Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1984, Az.: 1 StR 835/83
Strafbarkeit wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 835/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 05.08.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 513-514
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessgegner
Helmuth C. aus M., geboren am ... 1929 in St. L./Sa.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
hat in der Sitzung vom 8. Mai 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. August 1983 wird verworfen.
- II.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der auf die Sachrüge gestützten Revision gegen diese Entscheidung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Strafkammer hat festgestellt:
Der Angeklagte, der seine Zulassung als Rechtsanwalt aufgegeben hatte, war seit Herbst 1978 in einer Rechtsanwaltskanzlei zeitweise als oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter, im übrigen als juristischer Mitarbeiter tätig. Im Jahre 1980 wurde er mit der Wahrnehmung der Interessen der damals 21jährigen geschäftsunerfahrenen Zeugin K. befaßt, für die er unter anderem die Räumung eines Hausgrundstücks betrieb, das sie, weil sie in bedrängter finanzieller Lage war, veräußern wollte. Da sich zunächst keine Kaufinteressenten fanden, erklärte sich der Angeklagte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Mai 1981 gegenüber den Eheleuten K. anläßlich einer Besprechung ihrer Rechtsangelegenheiten in den Räumen der Anwaltskanzlei bereit, sich nach einem Käufer umzusehen. Frau K. bemerkte, sie wolle einen möglichst hohen Preis erzielen. Dabei waren sich die Beteiligten einig, daß der Angeklagte zur Vermittlung eines Verkaufs oder zu einer darauf gerichteten Tätigkeit rechtlich nicht verpflichtet sein sollte.
In der Absicht, das Anwesen zu Spekulationszwecken billig an sich zu bringen, teilte der Angeklagte den Eheleuten K. einige Zeit später wahrheitswidrig mit, er habe einen Interessenten gefunden, der für das Grundstück 130.000,- DM anlegen wolle; aus steuerlichen Gründen müsse im Kaufvertrag allerdings ein Preis von 200.000,- DM angegeben werden. Auch wolle der Käufer ungenannt bleiben. Es sei daher erforderlich, daß der Sohn des Angeklagten das Grundstück als Treuhänder erwerbe und das Eigentum später auf den Kaufinteressenten übertrage. Im Vertrauen auf diese Erklärungen verkaufte die Zeugin K. das Grundstück am 7. Juli 1981 durch einen notariellen Vertrag, den der Angeklagte mit dem Notar vorbereitet hatte, an dessen Sohn Martin C..
Als der Angeklagte kurz darauf erfuhr, daß eine Frau S. zum Erwerb des Grundstücks für 170.000,- DM bereit sei, teilte er den Eheleuten K. mit, der geschlossene Kaufvertrag komme nicht zum Tragen, weil der zunächst ins Auge gefaßte Interessent seine Kaufabsichten aufgegeben habe. Er werde sich jedoch um einen anderen Käufer bemühen.
Der Angeklagte veranlaßte darauf Frau S. unter dem Vorwand, es gebe einen weiteren ernsthaften Kaufwerber, einem Kaufpreis von 200.000,- DM zuzustimmen. Den Eheleuten K. erklärte er dagegen, Frau S. würde das Grundstück zu denselben Bedingungen kaufen, wie sie im Vertrag vom 7. Juli 1981 vereinbart seien, bei einem verbrieften Kaufpreis von 200.000,- DM also nur 130.000,- DM zahlen.
Am 31. Juli 1981 schloß die Zeugin K. mit Frau S. einen entsprechend diesen Angaben wiederum von dem Angeklagten vorbereiteten notariellen, später im Grundbuch vollzogenen Kaufvertrag. Am 8. September 1981 überwies Frau S., die unter Anrechnung auf den Kaufpreis zwei auf dem Grundstück lastende Grundpfandrechte für insgesamt 83.459,67 DM abgelöst hatte, den Restkaufpreis von 116.540,33 DM vereinbarungsgemäß auf ein Konto des Martin C.; der Angeklagte hob diesen Betrag ab und verbrauchte ihn für sich. Der Zeugin K. ließ er verschiedene Vermögenswerte im Gesamtbetrag von 48.684,32 DM zukommen, so daß sie für das Grundstück unter Berücksichtigung seiner Belastungen insgesamt 132.143,99 DM erhielt. Dem Angeklagten verblieb ein Betrag von 67.856,01 DM.
Zu seiner Absicherung ließ sich der Angeklagte von den Eheleuten K. verschiedene Schriftstücke unterzeichnen, in denen sie unter anderem bestätigten, daß sie aus dem Grundstücksverkauf keine Forderungen gegen den Angeklagten hätten. Erst Anfang 1982 erfuhr die Zeugin K., daß Frau S. 200.000,- DM für das Grundstück bezahlt hatte.
Die Feststellungen tragen im Ergebnis das auf die Sachrüge vom Senat umfassend überprüfte Urteil. Es enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Der Erörterung bedürfen nur die im Folgenden dargestellten Rechtsfragen.
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten der Untreue im Sinne des Treubruchstatbestandes gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB schuldig gesprochen. Es ist davon ausgegangen, der Angeklagte sei kraft "eines Treueverhältnisses" verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen der Zeugin K. beim Verkauf ihres Grundstücks wahrzunehmen. Diese Würdigung wird den zwischen den Beteiligten getroffenen Abmachungen nicht ausreichend gerecht; tatsächlich bestand die dem Angeklagten obliegende Vermögensbetreuungspflicht kraft Rechtsgeschäfts in der Form eines Auftrags (§ 662 BGB).
