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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1995, Az.: 3 StR 5/95

Obhutsverhältnis; Häusliche Gemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1995
Aktenzeichen
3 StR 5/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1996, 120

Redaktioneller Leitsatz

Ein Obhutsverhältnis alleine ist keine Begründung für ein gemeinschaftlich häusliche Leben.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Auf die Verfahrensbeschwerde kommt es nicht an.

3

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich tateinheitlich zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes auch des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig gemacht, ist nicht genügend mit Tatsachen belegt, soweit es die nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Täterstellung angeht. Nach den Urteilsfeststellungen zog der Angeklagte mit seiner späteren Ehefrau, der Mutter der am 10. Februar 1978 geborenen T. W., im Verlauf des September 1989 in deren Wohnung zusammen, nachdem er sie erst Anfang August 1989 kennengelernt hatte. Schon kurze Zeit danach, etwa Ende September 1989, verging er sich an T.. Daß dem Angeklagten das Mädchen bereits zu diesem frühen Zeitpunkt und nicht erst später zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB anvertraut war, geht aus dem Urteil nicht eindeutig hervor. Zwar hat das Landgericht festgestellt, daß sich der Angeklagte mit Billigung von T.'s Mutter auch als Vater und Erzieher des Mädchens "gerierte". Auch ließ sich der Angeklagte nach der Schilderung im Urteil gelegentlich dazu "hinreißen", T. im Einverständnis mit der Mutter durch Schläge zu züchtigen. Diese Feststellungen sind jedoch nach dem Zusammenhang, in dem sie im Urteil wiedergegeben sind, auf die Zeit nach der Tat bezogen. Durch die häusliche Gemeinschaft, in der der Angeklagte mit T. und ihrer Mutter lebte, wurde ein Obhutsverhältnis im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber für sich noch nicht begründet (vgl. BGH NStZ 1989, 21 m.Nachw.). Auch wenn bei einer häuslichen Gemeinschaft zwischen einer allein sorgeberechtigten Mutter, ihrem Kind und ihrem Lebenspartner es häufig naheliegen wird, daß dem Lebenspartner wenigstens stillschweigend die (Mit-)Verantwortung für die Lebensführung des Kindes übertragen ist, kann ein die Täterstellung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründendes Obhutsverhältnis auch in einem solchen Fall nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine derartige stillschweigende Ubertragung angenommen werden (BGH aaO.; vgl. auch BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 3). Solche konkreten Anhaltspunkte sind für die erste Zeit des Zusammenlebens zwischen dem Angeklagten, seiner späteren Ehefrau und T. nicht festgestellt. Vielmehr liegen besondere Umstände vor, die dagegen sprechen können, die auf eine spätere Phase der Lebensgemeinschaft bezogenen Feststellungen ohne weiteres auf den Tatzeitpunkt zu erstrecken. So verhielt sich T. gegenüber dem Angeklagten, den sie als Eindringling empfand, anfangs ablehnend. Sie gewöhnte sich zwar recht schnell an ihn und "ging dazu über", die neue Lage zu akzeptieren; ihre Mutter blieb jedoch für sie "die alleinige Bezugsperson". Die ablehnende Haltung des Kindes kann aber für die Mutter ein Grund gewesen sein, dem Angeklagten in der ersten Zeit des Zusammenlebens die Mitverantwortung für die Erziehung ihrer Tochter noch nicht zu übertragen, zumal die Dauer der häuslichen Gemeinschaft angesichts der verhältnismäßig kurzen Zeit des Kennenlernens damals noch ungewiß gewesen sein mag.

4

Die Frage der Täterstellung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens muß auch der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) aufgehoben werden.