einen ihn bekannten Umstand, der für die Übernahme der Gefahr erheblich ist, verschwiegen oder falsch angegeben, so ist der Versicherer berechtigt, innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat, von dem Vertrag zurückzutreten. Als erheblich gelten im Zweifel alle Umstände, nach denen der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat. Waren die Gefahrumstände anhand schriftlicher von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstands, nach welchem nicht gefragt worden ist, nur im Fall arglistiger Verschweigung zurücktreten."
Diese Klauseln geben im wesentlichen die gesetzliche Regelung wieder. Dem steht nicht entgegen, daß in § 1 der AVB von der Antragstellung, in § 16 VVG dagegen von der "Schließung des Vertrages" die Rede ist. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Verfasser der AVB mit dieser Formulierung eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck bringen wollten. Gegen eine solche Annahme spricht der Umstand, daß in § 8 AVB, der die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht regelt, nicht von der Antragstellung, sondern vom "Abschluß ... der Versicherung" die Rede ist.
§ 1 AVB enthält allerdings noch folgende zusätzliche Bestimmung:
"Tritt zwischen der Antragstellung und der Annahme des Antrags eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat der Versicherungsnehmer, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. Als Erhöhung der Gefahr gilt insbesondere eine erhebliche Erkrankung oder Verletzung der zu versichernden Person."
Eine entsprechende Bestimmung für die Anzeige bereits bei Antragstellung vorhandener, aber erst nachträglich bekannt gewordener Umstände fehlt. Dies könnte bei einer am reinen Wortlaut orientierten Auslegung den Umkehrschluß rechtfertigen, daß solche Umstände nicht anzuzeigen seien. Es läßt sich jedoch kein vernünftiger Grund erkennen, warum die Beklagte zwar auf eine Anzeige nachträglich eingetretener, nicht aber auch auf eine Anzeige nachträglich erkannter, bereits bei Antragstellung vorhandener gefahrerheblicher Umstände bestehen sollte. Die Nichterwähnung der letztgenannten Umstände kann daher nur auf einem Redaktionsversehen beruhen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger spätestens am 27. Februar 1973 bewußt geworden, daß er an einer im Versicherungsantrag nicht erwähnten Krankheit litt. Auf Seite 11 des Berufungsurteils heißt es zwar, der Versicherte habe nicht mehr von sich annehmen können, daß er völlig gesund sei; auf Seite 12 wird ausgeführt, er habe spätestens nach Beendigung der Untersuchung und den mündlichen ärztlichen Mitteilungen erkennen müssen, daß er nicht mehr gesund sei. Dies ist jedoch nach dem Zusammenhang der Gründe nicht dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht nur eine fahrlässige Unkenntnis des Krankheitszustandes feststellen wollte; es wollte vielmehr durch den Gebrauch der Hilfszeitwörte "können" und "müssen" zum Ausdruck bringen, es sei nicht anders denkbar, als daß der Ehemann der Klägerin von seinem Krankheitszustand Kenntnis erlangt habe. Dies zeigt deutlich die Bemerkung auf Seite 12 des Berufungsurteils, es sei lebensfremd anzunehmen, daß nach dem Ablauf einer Untersuchung und nach den anschließenden Erörterungen, wie sie im Bericht vom 9. März 1973 geschildert worden seien, noch jemand von sich ernstlich habe annehmen können, er sei völlig gesund.
Das Berufungsurteil enthält allerdings keine Feststellungen darüber, daß der Ehemann der Klägerin die ihm durch die Untersuchung vom 27. Februar 1973 vermittelten Erkenntnisse an die Klägerin weitergegeben hat. Solche Feststellungen waren jedoch - entgegen der Ansicht der Revision - nicht erforderlich; denn nach § 8 AVB hat (ebenso wie nach den §§ 79 Abs, 1, 161 VVG) das Verschweigen eines gefahrerheblichen Umstands durch den Versicherten die gleichen Rechtsfolgen wie ein Verschweigen durch den Versicherungsnehmer.
Nach § 8 Nr. 2 b AVB ist zwar in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 2 VVG der Rücktritt ausgeschlossen, wenn weder dem Versicherungsnehmer noch dem Versicherten ein Verschulden an der unterbliebenen Anzeige trifft. Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß es an dem erforderlichen Verschulden des Ehemanns der Klägerin gefehlt habe; es führt aus, daß sich im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Berichtigung der im Versicherungsantrag gemachten Angaben "jedem Antragsteller" aufdrängen mußte. Mit "Antragsteller" meint das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang (vgl. insbesondere Bl. 13 Zeile 1 des Berufungsurteils) ergibt, sowohl den Versicherungsnehmer als auch den versicherten, der den Versicherungsantrag mitunterzeichnet hat.
Die Revision muß daher zurückgewiesen werden.
Dr. Hoegen
Dehner
Blumenröhr
Dr. Schmidt-Kessel