Bundessozialgericht
Urt. v. 28.10.1976, Az.: 8 RU 24/76
Teilbereiche des häuslichen Wirkungskreises; Arbeitstätte; Weg; Erhebliche Entfernung; Öffentliche Nahverkehrsmittel; Abspringen; Fahrender Zug; Erhöhte Gefahr
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.10.1976
- Aktenzeichen
- 8 RU 24/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 43, 15 - 19
- VersR 1978, 227
Amtlicher Leitsatz
1. Der Annahme von "zwei Teilbereichen des häuslichen Wirkungskreises", von denen jeder für sich Ziel und Endpunkt des Weges von der Arbeitsstätte i. S. des § 550 RVO sein kann, steht der Umstand, daß beide Bereiche (Unterkünfte) nicht unerheblich (hier: ca. 15 km) voneinander entfernt sind, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Unterkünfte durch öffentliche Nahverkehrsmittel (gegenseitig) gut erreichbar sind (Fortführung von BSGE 19, 257).
2. Zur Frage der selbstgeschaffenen erhöhten Gefahr beim Abspringen von einem fahrenden Zug.