Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1955, Az.: V ZR 11/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1955
- Aktenzeichen
- V ZR 11/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Wiesbaden - 03.07.1950
- Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main - 14.12.1950
Fundstellen
- JZ 1955, 613-614 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1556 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der Ehefrau Ursula v. K. verw. R. geb. D.,
2. ihres Ehemannes Theodor v. K.,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland (Sondervermögen Lastenausgleich), vertreten durch das Land Hessen, dieses vertreten durch den Minister der Finanzen, dieser vertreten durch die Hessische Landesbank, Girozentrale, Niederlassung Wiesbaden, diese vertreten durch ihren Vorstand,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1955
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Aufhebung der Wertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 3. Juli 1950 und des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1950 für alle Instanzen des Rechtsstreits auf
DM 7.000,-
festgesetzt.
Gründe:
Der Eigentümer des Grundstücks W. Bd. ... Bl. ... 70 hat sich wegen der Schuldverpflichtungen aus den Darlehenshypotheken in Abt. III Nr. 1 und 3. in Höhe von ursprünglich 12.000 und 18.000 GM der sofortigen Zwangsvollstreckung aus den notariellen Schuldurkunden unterworfen. Der Beklagten ist nach § 7 der 2. DVO zum HypSG hinsichtlich der jeweils fälligen Zins- und Tilgungsraten von Umstellungsgrundschulden, die in Höhe von 10.738,44 DM und 4.497,05 DM entstanden sein sollen, vollstreckbare Ausfertigung der Schuldurkunden erteilt worden. Die Vollstreckungsgegenklage, nach der die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden, soweit sie 1/10 des Nennbetrages der Hypotheken übersteigt, für unzulässig erklärt werden soll, ist dahin zu verstehen, daß die Zwangsvollstreckung wegen der genannten Zins- und Tilgungsleistungen für unzulässig erklärt werden soll.
Der Streitwert ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, nach § 9 ZPO zu bemessen, da es sich um kein Stammrecht handelt, aus dem wiederkehrende Leistungen flössen, sondern um die allmähliche Abzahlung eines feststehenden Kapitals. Es wäre also gemäß § 6 ZPO der Betrag der Umstellungsgrundschulden der Streitwert. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Vollstreckbarkeit der einzelnen Raten vom Zeitablauf abhing und daß die durch das Hypothekensicherungsgesetz getroffene Regelung nur eine einstweilige, vorübergehend gedachte war, die durch die endgültige des Lastenausgleichsgesetzes, wie inzwischen geschehen, abgelöst werden sollte. Der Ansatz der vollen Grundschuldbeträge wäre daher nicht sachgemäß.
Der Senat setzt daher den Streitwert in freier Schätzung auf 7.000 DM fest.