Der Angeklagte hatte sich zwar Frau K. gegenüber zunächst nur bereit erklärt, gefälligkeitshalber nach Kaufinteressenten Ausschau zu halten. Als er einige Zeit später einen Interessenten mitteilte, beschränkte er sich jedoch nicht darauf, sondern übernahm im Einverständnis mit Frau K. auch die Vereinbarung und Abwicklung des Verkaufs, Diese Tätigkeit stellte sich gegenüber dem ursprünglich in Aussicht gestellten Interessentennachweis als selbständige Aufgabe dar; daß der Angeklagte auch bei diesen Bemühungen von rechtlichen Bindungen freigestellt sein sollte, ist nicht vereinbart worden. Die ursprünglich getroffene Abrede besagte, wie auch das Landgericht selbst annimmt, nicht mehr, als daß der Angeklagte nicht "zu einem Tätigwerden oder gar zu einer erfolgreichen Vermittlung rechtsgeschäftlich verpflichtet" war (UA S. 44); diese Freistellung umfaßte nicht die - zunächst gar nicht vorgesehene Abwicklung des Geschäfts. Entscheidend für die Frage einer rechtlichen Bindung des Angeklagten ist daher, ob Frau K. als Leistungsempfängerin nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen des Angeklagten schließen konnte und mußte (vgl. BGHZ 21, 102, 106; RG JW 1915, 19). Hier hatte sich der Angeklagte, indem er die Gestaltung und Abwicklung des Grundstücksverkaufs (mit) übernahm, bereit erklärt, für Frau K. außerordentlich bedeutsame wirtschaftliche und rechtliche Interessen wahrzunehmen; es liegt daher auf der Hand, daß er damit einen Auftrag der Verkäuferin im Sinne von § 662 BGB ausführte und sich in diesem Rahmen rechtlich gebunden hatte (vgl. BGHZ a.a.O.; RG LZ 1923 Sp, 275).
2.
Der Angeklagte hat die aus dem Auftrag sich ergebenden Vermögensfürsorgepflichten verletzt und Frau K. dadurch in mehrfacher Weise Vermögensnachteile zugefügt; zugleich hat er sie bei der Abwicklung des Geschäfts betrogen.
a)
Durch den durch Täuschungshandlungen bewirkten Verkauf des Grundstücks an den angeblichen Treuhänder Martin C. und die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung für ihn hatte Frau K. über ihr Grundstück verfügt. Diese Verfügung führte jedenfalls zu einer Vermögensgefährdung, denn weder der Angeklagte noch sein Sohn waren bereit, den Vertrag zu erfüllen und den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis von 130.000,- DM umgehend in voller Höhe zu entrichten; der Vertrag diente vielmehr nur dazu, Frau K. die Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück zu entziehen und so die weitere Durchführung des Tatplans zu ermöglichen.
b)
Darüber hinaus hat der Angeklagte Frau K. dadurch geschädigt, daß er ihr unter Verletzung seiner Treuepflicht vorspiegelte, Frau S. habe nur 130.000,- DM für das Grundstück gezahlt. Auf Grund ihres so verursachten Irrtums hat Frau K. dadurch über ihr Vermögen verfügt, daß sie es unterließ, ihren Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreisrestes (§ 667 BGB) von 67.856,01 DM geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1955, 508; BGH BB 1964, 1456; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 263 Rdn. 25 m.w.N.); in dieser Höhe hat sie auch einen Vermögensschaden erlitten. Die abweichende Schadensberechnung des Landgerichts (UA S. 50) beschwert den Angeklagten nicht.
Sein Einwand, an einem Schaden fehle es deshalb, weil der Verkehrswert des Grundstücks nicht mehr als 130.000,- DM betragen habe, ist unbegründet. Frau S. hat tatsächlich 200.000,- DM für das Grundstück bezahlt; dieser Betrag stand Frau K. nach dem notariellen Kaufvertrag vom 31. Juni 1981 zu (vgl. BGHSt 31, 232, 235).
3.
Keine Bedenken bestehen schließlich gegen die Annahme tateinheitlicher Begehung von Betrug und Untreue (UA S. 52). Allerdings tritt die Untreue als mitbestrafte Nachtat hinter § 263 StGB zurück, wenn sie ohne Zufügung eines neuen Nachteils lediglich die Weiterführung eines zuvor begangenen Betruges darstellt (BGHSt 6, 67 [BGH 22.04.1954 - 4 StR 807/53]; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 54). So lag es aber hier nicht. Zwar hatte der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich erbot, den Verkauf abzuwickeln, bereits den Vorsatz gefaßt, das Grundstück zu Spekulationszwecken billig an sich zu bringen; daß der Angeklagte bereits bei der Begründung des Treueverhältnisses zum Mittel der Täuschung griff, spricht jedoch nicht gegen die Annahme von Tateinheit zwischen Untreue und Betrug (vgl. BGH GA 1971, 83, 85; OLG Braunschweig NJW 1951, 932 [OLG Braunschweig 17.08.1951 - Ss 74/51]). Denn verwirklicht wurde der Betrug an Frau K. erst mit dem Abschluß des notariellen Vertrages vom 7. Juli 1981 und der Täuschung über den mit dem notariellen Vertrag vom 31. Juli 1981 vereinbarten Kaufpreis.
Die vorhergehenden Täuschungshandlungen dienten zwar dazu, das Vertrauen der Verkäuferin zu erlangen und den Auftrag zur Abwicklung des Verkaufs zu erhalten; sie stellten jedoch noch keine eine Vermögensbeschädigung im Sinne von § 263 StGB bewirkenden Handlungen dar.
Kuhn
Ulsamer
Maul
RiBGH Dr. Schikora ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Herdegen