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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 18.06.2003, Az.: 2 BvR 383/03

Voraussetzungen für das Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit bei einem Richter; Zweifel an der Unvoreingenommenheit bei Bestehen einer Verbindung des Beschwerdeführers mit dem Richter in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
18.06.2003
Aktenzeichen
2 BvR 383/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 31213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 108, 122 - 129
  • DVBl 2003, A 285-A 286 (Kurzinformation)
  • DVBl 2003, A285-A286 (Kurzinformation)
  • EuGRZ 2003, 645-647
  • NJW 2003, 3404-3406 (Volltext mit amtl. LS) "Fall Jentsch II"
  • NVwZ 2004, 208 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 2003, 1225 (Pressemitteilung)

Redaktioneller Leitsatz

Die Besorgnis der Befangenheit im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann durch eine Verbindung eines Richters des BVerfG mit dem Beschwerdeführer in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei begründet werden. Bei den Vorschriften über die Befangenheit geht es auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden.